Vehicle as dangerous tool in aggravated assault

BGH 4 StR 594/15Bgh / Criminal Chamber 43 févr. 2016Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice partly upheld the defendants' revisions against the Mönchengladbach Regional Court. It removed the concurrent convictions for aggravated bodily harm because the findings did not establish that the victim's injury was caused by a direct impact of the car as a dangerous tool. The remaining convictions for theft, coercion, and dangerous interference with road traffic, as well as the sentences, were left untouched. The defendants were ordered to bear the costs of their appeals.

Regeste Omnilex

§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB; use of a motor vehicle as a dangerous tool requires that the bodily injury be caused by an immediate impact of the vehicle on the body. Injuries occurring only through a subsequent fall, or where the findings do not clearly establish direct bodily contact caused by the vehicle, do not satisfy the element. If no further findings are to be expected, the conviction is to be amended accordingly; the sentence need not be adjusted where the remaining wrongdoing and culpability remain unchanged. Partial success of the appeal does not necessarily justify relieving the appellants of costs under § 473 Abs. 4 sentence 1 StPO.

Texte intégral

BGH — 4 StR 594/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-03

Aktenzeichen: 4 StR 594/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:030216B4STR594.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 224 Abs 1 Nr 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Mönchengladbach, 7. September 2015, Az: 21 KLs 11/15

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Gefährliche Körperverletzung: Einsatz eines Kraftfahrzeugs als gefährliches Werkzeug

Tenor

  1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. September 2015 im Schuldspruch dahin geändert, dass die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt.

  2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

  3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Den Angeklagten W. B. hat es zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, die Angeklagte G. B. zu einer solchen von zehn Monaten (mit Strafaussetzung zur Bewährung) verurteilt. Ferner hat es Maßnahmen nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten jeweils mit der Sachrüge. Die Revisionen führen lediglich zu einer geringfügigen Änderung des jeweiligen Schuldspruchs; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Soweit das Landgericht die Angeklagten jeweils wegen Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr schuldig gesprochen hat, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der jeweils erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Januar 2016 Bezug.

3 2. Die (weitere) tateinheitliche Verurteilung beider Angeklagter wegen gefährlicher Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hält indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erfordert eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die körperliche Misshandlung also bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst worden sein. Erst infolge eines anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen (Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2014 – 4 StR 453/13, VD 2014, 137; vom 25. April 2012 – 4 StR 30/12, NStZ 2012, 697; vom 12. Februar 2015 – 4 StR 551/14).

5 b) Gemessen daran sind die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB im vorliegenden Fall nicht hinreichend belegt.

6 Nach den Feststellungen setzte sich der Geschädigte auf die Motorhaube des Kraftfahrzeugs der Angeklagten, nachdem die Angeklagte ihn im Einvernehmen mit dem Mitangeklagten, ihrem Ehemann, zunächst mit dem Pkw langsam nach vorn rollend, etwa einen Meter zurückgedrängt hatte, um mit dem Diebesgut, zwei Kisten Mineralwasser, vom Parkplatz des Getränkemarktes unentdeckt zu entkommen. Dann fuhr sie auf entsprechende Aufforderung ihres Ehemannes mit dem weiterhin auf der Motorhaube sitzenden Geschädigten mit mittlerer Geschwindigkeit über den Parkplatz in Richtung Ausfahrt. Sie vermochte den Geschädigten jedoch nicht abzuschütteln, da sich dieser an dem Spalt zwischen Motorhaube und Windschutzscheibe festhielt. Während der Fahrt rutschte der Geschädigte aber einmal nach vorn, „so dass sein linker Fuß kurzzeitig vorne unter die Motorhaube geriet, wodurch [er] nicht unerhebliche Schmerzen am Fuß erlitt.“ Danach ist die Tatmodalität des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht dargelegt; es bleibt offen, ob die körperliche Misshandlung auf einen unmittelbaren Kontakt zwischen dem Körper des Geschädigten und dem Fahrzeug zurückzuführen ist.

7 c) Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch mit der Maßgabe, dass die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt. Zwar erfüllt das Verhalten der Angeklagten den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 StGB; insoweit fehlt es aber sowohl an einem Strafantrag als auch an der Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft (§ 230 Abs. 1 StGB).

8 Das Fehlen der für die Verurteilung wegen Körperverletzung erforderlichen Strafverfolgungsvoraussetzung stellt die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten mit bedingtem Schädigungsvorsatz im Sinne von § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB gehandelt, nicht in Frage.

9 d) Einen Einfluss der vorgenommenen Schuldspruchänderung auf die Höhe der Strafe kann der Senat wegen des unverändert gebliebenen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat ebenfalls sicher ausschließen.

10 3. Der geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten von einem Teil der Kostenlast freizustellen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Sost-Scheible Roggenbuck Franke

Mutzbauer Quentin

Mots-clés

aggravated bodily harmvehicledangerous tooldirect impactrevisionsentencingcostscriminal procedure

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the convictions for aggravated assault under § 224(1) No. 2 StGB could stand when the victim's injury was not clearly caused by direct impact from the vehicle.

Solution extraite

The aggravated assault conviction had to be removed because the findings did not establish an immediate bodily impact by the vehicle itself.

Motifs extraits

For § 224(1) No. 2 StGB, the injury must result from a dangerous means acting directly on the body. When a car is used, the harmful bodily effect must already arise from the impact itself; injuries caused only by a later fall or unclear contact do not satisfy the requirement.

Question juridique clé

Whether the remaining convictions and sentences required interference.

Solution extraite

No further legal error was found in the remaining findings, convictions, or sentences.

Motifs extraits

The court adopted the reasoning of the federal prosecutor's submission and held that the other convictions were sound. The sentence did not need adjustment because the legal and culpable content of the offense remained unchanged.

Question juridique clé

Whether the costs of the appeal should be reduced due to partial success.

Solution extraite

No. The partial success of the appeals was too minor to justify relieving the accused of any part of the costs.

Motifs extraits

Under § 473(4) sentence 1 StPO, the small extent of success did not warrant a cost reduction.

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