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BGH 4 StR 25/16 ΓÇó Probation denial must consider possible stabilizing effect
BGH 4 StR 25/16Bgh / Criminal Chamber 410 mai 2016Partially Granted
The defendant was convicted by the Regional Court of Halle (Saale) to two years' imprisonment for sexual coercion in concurrence with sexual abuse of a juvenile. On revision, the Federal Court of Justice upheld the conviction and sentence in principle, but found that the refusal to suspend the prison term on probation was inadequately reasoned. The trial court had not sufficiently addressed whether probation, possibly combined with supervision and instructions, could have a stabilizing effect on the defendant, especially given his prior unblemished record. The case was therefore remitted on that point to another chamber of the trial court.
§ 56 Abs. 1, 2 StGB; § 267 StPO; probation denial and special circumstances: the sentencing court must comprehensively weigh all circumstances relevant to prognosis and special circumstances. It must not merely rely on adverse living conditions, but must also examine whether a suspended sentence under supervision and possible instructions may exert a stabilizing effect on the offender. Particularly in the case of a first-time offender, the possible influence of probationary suspension may be relevant both to the favorable prognosis and to the existence of special circumstances. If this consideration is omitted, the refusal of probation is infected by an error of discretion (consid. 3).
Entscheidungsdatum: 2016-05-10
Aktenzeichen: 4 StR 25/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:100516B4STR25.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 56 Abs 1 StGB, § 56 Abs 2 StGB, § 267 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Halle (Saale), 7. September 2015, Az: 4 KLs 3/14
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Strafaussetzung zur Bewährung: Prüfung von "besonderen Umständen" in der Person eines angeklagten Ersttäters
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
2 Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils, soweit dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. Februar 2016 zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ausgeführt:
„a) Grundsätzlich gilt, dass - wie überhaupt bei der Rechtsfolgenbemessung - dem Tatrichter für die Entscheidung über die Strafaussetzung ein weiter Beurteilungsspielraum zuerkannt ist, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (BGH, Urteil vom 13. Februar 2001, 1 StR 519/00 = NStZ 2001, 366). Hat das Gericht die für und gegen eine Aussetzung sprechenden Umstände gesehen und gewürdigt und ist - namentlich aufgrund seines in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks - zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens nicht größer ist als diejenige neuer Straftaten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 1997, 2 StR 363/97 = NStZ 1997, 594), so ist dessen Entscheidung grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn auch eine andere Bewertung denkbar gewesen wäre.
b) Erforderlich ist aber - wie der BGH in ständiger Rechtsprechung immer wieder betont hat (BGH, 1 StR 519/00, aaO; Beschluss vom 10. Januar 2007, 5 StR 542/06) -, dass das Gericht die für und gegen eine Aussetzung sprechenden Umstände vollständig erfasst und würdigt und dabei - was vorliegend angesichts der bisherigen Unbestraftheit von besonderer Bedeutung ist - auch und gerade die Wirkung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe auf den Angeklagten in den Blick zu nehmen hat. Gerade weil die Kammer ihre negative Sozialprognose entscheidend auf die ungünstigen Lebensverhältnisse stützt, war es unabdingbar zu erörtern, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung mit entsprechender Begleitung durch einen Bewährungshelfer und eventuelle weitere Weisungen (§ 56c StGB) nicht eine stabilisierende Wirkung auf das Leben des Angeklagten haben könnte.
Da die Kammer dies nicht erkennbar berücksichtigt hat, ist ihre Würdigung unvollständig und deshalb ermessensfehlerhaft.
c) Zwar vermochte die Kammer auch keine 'besonderen Umstände' im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB festzustellen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Kammer auch insoweit 'besondere Umstände' namentlich in der Person des Angeklagten festgestellt hätte, wenn sie die möglichen Auswirkungen einer unter strengen Auflagen zur Bewährung ausgesetzten Strafe bedacht hätte, zumal das Gericht seine negative Wertung insoweit ganz entscheidend auf die unveränderten Lebensumstände gestützt hat (UA S. 25). Es ist anerkannt, dass zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden Umständen auch solche gehören können, die schon für die Prognose nach Abs. 1 zu berücksichtigen waren (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2009, 2 StR 520/09 m.w.N.) und die Erwartung, der Angeklagte werde sich künftig straffrei führen, auch für die Beurteilung, ob 'besondere Umstände' vorliegen, von Bedeutung ist (Senat, Beschluss vom 21. September 2006, 4 StR 323/06).
Über eine eventuelle Aussetzung der verhängten Strafe zur Bewährung ist daher neu zu befinden.“
4 Dem schließt sich der Senat an. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Ergänzende Feststellungen des neu zur Entscheidung berufenen Tatrichters dürfen den bisherigen nicht widersprechen.
Sost-Scheible Franke Mutzbauer
Bender Quentin