Attempted rape: stricter reasoning when key witness lied

BGH 3 StR 18/16Bgh / IIIe chambre pénale8 mars 2016Annulled

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The defendant was convicted by the Regional Court of Düsseldorf for attempted rape and sentenced to three years' imprisonment. The Federal Court of Justice set aside the judgment on the defendant's appeal. It held that the trial court had not sufficiently explained its credibility assessment when the only incriminating witness had lied about a material detail and had also made another possibly false accusation against the defendant. The case was remitted for a new hearing before another criminal chamber, including a fresh decision on costs.

Regeste Omnilex

§§ 261, 267 StPO; credibility assessment when the conviction rests solely on the statement of the only incriminating witness. If such a witness is found to have lied on a material point, the judgment must expressly show that the trial court considered all circumstances bearing on credibility. This applies with particular force where the witness may also have made further false incriminations. In such a constellation, a merely abstract reliance on the witness's motives or on expert support is insufficient; the reasons must disclose why the court nonetheless follows the witness on the decisive facts (consid. 4-5). Where the findings do not exclude a failed attempt or a possible voluntary abandonment, the court must also address the defendant's abandonment horizon before affirming liability for attempt (consid. 6).

Texte intégral

BGH — 3 StR 18/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-08

Aktenzeichen: 3 StR 18/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:080316B3STR18.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 261 StPO, § 267 StPO, § 22 StGB, § 23 StGB, § 177 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Düsseldorf, 8. September 2015, Az: 4 KLs 9/15

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafurteil wegen versuchter Vergewaltigung: Notwendige Begründung bei einer bewussten Falschaussage der einzigen Belastungszeugin in einem wesentlichen Detail

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. September 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg.

2 1. Nach den Feststellungen schob der Angeklagte gegen den erklärten Willen der Nebenklägerin seine Hand in deren Hose, berührte sie unter der Kleidung an der Scheide und versuchte, mit dem Finger vaginal einzudringen, was aber misslang, weil die Geschädigte mit aller Kraft seine Hand wegziehen konnte.

3 2. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Die Strafkammer gründet die Feststellungen auf die Aussage der Nebenklägerin, die sie, gestützt auf das Gutachten einer psychologischen Sachverständigen, für glaubhaft hält. Insoweit wird das Urteil indes den Darlegungsanforderungen nicht gerecht.

4 a) An die Darstellung der Überzeugungsbildung im Urteil sind dann besondere Anforderungen zu stellen, wenn das Tatgericht - wie vorliegend - seine Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen allein auf die Angaben des Geschädigten stützt. In einer solchen Konstellation, in der die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, ob das Gericht den Angaben des einzigen Belastungszeugen folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn die Aussage des Belastungszeugen in einem wesentlichen Detail als bewusst falsch anzusehen ist (BGH, Urteile vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 159; vom 17. November 1998 - 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256; vom 12. November 2003 - 2 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 87; Beschluss vom 19. November 2014 - 4 StR 427/14, NStZ 2015, 602, 603).

5 b) Diese Darlegungsanforderungen erfüllt das Urteil nicht. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Nebenklägerin bei ihrer ersten Vernehmung in der Hauptverhandlung wahrheitswidrig in Abrede gestellt hatte, Nacktfotos in ihren "Facebook-Account" eingestellt zu haben. Soweit die Strafkammer in Übereinstimmung mit der Sachverständigen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin durch diese Unwahrheit nicht in Frage gestellt sieht, weil der Vorfall für die Zeugin sehr schambesetzt gewesen und die Verneinung von Tatsachen die einfachste Form der Lüge sei, aus der auf eine Neigung zur Erfindung komplexer Sachverhalte wie der beschriebenen Tat nicht geschlossen werden müsse, begegnet dies zwar noch keinen rechtlichen Bedenken. Ein Darlegungsmangel liegt aber insoweit vor, als das Landgericht sich nicht weiter mit der Schilderung der Nebenklägerin auseinandersetzt, die einen in ihrer Gegenwart vorgenommenen sexuellen Übergriff des Angeklagten auf eine andere Geschädigte behauptet hat, der von dieser als Zeugin in der Hauptverhandlung nicht bestätigt worden war. Die Strafkammer lässt offen, ob sie von der Unwahrheit dieser Angaben der Nebenklägerin ausgeht und führt lediglich an, nach Auffassung der Sachverständigen ergebe die Erfindung einer solchen Geschichte hinsichtlich der Hypothese einer gezielten Mehrbelastung des Angeklagten keinen Sinn. Dies genügt im Hinblick auf die besondere Beweis-konstellation nicht. Vielmehr hätte sich die Strafkammer zunächst eine Überzeugung darüber verschaffen müssen, ob sie den Schilderungen der Nebenklägerin insoweit trotz der gegenteiligen Angaben der möglicherweise Geschädigten glaubt. Denn wenn die Nebenklägerin auch insoweit die Unwahrheit gesagt haben sollte, hätte sie sich mit diesen Angaben nicht auf das Verneinen einer Frage als der "einfachsten Form der Lüge" beschränkt, sondern wahrheitswidrig eine Begebenheit geschildert, mit der sie den Angeklagten zu Unrecht - zusätzlich - belastet hätte. Dann hätte es aber einer eingehenden Erörterung bedurft, weshalb sie der Nebenklägerin zum Tatvorwurf dennoch Glauben schenkt.

6 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass nach den bisher getroffenen Feststellungen ein Fehlschlag des Vergewaltigungsversuchs nicht belegt und damit ein strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten von der Tat nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist. Insbesondere fehlen jegliche Ausführungen zum Rücktrittshorizont des Angeklagten.

Becker Hubert Schäfer

Gericke Spaniol

Mots-clés

credibility assessmentsole witnesssexual offenseattemptwithdrawalreasoning requirementsappealremand

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the conviction could stand despite inadequate reasons for relying on the sole complainant witness.

Solution extraite

No. Where the sole incriminating witness is false on a material detail, the judgment must address all circumstances bearing on credibility; this was not done.

Motifs extraits

The trial court did not sufficiently engage with the complainant's possibly false account of a sexual assault on another woman and therefore failed to explain why it still believed her on the decisive allegation.

Question juridique clé

Whether an attempted rape and any possible abandonment were correctly assessed on the present findings.

Solution extraite

No final assessment could be upheld; the current findings did not exclude a failed attempt or a voluntary withdrawal beyond legal error.

Motifs extraits

The record lacked findings on the defendant's horizon of abandonment, so a punishable attempt and the absence of a withdrawal could not be safely affirmed.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.