Proportionality review required for vehicle confiscation

BGH 5 StR 275/16Bgh / Criminal Chamber 514 sept. 2016Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court rejected the defendants' revisions against their drug-trafficking convictions and related suspended sentences. It upheld the lower court's findings on guilt but set aside the confiscation of a Mercedes-Benz used for smuggling because the Regional Court had not examined whether a less intrusive measure, such as ordering confiscation subject to reservation pending technical removal of the hidden compartment, would have sufficed. The Court also indicated that the denial of compensation to the vehicle owner lacked adequate factual support, because the judgment did not sufficiently establish at least negligent contribution by the owner. The confiscation issue was remitted for new trial and decision before another criminal chamber of the Regional Court.

Regeste Omnilex

§ 74 Abs. 2 Nr. 2, § 74b Abs. 2 StGB; confiscation of an object suitable for future offenses requires, in all cases, examination whether the purpose of confiscation can be achieved by a less intrusive measure. The court must assess ex officio whether reservation of confiscation is appropriate where a technically feasible modification of the object would suffice. The proportionality review is mandatory and not dispensable where the object is in principle apt for repeated criminal use (consid. 5–6). Under § 74f Abs. 2 Nr. 1 StGB, denial of compensation to the owner presupposes findings that the owner at least negligently contributed to the object becoming the instrument or subject of the offense; mere knowledge of alterations is insufficient without concrete findings on transfer, relationship, and circumstances (consid. 7).

Texte intégral

BGH — 5 StR 275/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-14

Aktenzeichen: 5 StR 275/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:140916B5STR275.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 74 Abs 2 Nr 2 StGB, § 74b Abs 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Görlitz, 9. Oktober 2015, Az: 423 Js 6860/15 - 4 KLsnachgehend BGH, 5. Februar 2019, Az: 5 StR 688/18, Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Einziehung

Tenor

  1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 9. Oktober 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten S. die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

  1. Auf die Revision des Einziehungsbeteiligten wird das vorgenannte Urteil im Ausspruch über den in Ziffer 3 des Urteilstenors bezeichneten Pkw Mercedes-Benz gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat 1), den Angeklagten S. darüber hinaus wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat 2) zu Bewährungsstrafen verurteilt. Ferner hat es einen im Urteilstenor näher bezeichneten Pkw, dessen Halter der Einziehungsbeteiligte ist, eingezogen und angeordnet, dass dem Einziehungsbeteiligten keine Entschädigung zusteht. Während die Revisionen der Angeklagten unbegründet sind (§ 349 Abs. 2 StPO), führt die Revision des Einziehungsbeteiligten zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung.

2 1. Nach den Feststellungen zu Tat 1 transportierte der Angeklagte K. in einem von ihm gesteuerten Pkw knapp 15 kg Marihuana (Mindestwirkstoffgehalt 1,5 kg THC) von Prag in die Bundesrepublik Deutschland. Dabei wurde er von dem mit dem eingezogenen Fahrzeug vorausfahrenden Angeklagten S. „gelotst“. Der Transport wurde von tschechischen und deutschen Zollbeamten observiert; die Angeklagten wurden auf deutschem Staatsgebiet festgenommen. Das eingezogene Auto war mit einem – zur Zeit der Durchsuchung leeren – „Schmuggelversteck“ ausgerüstet (Hohlraum hinter der Rückbank).

3 2. Die vom Landgericht auf § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB gestützte Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand.

4 a) Das Landgericht hat zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Pkw als Einziehungsgegenstand in Betracht kommt. Denn aus dem Urteil sind besondere Umstände der Tat ersichtlich, die die nahe Wahrscheinlichkeit begründen, dass das eingezogene Fahrzeug auch in Zukunft zur Verübung von Straftaten eingesetzt werden wird. Die abgeurteilte Tat wurde innerhalb von Strukturen „organisierter Kriminalität“ begangen (UA S. 18). Dies begründet die Gefahr, dass der für den Schmuggel größerer Mengen Rauschgifts ausgerüstete Pkw auch weiterhin zur Einfuhr von und zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge genutzt werden wird, zumal mit den beiden Angeklagten lediglich zwei Drogenkuriere abgeurteilt wurden.

