Fine enforcement for missing energy-supply notification upheld

BGH EnVZ 29/15Bgh / Kartellsenat7 juin 2016Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice rejected the non-admission complaint against the Düsseldorf Higher Regional Court’s decision upholding a EUR 400,000 coercive fine imposed by the Federal Network Agency. The company had sent a notification about household customer supply without the required supporting documents and then shortly afterward stated that the activity had ended. The Court held that no admissible legal error was shown concerning the validity of the underlying order, alleged partial compliance, the legality of a further coercive fine, or the amount of the fine. The appellant was ordered to bear the costs of the complaint proceedings.

Regeste Omnilex

§ 44 Abs. 1 VwVfG; § 13 Abs. 6 S. 2 VwVG; non-admission review of coercive-fine enforcement: Nullity of the underlying administrative act requires a particularly serious defect that is manifest on an objective assessment; mere contested legality does not suffice to prevent enforcement. The complaint must identify a revisable legal error in the lower court’s treatment of partial compliance, discretion, or proportionality. As to § 13 Abs. 6 S. 2 VwVG, coercive means may be deemed unsuccessful already where their threat has proved ineffective; the assessment accords with the prevailing view in case law and literature (consid. 13, 16, 19, 21).

Texte intégral

BGH — EnVZ 29/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-07

Aktenzeichen: EnVZ 29/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:070616BENVZ29.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 5 S 1 EnWG, § 44 VwVfG, § 13 Abs 6 S 2 VwVG

Vorinstanz: vorgehend OLG Düsseldorf, 17. Juni 2015, Az: VI-3 Kart 3/15 (V), Beschlussnachgehend BGH, 27. Juli 2016, Az: EnVZ 29/15, Beschluss

Spruchkörper: Kartellsenat

Titelzeile

Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Zwangsgeldfestsetzung der Bundesnetzagentur gegen ein Energieversorgungsunternehmen wegen Verletzung der Verpflichtung der Anzeige der Belieferung von Haushaltskunden

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.

Der Gegenstandswert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 400.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 A. Die Betroffene bietet seit Anfang 2012 bundesweit die kombinierte Erbringung von Energiedienstleistungen und die Versorgung mit "Nutzenergie" an, worunter sie Licht, Kraft, Wärme und Kälte versteht.

2 Mit Bescheid vom 12. November 2014 gab die Bundesnetzagentur der Betroffenen auf, ihr spätestens bis 3. Dezember 2014 die Tätigkeit der Belieferung von Haushaltskunden mit Energie anzuzeigen. Zugleich drohte sie ihr für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 400.000 Euro an.

3 Am 3. Dezember 2014 um 10:07 Uhr ging bei der Bundesnetzagentur ein Telefax ein, in dem die Betroffene die Aufnahme der Belieferung von Haushaltskunden in einem von der Bundesnetzagentur bereitgestellten und von ihr ausgefüllten Formular anzeigte. Die in dem Formular benannten Anlagen zur Darlegung der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung lagen dieser Anzeige nicht bei.

4 Um 10:45 Uhr ging ein weiteres Telefax ein, in dem die Betroffene die Beendigung ihrer Tätigkeit anzeigte und mitteilte, eine abermalige Überprüfung habe ergeben, dass die angemeldete Geschäftstätigkeit beendet sei, weil keine Energielieferung durchgeführt werde.

5 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 2014 setzte die Bundesnetzagentur gegen die Betroffene das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 400.000 Euro fest. Zugleich drohte sie für den Fall, dass die Betroffene den Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 12. November 2014 weiterhin nicht nachkommt, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 800.000 Euro an.

6 Die Beschwerde der Betroffenen gegen den angefochtenen Bescheid ist erfolglos geblieben. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der die Bundesnetzagentur entgegentritt.

7 B. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

8 I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

9 Entgegen der Auffassung der Betroffenen hänge die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht davon ab, ob der Ausgangsbescheid vom 12. November 2014 rechtmäßig sei. Die Festsetzung des angedrohten Zwangsgelds sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Betroffene die ihr in diesem Bescheid auferlegten Pflichten nicht erfüllt habe. Das am 3. Dezember 2014 übersandte Formular sei nicht ausreichend, weil es ohne die erforderlichen Anlagen übersandt worden sei und weil die Betroffene kurze Zeit später die Beendigung der Tätigkeit angezeigt habe.

