Insult conviction removed for lack of complaint; sentence upheld

BGH 2 StR 448/15Bgh / IIe chambre pénale4 févr. 2016Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court partly granted the accused’s revision against the Aachen Regional Court judgment. It set aside the tateinheitliche conviction for insult because no valid criminal complaint had been filed and the complaint period had expired. The remaining conviction for dangerous bodily harm and the prison sentence of four years and six months were left unchanged. The court held that the unprosecutable insult could still be considered, with reduced weight, as an aggravating sentencing factor. The accused was ordered to pay the costs of his appeal and the necessary expenses of the private accessory prosecutor.

Regeste Omnilex

§§ 194 Abs. 1, 77b StGB; § 46 StGB; § 354 Abs. 1 StPO: Fehlt es für die Verfolgung der Beleidigung an dem erforderlichen Strafantrag und ist die Antragsfrist abgelaufen, ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben. Die nicht verfolgbaren tatsächlichen Begleitumstände dürfen jedoch im Rahmen der Strafzumessung mit geringem Gewicht berücksichtigt werden, namentlich wenn sie sich als straferschwerende Modalität der abgeurteilten Tat darstellen. Eine Schuldspruchänderung zwingt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht ohne die beanstandete Verurteilung auf eine mildere Strafe erkannt hätte (vgl. consid. 3).

Texte intégral

BGH — 2 StR 448/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-04

Aktenzeichen: 2 StR 448/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:040216B2STR448.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Aachen, 23. April 2015, Az: 61 KLs 2/15

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtung einer wegen Fehlens eines Strafantrages nicht verfolgbaren Tatbestandserfüllung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. April 2015 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist; die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Es fehlt an dem gemäß § 194 Abs. 1 StGB für die Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag. Weder der Strafanzeige noch der Vernehmung der Geschädigten vom 24. September 2014 ist ein eindeutiges Strafverlangen auch in Bezug auf die Beleidigung zu entnehmen (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 77 Rn. 24). Da der Strafantrag nicht mehr nachgeholt werden kann, weil die (nach Kenntniserlangung von der Tat) dreimonatige Antragsfrist des § 77b StGB bereits seit Ende Dezember 2014 abgelaufen ist, ist der Schuldspruch dahin zu ändern (§ 354 Abs. 1 StPO), dass die Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen Beleidigung entfällt.

3 2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Die Strafkammer hat zwar strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Eine wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrages nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung kann jedoch, wenn auch mit geringerem Gewicht, im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - 4 StR 421/00, NJW 2001, 1874, 1876; Beschluss vom 19. November 1992 - 2 StR 538/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 9); dies insbesondere dann, wenn sich die wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung als straferschwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - 2 StR 253/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12; Beschluss vom 11. November 1994 - 2 StR 539/94). Mit Rücksicht auf die Gesamtumstände der von dem Angeklagten begangenen Tat kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht den Angeklagten zu einer geringeren Freiheitsstrafe verurteilt hätte, wenn es - wie vorliegend möglich - die ihm zur Last gelegte Tatbestandsverwirklichung des § 185 StGB lediglich als strafschärfende Modalität der gefährlichen Körperverletzung bewertet hätte.

4 3. Soweit im Urteilstenor entgegen der Urteilsgründe von einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ statt von einer „Freiheitsstrafe“ die Rede ist, ist der Tenor wegen eines offenkundigen Fassungsversehens zu berichtigen.

Appl Eschelbach Ott

Zeng Bartel

Mots-clés

criminal complaintinsultsentencingconcurrencerevisioncosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the conviction for insult could stand without a timely criminal complaint.

Solution extraite

No. The insult conviction had to be removed because no clear criminal complaint was filed and the complaint period had expired.

Motifs extraits

The materials did not show an unequivocal request to prosecute the insult. Since the three-month complaint period had already expired, the defect could no longer be cured.

Question juridique clé

Whether the sentence had to be reduced after the insult conviction was removed.

Solution extraite

No. The four-year-and-six-month prison sentence remained appropriate.

Motifs extraits

A conduct element not prosecutable for lack of complaint may still be considered in sentencing with reduced weight, especially where it reflects an aggravating manner of the proven offense. The court excluded any possibility that a lower sentence would have been imposed otherwise.

Question juridique clé

Who bears the costs of the revision proceedings.

Solution extraite

The accused bears the costs of his appeal and the necessary expenses of the private accessory prosecutor in the revision proceedings.

Motifs extraits

The partial success of the revision did not alter the cost allocation in his detriment.

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