Dispute value must reflect actual economic importance

BGH IX ZR 72/14Bgh / Civil Chamber 914 juin 2016Dismissed

Ouvrir la source

Résumé

The Federal Court of Justice rejected the defendant's counsel's challenge to the Senate's earlier dispute-value assessment. The court stated that § 6 ZPO generally also applies to the fee-based dispute value, but where the concrete circumstances clearly show that the plaintiff's actual economic interest is far below the statutory property value, that interest must be taken into account for constitutional reasons. In the present case, the proceedings concerned only the rental of the disputed parcel segment, so no correction of the prior value determination was made.

Regest

§ 6 ZPO; Streitwertbemessung nach dem Gebührenwert; Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger: § 6 ZPO gilt grundsätzlich auch für die Streitwertfestsetzung. Ergibt sich jedoch aus den konkreten Umständen eindeutig, dass der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den Kläger erheblich unter dem nach § 6 ZPO errechneten Wert liegt, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung maßgeblich zu berücksichtigen (vgl. BVerfG). Eine Abweichung kommt namentlich in Betracht, wenn der Streit nur einen untergeordneten Nutzungs- oder Ertragsaspekt betrifft und der Grundstückswert den Prozesswert erheblich übersteigt. Die Korrektur einer bereits festgesetzten Streitwertbemessung setzt indes voraus, dass die Unrichtigkeit der Festsetzung im Sinne von § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG vorliegt.

Texte intégral

BGH — IX ZR 72/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-14

Aktenzeichen: IX ZR 72/14

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:140616BIXZR72.14.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 6 ZPO

Vorinstanz: vorgehend BGH, 21. April 2016, Az: IX ZR 72/14, Urteilvorgehend LG Dessau-Roßlau, 6. März 2014, Az: 5 S 195/13vorgehend AG Wittenberg, 28. August 2013, Az: 8 C 599/12 (IV)

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Streitwertbemessung: Berücksichtigung der den Sachwert deutlich unterschreitenden tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger

Tenor

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 21. April 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Senat zieht eine Änderung der am 21. April 2016 erfolgten Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG nicht in Betracht. Allerdings gilt § 6 ZPO grundsätzlich auch für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts. Doch ist in Fällen, in denen aufgrund der konkreten Umstände eindeutig zu erkennen ist, dass der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den Kläger weit unter dem sich aus § 6 ZPO ergebenden Streitwert liegt, von Verfassungs wegen die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2000, 946), die vorliegend weit unter 200.000 € liegt, weil es dem Kläger lediglich um die Vermietung des streitgegenständlichen Grundstücksteils geht.

Kayser Vill Lohmann

Pape Möhring

Mots-clés

dispute valueeconomic interestfee calculationproperty valueconstitutional interpretationchallenge