10 II. Die Beschwerdeentscheidung hält den Angriffen der Nichtzulassungsbeschwerde stand.

11 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, die Beschwerdeentscheidung sei schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Ausgangsbescheid vom 12. November 2014 wegen offenkundig besonders schwerwiegender Fehler unwirksam sei.

12 Damit zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde weder einen Rechtsfehler noch einen Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf.

13 Nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht seine Beurteilung, wonach der Ausgangsbescheid ungeachtet der rechtlichen Angriffe seitens der Betroffenen wirksam ist, auf einen hiervon abweichenden Obersatz gestützt hat.

14 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, die Bundesnetzagentur hätte im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung berücksichtigen müssen, dass die Betroffene der ihr auferlegten Verpflichtung mindestens teilweise nachgekommen sei.

15 Diese Rüge vermag ebenfalls nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zu führen.

16 Das Beschwerdegericht hat sich mit den genannten Gesichtspunkten befasst. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass seine Beurteilung, wonach ein Ermessensfehler nicht vorliegt, auf der Anwendung eines unzutreffenden Obersatzes oder eines sonstigen revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehlers beruht.

17 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, die Androhung eines weiteren Zwangsgelds verstoße gegen § 13 Abs. 6 Satz 2 VwVG.

18 Damit zeigt sie ebenfalls keinen Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf.

19 Entgegen der Darstellung der Nichtzulassungsbeschwerde hat sich das Beschwerdegericht mit diesem Gesichtspunkt befasst. Es hat insoweit auf seinen Beschluss vom 9. Februar 2015 Bezug genommen, mit dem es den Antrag der Betroffenen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen hatte. In jenem Beschluss hatte es im Einzelnen dargelegt, dass von der Erfolglosigkeit eines Zwangsmittels im Sinne von § 13 Abs. 6 Satz 2 VwVG schon dann auszugehen ist, wenn dessen Androhung erfolglos geblieben ist. Diese Auffassung steht in Einklang mit der vom Beschwerdegericht zitierten Rechtsprechung und Literatur. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass es abweichende Meinungen zu dieser Frage gibt oder dass ein sonstiger Grund dafür besteht, diese in einem Rechtsbeschwerdeverfahren näher zu behandeln.

20 4. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds sei unangemessen.

21 Das Beschwerdegericht hat sich mit den Einwendungen der Betroffenen gegen die Höhe des Zwangsgelds befasst und insoweit ergänzend auf seinen Beschluss vom 9. Februar 2015 Bezug genommen. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass diese Beurteilung auf einem unzutreffenden Obersatz oder einem sonstigen zulassungsrelevanten Rechtsfehler beruht.

22 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

Limperg Strohn Grüneberg

Bacher Deichfuß

Mots-clés

coercive fineadministrative enforcementnullitydiscretionproportionalitynotification dutyenergy supplynon-admission complaint

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the original administrative order was void and therefore could not support coercive enforcement.

Solution extraite

The non-admission complaint did not show that the lower court used a wrong legal standard; the original order remained effective despite the objections raised.

Motifs extraits

Under § 44(1) VwVfG, nullity requires a particularly grave and obvious defect. No such defect was demonstrated.

Question juridique clé

Whether the agency had to reduce or refrain from enforcement because the company had partly complied with the notification duty.

Solution extraite

No revisable legal error was shown in the finding that no misuse of discretion occurred.

Motifs extraits

The lower court had addressed the alleged partial compliance; the complaint failed to identify an incorrect legal premise.

Question juridique clé

Whether the threatened further coercive fine violated § 13(6) sentence 2 VwVG.

Solution extraite

No ground for admission was shown.

Motifs extraits

The lower court relied on the view that a coercive measure is already unsuccessful when the threat itself remained ineffective; this aligns with cited case law and literature.

Question juridique clé

Whether the amount of the imposed coercive fine was disproportionate.

Solution extraite

No revisable error was shown in the assessment of amount.

Motifs extraits

The lower court had considered the objections to the amount and referred to its earlier interim decision; no incorrect legal premise was demonstrated.

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