Revision succeeds for insufficient evidentiary basis in drug-aiding conviction

BGH 1 StR 525/15Bgh / Ire chambre pénale16 févr. 2016Annulled

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The BGH allowed the defendant's revision against a Munich Regional Court judgment convicting him of aiding illegal drug trafficking and sentencing him to one year in prison. It held that the trial court's conclusion that he knew, or at least accepted, that the money transferred to him was intended to pay for a drug deal lacked a sufficient factual basis and was merely speculative. Because the conviction was set aside, the findings on detention credit and the refusal of compensation also lost their basis. The matter was remitted to another chamber of the LG München I for a new trial and decision, including costs.

Regeste Omnilex

Art. 261 StPO; appellate review of factual findings in criminal proceedings: the trial court's assessment of evidence is in principle reserved to the fact-finder and need not be compelling, but the revisional court intervenes where the reasoning contains gaps, contradictions, violates logic or common experience, or is detached from a sufficient factual basis so that the conclusions become mere speculation (consid. 3). For a conviction, especially where knowledge or dolus eventualis is inferred from circumstantial evidence, the facts must support the inference; innocuous circumstances such as occasional drug use do not, without more, establish awareness of the purpose of a payment in a drug transaction (consid. 4). If the conviction is set aside, dependent rulings, in particular compensation determinations linked to the criminal judgment, fall away and must be reconsidered on remand (consid. 9).

Texte intégral

BGH — 1 StR 525/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-16

Aktenzeichen: 1 StR 525/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:160216B1STR525.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG, § 261 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG München I, 23. April 2015, Az: 3 KLs - 368 Js 192615/13

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Revisionsgerichtliche Nachprüfung einer Verurteilung in Ansehung tatrichterlicher Beweiswürdigung; nicht hinreichende Tatsachengrundlage

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. April 2015, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Anrechnung in dieser Sache in Polen erlittener Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angeordnet. Zudem hat es festgestellt, dass die verhängte Freiheitsstrafe durch die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft vollständig verbüßt ist, und entschieden, dass keine Entschädigung für weitere in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz zu gewähren ist. Hiergegen richtet sich die mit der näher ausgeführten Sachrüge geführte Revision des Angeklagten, der zugleich sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungsversagung eingelegt hat. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten betrifft, so dass auch über die Entschädigungsfrage neu zu entscheiden ist.

2 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, mit der es sich von der Schuld des Angeklagten überzeugt hat, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

3 a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, der sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden hat (§ 261 StPO). Die tatsächlichen Schlussfolgerungen des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1957 – 2 StR 508/56, BGHSt 10, 208, 209 ff.; BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f.). Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich soweit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420 mwN).

4 b) Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht. Die vom Landgericht gezogenen Schlüsse erweisen sich mangels tragfähiger Tatsachengrundlage als bloße Vermutungen.

5 aa) Der bislang unbestrafte Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen. Mitangeklagte oder Zeugen haben den Angeklagten weder direkt noch indirekt der Mitwirkung an dem fraglichen Betäubungsmittelgeschäft (Bestellung von 1,5 kg Marihuana in Belgien) bezichtigt. Die Kammer konnte lediglich feststellen, dass der Angeklagte in Brüssel Empfänger einer über U. durchgeführten Auslandsüberweisung in Höhe von 4.000 Euro war und dieses Geld an den anderweitig Verfolgten L. weitergegeben hat. L. , der Lieferant des Marihuanas, hatte zuvor dem Mitangeklagten W. (Käufer des Marihuanas) den Namen des Angeklagten als Empfänger der Auslandsüberweisung übermittelt. Zwei Tage später kam es in Belgien zur Übergabe des Marihuanas. Zwei Haarproben, die dem Angeklagten ein halbes Jahr nach der Tat entnommen wurden, belegen seinen gelegentlichen Konsum von Kokain, MDMA und Diazepam.

6 bb) Auf dieser Grundlage hat die Kammer darauf geschlossen, der Angeklagte habe gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen, dass das Geld zur Bezahlung einer Drogenlieferung dienen sollte. Er konsumiere gelegentlich Drogen und habe deshalb Kontakt zur Drogenszene. Zudem sei nicht vorstellbar, dass er durch den anderweitig Verfolgten L. mit der Empfangnahme einer derart hohen und dringlich benötigten Zahlung betraut worden sei, ohne in die zugrunde liegenden Vorgänge eingeweiht und auch darüber hinaus beteiligt gewesen zu sein.

7 cc) Diese Schlussfolgerung des Landgerichts entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Entgegen der Auffassung der Strafkammer ist es ohne weiteres vorstellbar, dass ein zu Vertuschungszwecken vorgeschobener Zahlungsempfänger gerade nicht in ein umfangreiches Drogengeschäft eingeweiht wird, um den Kreis der Mitwisser möglichst klein zu halten. Vor diesem Hintergrund bildet die Feststellung, dass der Angeklagte gelegentlich verschiedene Drogen konsumiert, keine tragfähige Basis für den Schluss, ihm sei der Zweck der Zahlung zumindest mit Eventualvorsatz bekannt gewesen.

8 2. Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung, soweit sie den Angeklagten betrifft.

9 3. Mit der Aufhebung des Urteils betreffend den Angeklagten ist der negativen Entschädigungsentscheidung des Landgerichts die Grundlage entzogen. Über die Entschädigung ist deshalb insgesamt neu zu entscheiden.

Raum Graf Jäger

Mosbacher Bär

Mots-clés

evidentiary assessmentcircumstantial evidenceconditional intentdrug traffickingrevision reviewspeculationpre-trial detentioncompensationremand

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the conviction for aiding illegal drug trafficking could stand despite the trial court's evidentiary findings.

Solution extraite

The conviction could not stand because the trial court's inference of knowledge or conditional intent rested on no solid factual basis and amounted to speculation.

Motifs extraits

Under Art. 261 StPO, fact-finding is for the trial judge, but appellate review checks for gaps, contradictions, and conclusions that are merely conjecture. Here, no witness directly or indirectly incriminated the defendant; his occasional drug use and receipt/forwarding of money did not support the inference that he knew the payment was for drugs.

Question juridique clé

Whether the negative compensation decision concerning pre-trial detention could remain in force.

Solution extraite

No. Once the conviction was set aside, the compensation decision lost its basis and had to be reconsidered together with the case.

Motifs extraits

The set-aside of the judgment against the defendant removed the foundation of the lower court's refusal of compensation, so the compensation question had to be decided anew on remand.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.