Dangerous bodily harm is displaced by aggravated abuse of protected persons

BGH 3 StR 22/16Bgh / IIIe chambre pénale14 juin 2016Modified

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Résumé

The Federal Court partially upheld the defendant’s revision against an LG Osnabrück judgment. It held that dangerous bodily harm under § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB is displaced by the qualification in § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB when the latter is based on concrete danger to life. The conviction was therefore amended to aggravated abuse of protected persons only. The juvenile-detention sentence of two years and ten months remained unchanged, and the defendant was ordered to bear the costs of the appeal and the private accessory prosecutor’s necessary expenses.

Regest

§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB is displaced by § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB where the aggravation under § 225 rests on placing the protected person in concrete danger of death; abstract life-endangerment is then no longer separately punishable. The relation between an abstract and a concrete endangerment qualification is one of subsidiarity: the specific concrete-risk provision absorbs the less specific abstract-risk offence (consid. 2-4). A correction of concurrence affecting only the legal characterization does not require alteration of the sentence if the sentencing court did not treat the displaced offence as an aggravating factor and a lower sentence can be excluded (consid. 5). Partial success of the revision may justify charging the defendant with full appellate costs under § 473 Abs. 4 StPO (consid. 6).

Texte intégral

BGH — 3 StR 22/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-14

Aktenzeichen: 3 StR 22/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:140616B3STR22.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 224 Abs 1 Nr 5 StGB, § 225 Abs 1 StGB, § 225 Abs 3 Nr 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Osnabrück, 29. September 2015, Az: 3 KLs 8/15

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafsache: Konkurrenzverhältnis zwischen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen und gefährlicher Körperverletzung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. September 2015 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen schuldig ist.

  2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Der Schuldspruch wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB kann hingegen keinen Bestand haben. Denn die Vorschrift des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wird durch den Qualifikationstatbestand des § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB verdrängt (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 225 Rn. 21). Hierzu gilt:

3 Der Bundesgerichtshof hat bereits zum Verhältnis von § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB bzw. von § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB entschieden, dass die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung, die zu den Strafschärfungen nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB und § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB führt, verdrängt wird (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04, juris Rn. 4; vom 12. August 2005 - 2 StR 317/05, BGHR StPO § 224 Abs. 1 Nr. 5 Gesetzeskonkurrenz 1, jeweils zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB; Beschluss vom 18. Juli 2007 - 2 StR 211/07, BGHR StGB § 306b Abs. 2 Nr. 1 Konkurrenzen 1 zum Verhältnis zur schweren Brandstiftung). Dies hat seinen materiellen Grund darin, dass abstrakte Gefährdungsdelikte gegenüber den die selben Rechtsgüter schützenden konkreten Gefährdungsdelikten subsidiär sind (LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 52 ff. Rn. 130 mwN).

4 Nichts anderes gilt für das Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zur schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB, denn Grund der Strafschärfung ist auch hier, dass die schutzbefohlene Person durch die Tat nach § 225 Abs. 1 StGB in die konkrete (vgl. MüKoStGB/Hardtung, 2. Aufl., § 225 Rn. 36 mwN) Gefahr - unter anderem - des Todes gebracht wird. Daneben ist für eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung aufgrund der bloß abstrakten Lebensgefährdung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB kein Raum.

5 2. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer, die die Verwirklichung zweier Tatbestände nicht strafschärfend berücksichtigt hat, angesichts des von ihr zutreffend in den Fokus ihrer Strafzumessungserwägungen gerückten Gesamterziehungsbedarfs des zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten bei zutreffender Beurteilung der Konkurrenzen auf eine geringere Jugendstrafe erkannt hätte.

6 3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels und den der Nebenklägerin dadurch entstanden Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Becker Mayer Gericke

Spaniol Tiemann

Mots-clés

concurrencequalificationabstract endangermentconcrete dangerprotected personsjuvenile detentioncostsrevision