Recusal motion and adhesion interest correction in criminal appeal

BGH 4 StR 428/15Bgh / Criminal Chamber 411 mai 2016Dismissed

Ouvrir la source

Résumé

The Federal Court of Justice dismissed the accused's criminal appeal against the Dortmund judgment, subject to two corrections in the adhesion part. It clarified that statutory interest on the adhesion awards runs from 26 September 2012, not 26 October 2012, and that no decision is to be taken on the adhesion request concerning G. C. The court also rejected the bias complaint against the presiding judge: the alleged remark about an SMS was not established in the form asserted, and in any event the judge's later conduct, including allowing the accused to comment after a break, was capable of dispelling concerns about impartiality. The accused had to bear the costs of the appeal and related adhesion costs.

Regest

§ 24 StPO, § 338 Nr. 3 StPO; Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit und Bedeutung des späteren Verfahrensverhaltens. A judge's remark during trial is assessed according to the objective appearance of partiality; however, even where an utterance may be capable of raising concerns, later procedural conduct can remove any reasonable doubt as to impartiality if the accused is given a meaningful opportunity to respond. A challenge under § 338 No. 3 StPO succeeds only where the grounds for recusal are established. Obvious clerical errors in the dispositive part may be corrected to conform the judgment to the undisputed date of lis pendens in the adhesion proceedings.

Texte intégral

BGH — 4 StR 428/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-11

Aktenzeichen: 4 StR 428/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:110516B4STR428.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 24 StPO, § 338 Nr 3 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Dortmund, 1. Oktober 2014, Az: 37 Ks 3/11

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Richterablehnung im Strafverfahren: Ablehnungsgesuch einer wegen Totschlags durch Unterlassen angeklagten Hebamme

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1. Oktober 2014 wird – entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Januar 2016 – mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Zinsen auf die im Wege des Adhäsionsverfahrens den Nebenklägern zuerkannten Beträge ab dem 26. September 2012 zu entrichten sind. Ferner wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über den G. C. betreffenden Adhäsionsantrag abgesehen wird.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, den Adhäsionsausspruch dahin zu ändern, dass Zinsen auf die den Nebenklägern im Adhäsionsverfahren zuerkannten Beträge ab dem 26. Oktober 2012 zu entrichten sind, beruht dies mit Blick auf die in seiner Antragsschrift zutreffend auf den 25. September 2012 datierte Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs ersichtlich auf einem Schreibversehen.

Soweit die Revision die Rüge der Verletzung der §§ 338 Nr. 3, 24 StPO auf den Kommentar des Vorsitzenden zu einer von der Angeklagten stammenden und von ihr im Zusammenhang mit einer anderen Geburt verfassten und ihr vorgehaltenen SMS an die Zeugin R. stützt, ist nach der dienstlichen Erklärung des abgelehnten Vorsitzenden schon nicht bewiesen, dass die – im Ablehnungsantrag lediglich „sinngemäß“ – wiedergegebene Formulierung, „Man kann auf den Gedanken kommen, dass dieser Text die Annahme nahe legt, dass es Ihnen nicht darauf ankommt, ob ein Kind stirbt sondern lediglich auf eine Freizeichnung“, von ihm mit diesem Inhalt benutzt wurde. Der Vorsitzende hat in seiner Erklärung vielmehr ausgeführt, eine konkrete Art eines (tödlichen) Ausgangs (einer Geburt) nicht erwähnt, sondern geäußert zu haben, dass „man die Mitteilung so verstehen könne, dass ihr (der Angeklagten) der Ausgang der bevorstehenden (Zwillings)-geburt gleich sei, falls sie eine Freizeichnungserklärung der Zeugin bekomme.“ Es kann dahinstehen, ob diese Äußerung wegen eines darin möglicherweise unterschwellig enthaltenen Vorwurfs an die Angeklagte, der Tod eines Kindes sei ihr gleichgültig, bedenklich war und dies die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen konnte. Jedenfalls war nach dem Inhalt der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der weitere Verfahrensgang, wonach er der Angeklagten nach einer Verfahrensunterbrechung die Gelegenheit gegeben habe, sich zu dem Inhalt der vorgehaltenen SMS und den insoweit denkbaren Interpretationsmöglichkeiten zu äußern, geeignet, bei der Angeklagten gegebenenfalls aufgekommene Zweifel an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu entkräften.

Sost-Scheible Franke Mutzbauer

Bender Quentin

Mots-clés

criminal appealrecusalbiasadhesion proceedingsinterestclerical errorcosts