Suspension of enforcement denied in non-admission appeal

BGH VIII ZR 203/16Bgh / Civil Chamber 811 oct. 2016Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice decided only on the defendants' application to stay enforcement of the eviction judgment pending their non-admission appeal. It held that provisional suspension under Section 719(2) ZPO, applied by analogy through Section 544(5) sentence 2 ZPO, is unavailable where the appeal has no apparent prospect of success. Since no fundamental legal questions were apparent and no reviewable error was seen in the finding that the tenancy had ended by ordinary termination, the application was denied.

Regeste Omnilex

§ 719 Abs. 2 ZPO in conjunction with § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO; einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Eine einstweilige Einstellung kommt nur in Betracht, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringt und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht; fehlt der Nichtzulassungsbeschwerde nach summarischer Prüfung jegliche Erfolgsaussicht, ist für eine Einstellung kein Raum. Dies gilt namentlich, wenn sich weder eine grundsätzliche Rechtsfrage noch ein revisibler Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung erkennen lässt (vgl. consid. 5 f.).

Texte intégral

BGH — VIII ZR 203/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-11

Aktenzeichen: VIII ZR 203/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:111016BVIIIZR203.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 544 Abs 5 S 2 ZPO, § 719 Abs 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Kleve, 18. August 2016, Az: 6 S 27/16, Urteilvorgehend AG Kleve, 22. Januar 2016, Az: 35 C 310/15

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 22. Januar 2016 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 18. August 2016 gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Beklagten sind seit Anfang April des Jahres 2014 Mieter eines Hausgrundstücks der Kläger in G. . Nach dem Mietvertrag beträgt die Miete 536,80 € zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 210,10 €. Zusätzlich vereinbarten die Parteien eine weitere Zahlung der Beklagten in Höhe von 113,50 €. Diese Zahlung wurde - anders als die vorgenannte Miete - nicht vom Jobcenter übernommen.

2 Im Mai 2014 machten die Beklagten gegenüber den Klägern mehrere Mängel des gemieteten Hauses geltend. Ab Juli 2014 zahlten die Beklagten unter anderem den zusätzlich vereinbarten Betrag in Höhe von 113,50 € nicht mehr. Die Kläger sprachen daraufhin mehrere außerordentliche fristlose Kündigungen wegen Zahlungsverzugs aus, zuletzt mit Schriftsatz vom 14. April 2016 aufgrund des inzwischen aufgelaufenen Rückstandes von 3.839,51 €.

3 Das Amtsgericht hat der auf Räumung und Herausgabe gerichteten Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat einen Zahlungsrückstand in der oben genannten Höhe festgestellt. Eine Mietminderung hat es verneint, da die von den Beklagten behaupteten Mängel bei Abschluss des Mietvertrages bereits vorgelegen hätten und ihnen der Zustand des Mietobjekts bekannt gewesen sei. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und beantragen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

II.

4 Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.

5 Nach § 719 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO in dem hier gegebenen Fall der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar ist, kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt aber nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (st. Rspr.; siehe nur Senatsbeschlüsse vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6; vom 22. Oktober 2013 - VIII ZR 214/13, juris Rn. 1; vom 16. September 2014 - VIII ZR 221/14, WuM 2014, 681 Rn. 1; vom 23. März 2016 - VIII ZR 26/16, WuM 2016, 305 Rn. 5). Dies ist hier der Fall.

6 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nach derzeitigem Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nach derzeitiger Beurteilung nicht ersichtlich. Auch lässt die Annahme des Berufungsgerichts, das Mietverhältnis sei durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Kläger vom 14. April 2016 beendet worden und die Beklagten seien deshalb zur Räumung und Herausgabe des Hauses verpflichtet, nach bisheriger Beurteilung einen Rechtsfehler nicht erkennen, der eine Zulassung der Revision erforderlich machte.

Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles

Dr. Bünger Kosziol

Mots-clés

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Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether enforcement should be provisionally suspended under Section 719(2) ZPO in the non-admission appeal procedure.

Solution extraite

The request was denied because the non-admission appeal had no apparent prospect of success and no grounds for a stay were shown.

Motifs extraits

A stay under Section 719(2) ZPO, applied mutatis mutandis via Section 544(5) sentence 2 ZPO, requires a non-replaceable disadvantage and no overriding creditor interest; however, a stay is not granted where the appeal lacks any prospect of success. The court found no fundamental legal questions and no discernible error in the appellate court's conclusion that the tenancy had ended by the landlords' termination.

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