Subsidy fraud: omitted notice as punishable post-offense

BGH 1 StR 383/15Bgh / Ire chambre pénale3 févr. 2016Modified

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice rejected the accused’s revision against the Chemnitz Regional Court judgment, subject only to a correction in one subsidy-fraud count. The court held that the failure to inform the tax office that the CWS 2500 machine had left the fixed assets was merely a punishable post-offense, because the subsidy had already been unlawfully obtained and the damage was not increased. The conviction for subsidy fraud therefore stood only in seven cases instead of eight. The individual six-month sentence for that count was removed, but the total sentence of two years and five months remained unchanged. The accused had to pay the costs of the appeal.

Regeste Omnilex

§ 264 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 StGB; mitbestrafte Nachtat bei Subventionsbetrug: Unterlassene Mitteilung über das Ausscheiden eines bereits nicht förderfähigen Wirtschaftsguts aus dem Anlagevermögen stellt keine selbständige weitere Tat dar, wenn der Subventionsschaden bereits mit der Auszahlung eingetreten ist und durch die spätere Unterlassung nicht erhöht wird. Eine solche Sicherungs- bzw. Nachtathandlung kann die Strafbarkeit der Vortat nicht ausdehnen; der Schuldspruch ist insoweit aufzuheben bzw. zu berichtigen. Fällt die Einzelstrafe für den entfallenden Fall weg, bleibt die Gesamtstrafe bestehen, wenn der Tatrichter sie bei Kenntnis des Wegfalls nicht niedriger bemessen hätte (vgl. die Würdigung des Senats zu den verbleibenden Einzelstrafen).

Texte intégral

BGH — 1 StR 383/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-03

Aktenzeichen: 1 StR 383/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:030216B1STR383.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 264 Abs 1 Nr 1 StGB, § 264 Abs 1 Nr 3 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Chemnitz, 19. Februar 2015, Az: 5 KLs 380 Js 8023/08

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Subventionsbetrug: Unterlassene Mitteilung über das Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus dem Anlagevermögen als mitbestrafte Nachtat

Tenor

  1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 19. Februar 2015 wird, soweit es sie betrifft, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte des Subventionsbetrugs (nur) in sieben Fällen schuldig ist und dass im Strafausspruch die Einzelstrafe zu der Tat "Investitionszulage Bohr- und Fräszentrum CWS 2500" (Fall 3.2.d der Urteilsgründe, UA S. 25) entfällt.

  2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht Chemnitz hat die Angeklagte wegen vorsätzlichen Subventionsbetrugs in acht Fällen, Steuerhinterziehung in fünf Fällen sowie wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Wegen Verzögerung des Verfahrens gelten davon sechs Monate als vollstreckt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten, mit der sie Verfahrensrügen erhebt und die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. August 2015 überwiegend ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

2 Lediglich der Schuldspruch ist dahingehend abzuändern, dass eine Tat des Subventionsbetrugs entfällt; dementsprechend hat auch die für diese Tat festgestellte Einzelstrafe von sechs Monaten zu entfallen.

3 Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 19. August 2015 ausgeführt:

4 "I. Mitbestrafte Nachtat im Fall II.3.2 d) der Urteilsgründe

Im Fall II.3.2 hat die Kammer festgestellt, dass die Angeklagte im Antrag auf Investitionszulage der P. für 2005 bezüglich mehrerer Maschinen angegeben hat, diese seien neuwertig, während sie in Wirklichkeit als gebrauchte Wirtschaftsgüter, die auch nicht mit 90 % Neuteilen modernisiert worden waren, nicht förderfähig waren (CNC-Drehmaschine DF 800x3000, Waagerecht Bohr- und Fräswerk BFT 90, Präzisionsdrehmaschinen LDF 800x2000, Waagerecht Bohr- und Fräszentrum CWS 2500, UA S. 23 - 26). Hinsichtlich des Waagerecht Bohr- und Fräszentrums CWS 2500 hat die Kammer weiterhin festgestellt, dass die Maschine im September 2006 aus dem Anlagevermögen der P. ausschied, was die Angeklagte entgegen der ihr bekannten Verpflichtung dem Finanzamt nicht mitteilte (UA S. 25f). Die Strafkammer hat die Angeklagte sowohl wegen der Falschangabe beim Antrag für die Investitionszulage 2005 für P. , als auch wegen unterlassener Mitteilung des Ausscheidens der CWS 2500 verurteilt (UA S. 99) und jeweils eine Einzelstrafe festgesetzt (UA S. 108).