5 b) Das Landgericht hat jedoch die für alle Fälle der obligatorischen oder fakultativen Einziehung geltende Bestimmung des § 74b Abs. 2 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 70 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 15. März 1988 – 1 Ss 85/88, StV 1989, 156) übersehen und daher nicht erkennbar geprüft, ob unter Anordnung des Vorbehalts der Einziehung eine weniger einschneidende Maßnahme zu treffen war, sofern der Zweck der Einziehung auch dadurch erreicht werden konnte. Als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat die Vorschrift § 74b Abs. 2 StGB zwingenden Charakter (BGH, Beschluss vom 28. August 2012 – 4 StR 278/12, BGHR StGB § 74b Abs. 2 Einziehung 1 mwN).

6 Das Landgericht hätte hier prüfen müssen, ob ein Rückbau des Hohlraums hinter der Rückbank des Fahrzeugs technisch möglich ist. Stünde damit ein milderes geeignetes Mittel als die sonst gebotene (vorbehaltlose) Einziehung zur Verfügung, ist letztere vorzubehalten und eine entsprechende Anordnung zu treffen.

7 3. Für die neue tatgerichtliche Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch die Versagung einer Entschädigung des Einziehungsbeteiligten, soweit er überhaupt Eigentümer des Fahrzeugs war, rechtsfehlerhaft ist. § 74f Abs. 2 Nr. 1 StGB verlangt, dass der Eigentümer wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die eingezogene Sache Gegenstand der Tat war. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass der Einziehungsbeteiligte „in Kenntnis des Umbaus sein Fahrzeug aus der Hand gegeben hat“; es hat ausgeschlossen, dass das „Schmuggelversteck“ ohne Wissen des Einziehungsbeteiligten in das Fahrzeug eingebaut wurde (UA S. 19). Jedoch ist auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen, worauf das Landgericht diese Überzeugung stützt. Das Urteil trifft keinerlei Feststellungen zu den Umständen der Überlassung des Fahrzeugs an den Angeklagten S. oder Dritte; es lassen sich ihm auch weder Aussagen über die Person des Einziehungsbeteiligten noch über seine Beziehung zu dem Angeklagten S. oder möglichen Hintermännern der Tat entnehmen, die auf einen wenigstens leichtfertigen Beitrag des Einziehungsbeteiligten zur Nutzung des Fahrzeugs bei der Tat schließen lassen könnten. Das neue Tatgericht wird entsprechende Feststellungen zu treffen haben.

Sander Schneider Berger

Bellay Feilcke

Mots-clés

confiscationproportionalitydrug traffickingvehiclereservation of confiscationcompensationsmuggling compartment

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the defendants' appeals against their convictions and sentences were well-founded

Solution extraite

The defendants' revisions were unfounded.

Motifs extraits

The Federal Court found no reversible error in the conviction judgment and therefore rejected both defendants' appeals under § 349(2) StPO.

Question juridique clé

Whether confiscation of the Mercedes-Benz was proportionate and lawful

Solution extraite

The confiscation order could not stand because the lower court failed to examine whether a less intrusive measure, namely reservation of confiscation with possible removal of the hidden compartment, would have sufficed.

Motifs extraits

Although the car was suitable for repeated drug smuggling and confiscation was in principle conceivable, § 74b(2) StGB requires consideration of a milder effective measure in all confiscation cases.

Question juridique clé

Whether the denial of compensation to the forfeiture participant was sustainable

Solution extraite

The denial of compensation was legally doubtful because the findings did not sufficiently show that the owner had at least negligently contributed to the vehicle becoming an object of the offense.

Motifs extraits

§ 74f(2) no. 1 StGB requires at least negligent contribution by the owner; the judgment lacked concrete findings on how the vehicle was handed over and on the owner's relation to the co-defendant or other participants.

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