Sexual coercion sentencing: psychological harm and long period

BGH 2 StR 483/15Bgh / IIe chambre pénale12 avr. 2016Annulled

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Résumé

The Federal Court partially upheld the defendant's revision. It found that the Bonn Regional Court had improperly aggravated sentencing by relying on the victim's psychological support needs and the long duration of the offences. The record did not support treating those circumstances as aggravating in the way adopted below. The sentence was therefore set aside in full, and the case was remitted to a different criminal chamber for a new sentencing decision, including costs. The remainder of the revision was dismissed as manifestly unfounded.

Regest

§ 46 Abs. 2 StGB; sentencing of multiple sexual coercion offences: psychological harm to the victim may not be used as an aggravating factor in several individual sentences unless it can be attributed specifically to those acts; if the harm results from the entirety of the offences, it may be considered only once in the aggregate sentence. A mere long time span of successive offences does not, by itself, justify aggravation of the individual sentences; only a preplanned series of offences may reflect a sentencing-relevant hostile disposition. Absent such findings, the sentence cannot stand if the appellate court cannot exclude reliance on the erroneous factors (consid. 3-5).

Texte intégral

BGH — 2 StR 483/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-12

Aktenzeichen: 2 StR 483/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:120416B2STR483.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 Abs 2 StGB, § 177 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Bonn, 13. Mai 2015, Az: 23 KLs 11/15

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren wegen sexueller Nötigung in mehreren Fällen: Strafzumessung bei psychischen Schäden des Tatopfers und langem Tatzeitraum

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Mai 2015 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in fünf Fällen, Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

2 Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat bei der Strafrahmenwahl und bei der konkreten Zumessung der Einzelstrafen unter anderem strafschärfend berücksichtigt, dass die Nebenklägerin infolge der Taten psychologische Unterstützung zur Bewältigung des Geschehens benötige und dass die Taten sich insgesamt über einen sehr langen Zeitraum erstreckten. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3 Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, dass sich die Notwendigkeit einer psychologischen Behandlung zur Behandlung von sich aus der Tat ergebenden seelischen Beeinträchtigungen bereits nach der ersten Tat eingestellt hat. Sind die festgestellten psychischen Schäden aber (erst) Folgen aller Taten, so können sie dem Angeklagten nur einmal - bei der Gesamtstrafenbildung - angelastet werden. Sind sie dagegen unmittelbare Folge allein einzelner Taten, so können sie mit ihrem vollen Gewicht nur in diesen Fällen, nicht aber in gleicher Weise auch bei der Bemessung sämtlicher anderer Einzelstrafen in Ansatz gebracht werden (vgl. nur Senat, NStZ 2014, 701; NStZ-RR 2014, 340).

4 Auch dass die Taten sich über einen langen Zeitraum erstreckten, durfte nicht bei der Strafrahmenwahl und der konkreten Zumessung der Einzelstrafen zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt werden. Dass einer ersten oder zweiten Tat weitere nachgefolgt sind, ist regelmäßig für deren Unrechtsgehalt ohne strafzumessungsrelevante Bedeutung. Dies mag anders sein, wenn von vornherein eine Mehrzahl von Taten geplant sind und darin die nach § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigungsfähige "rechtsfeindliche Gesinnung" des Täters zum Ausdruck kommt (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 40 Rn. 34a). Entsprechende Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen; sie liegen mit Blick auf die sich situativ ergebenden Straftaten in den Fällen C I. 1-3 der Urteilsgründe und den Umstand, dass zwischen den fünf weiteren Taten der sexuellen Nötigung jeweils größere zeitliche Abstände lagen, auch nicht unbedingt nahe.

5 Dies führt zur Aufhebung aller Einzelstrafen und bedingt den Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafzumessung auf diesem Rechtsfehler beruht.

Fischer Appl Krehl Eschelbach Ott

Mots-clés

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