Zwar trifft es zu, dass es sich um zwei rechtlich selbstständige Taten, einmal nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB, im zweiten Fall gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB handelt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem geschädigten Subventionsgeber nur einmal Schaden entstanden ist, durch die Auszahlung der Investitionszulage für das Waagerecht Bohr- und Fräszentrum in Höhe von 82.060,00 Euro. Da von vorneherein keine Zulagenfähigkeit der Maschine gegeben war, stand dem Subventionsgeber bereits ab Auszahlung der Subvention ein Rückforderungsanspruch zu. Dass mit dem Ausscheiden der Maschine aus dem Anlagevermögen eine weitere Rechtsgrundlage für die Rückforderung entstand, vergrößerte den bereits eingetretenen Schaden nicht. Es handelt sich mithin bei der Unterlassungstat um eine mitbestrafte Nachtat. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Nachtat in der Sicherung der durch die Vortat bereits erlangten Position erschöpft, mithin die Geschädigten beider Straftaten identisch sind, durch die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und der durch die Haupttat angerichtete Schaden nicht erhöht worden ist (vgl. Rissing-van Saan, LK 12. Aufl. vor § 52 StGB Rn. 153 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Der Tenor ist mithin auf sieben statt acht Fälle des Subventionsbetruges zu berichtigen.

III. Strafausspruch

Auch die Strafzumessung ist nicht durch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten gekennzeichnet. Der von der Revision hervorgehobene Umstand der dominierenden Rolle des gesondert verfolgten Ehemanns der Angeklagten bei der Begehung der Taten (RB RA D. S. 35, 43-46) ist von der Strafkammer ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt worden (UA S. 108, 109).

Der Umstand, dass es sich bei der Tat in Fall II.3.2d) der Urteilsgründe, begangen durch Unterlassen, um eine mitbestrafte Nachtat handelt, sodass die hierfür angesetzte Freiheitsstrafe von sechs Monaten (UA S. 108) entfällt, führt nicht zu einer Änderung der Gesamtstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten (UA S. 110). Angesichts der Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten, vier weiteren Einzelstrafen von jeweils einem Jahr (UA S. 108) sowie acht weiteren Einzelstrafen von drei bis zehn Monaten (UA S. 108-110) wird der Senat ausschließen können, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtstrafe ausgeurteilt hätte, wenn die Einzelstrafe von sechs Monaten für die mitbestrafte Nachtat von vornherein nicht verhängt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als die mitbestrafte Nachtat durch ihr eigenständiges 'Sicherungs-Unrecht' gekennzeichnet ist, indem die Angeklagte eine weitere Tatbestandsvariante des § 264 StGB verwirklichte, so dass auch diese Tat bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden kann (vgl. Rissing-van Saan a.a.O., Rdn. 160 m. w. N.)."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Raum Graf Jäger

Mosbacher Bär

Mots-clés

subsidy fraudpost-offenseomissionfixed assetsindividual sentencetotal sentencerevisioncostscriminal appeal

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the revision against the conviction had merit overall

Solution extraite

The revision was largely unfounded and was rejected with the limited modification ordered by the court.

Motifs extraits

The court adopted the reasoning of the General Federal Prosecutor's submission and found no material error apart from the subsidy-fraud count that had to be omitted.

Question juridique clé

Whether the omission to notify the tax office that the machine had left the fixed assets constituted a separate punishable subsidy-fraud offense

Solution extraite

That omission was only a punishable post-offense and did not justify a separate conviction.

Motifs extraits

The machine was already non-eligible when the subsidy was paid, so the damage and refund claim already existed. The later omission did not increase the loss or protect a new legal interest; therefore the count had to be removed.

Question juridique clé

Whether the sentence had to be changed because the six-month individual sentence for that count fell away

Solution extraite

The individual sentence for that count was set aside, but the total sentence remained unchanged.

Motifs extraits

Given the remaining serious individual sentences, the court excluded that the trial court would have imposed a lower total sentence absent the six-month sentence.

Question juridique clé

Who bears the costs of the appeal

Solution extraite

The accused must bear the costs of the remedy.

Motifs extraits

The appeal was unsuccessful except for the minor correction, so the appellant was ordered to pay the costs.

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