Gemeinschaftliche Körperverletzung requires conscious reinforcement by co-offender

BGH 4 StR 550/15Bgh / Criminal Chamber 418 févr. 2016Modified

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court partly granted the defendant’s revision. It set aside the conviction for dangerous bodily harm to F. because the facts did not show the conscious reinforcement required for joint commission under § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, nor a qualifying direct bodily impact under Nr. 2. The court also corrected the robbery count to aggravated robbery and the drug offense to attempted trafficking in narcotics. The seven-year prison sentence was left unchanged, and the defendant had to bear the costs of the remedy.

Regeste Omnilex

§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB; gemeinschaftliche Begehung einer Körperverletzung setzt voraus, dass ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Verletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Opfers verschlechtert, namentlich durch Beeinträchtigung seiner Abwehr-, Flucht- oder Gegenwehrmöglichkeiten (consid. 3). Die blosse Beteiligung mehrerer genügt nicht. Lässt sich eine solche Verstärkung nicht feststellen, entfällt auch die Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn das angewandte Mittel nicht als von aussen unmittelbar auf den Körper einwirkendes Tatmittel nachgewiesen ist. Wird ein funktionsfähiger Elektroschocker als Drohmittel eingesetzt, ist der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Urteilsformel als besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen; bei gewinnbringender Weiterveräusserung der Beute-Drogen liegt versuchtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor, nicht bloss versuchtes Sich-Verschaffen (consid. 5).

Texte intégral

BGH — 4 StR 550/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-18

Aktenzeichen: 4 StR 550/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:180216B4STR550.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 224 Abs 1 Nr 4 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Paderborn, 27. August 2015, Az: 1 KLs 9/15

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Gemeinschaftliche Begehung einer gefährlichen Körperverletzung: Erhöhte Gefährlichkeit durch Zusammenwirken von Täter und Tatgenosse

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27. August 2015 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist.

  2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und mit versuchtem Sich-Verschaffen von Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2 Nach den Feststellungen klingelten der Angeklagte, der gesondert Verfolgte L. und ein weiterer unbekannt gebliebener Täter, die vorhatten, von den Brüdern B. gewaltsam Bargeld und größere Mengen Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs zu erlangen, am frühen Morgen des Tattags versehentlich an der Wohnung der Geschädigten, in der Annahme, es handle sich um die Wohnung der Brüder. Nachdem der Geschädigte H. unmittelbar nach dem Öffnen der Wohnungstür von L. einen Schlag ins Gesicht erhalten hatte und zu Boden gestürzt war, kniete sich der Angeklagte auf den Brustkorb des Geschädigten und bedrohte ihn mit einem in die Nähe des Gesichts gehaltenen Elektroschocker, den er mehrfach betätigte. Während der unbekannt gebliebene Täter sich in das Badezimmer der Wohnung zu der Geschädigten F. begab, sie mit einem Griff in den Nacken zu Boden drückte und mittels einer ihr gegen die Schläfe gedrückten geladenen Gaspistole dazu zwang, den Kopf nach unten zu halten und knien zu bleiben, durchsuchte L. die Wohnung nach Bargeld und Drogen. Er fand lediglich zwei Mobiltelefone sowie eine Geldbörse mit etwa 45 € Bargeld und nahm beides an sich. Als es dem Geschädigten H. gelang, sich in einem geeigneten Moment loszureißen und unter lauten Hilferufen aus der Wohnung zu fliehen, brachen die Täter die weitere Nachsuche ab und flüchteten. Die Geschädigte F. trug neben den psychischen Beeinträchtigungen Schmerzen im Nacken und an der linken Seite des Gesichts davon.

II.

3 1. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten F. hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Zur Erfüllung des ausweislich der Liste der angewandten Vorschriften von der Strafkammer angenommenen Qualifikationstatbestands des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist erforderlich, dass ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Eine verstärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Tatopfer wird vor allem durch die Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn es durch das Zusammenwirken mehrerer in seiner Chance beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 30. September 2015 – 5 StR 367/15, NStZ 2015, 698; vom 17. Juli 2012 – 3 StR 158/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 4; Urteil vom 3. September 2002 – 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 387). Dass der unbekannt gebliebene Täter bei dem im Badezimmer der Wohnung geführten tätlichen Angriff auf die Geschädigte F. in solcher Weise von einem der beiden anderen Tatbeteiligten unterstützt wurde, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts lässt sich den Urteilsfeststellungen auch nicht entnehmen, dass die Körperverletzung der Geschädigten F. durch die Gaspistole als von außen unmittelbar auf den Körper des Tatopfers einwirkendes Tatmittel verursacht wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 – 4 StR 200/14, NStZ-RR 2015, 244; Urteil vom 22. Dezember 2005 – 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572, 573). Die Verwirklichung der Tatbestandsalternative des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist somit ebenfalls nicht belegt.

4 Da weiter gehende Feststellungen in einer neuerlichen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind und eine Verurteilung aus dem Grundtatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB wegen des Fehlens des nach § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Strafantrags nicht in Betracht kommt, lässt der Senat die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten F. entfallen.

5 2. Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, den das Landgericht aufgrund des Einsatzes des funktionsfähigen Elektroschockers als Drohmittel zu Recht angenommen hat, ist in der Urteilsformel durch die Bezeichnung als besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2009 – 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101 mwN). Schließlich hat sich der Angeklagte, da die nach dem Tatplan durch den Überfall zu erlangenden Betäubungsmittel zur gewinnbringenden Weiterveräußerung dienen sollten, nicht wegen versuchten Sich-Verschaffens von Betäubungsmitteln, sondern des versuchten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1982 – 2 StR 593/81, BGHSt 30, 359, 361; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 510 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen.

6 3. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Das Landgericht hat die entfallende tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten F. im Rahmen der Strafzumessung weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe straferschwerend berücksichtigt.

7 4. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch das Rechtsmittel verursachten Kosten und Auslagen freizustellen.

Sost-Scheible Franke Mutzbauer

Bender Quentin

Mots-clés

dangerous bodily harmjoint commissionaggravated robberynarcotics traffickingrevisionsentencingcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the conviction for dangerous bodily harm against F. under § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB could stand

Solution extraite

No; the required conscious reinforcement by an on-site accomplice was not established, and § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB was likewise not proven.

Motifs extraits

Joint participation alone is insufficient. The court requires a conscious strengthening of the injury effect that worsens the victim’s defensive position. The findings did not show such support during the assault on F., nor direct bodily impact by the gas pistol as a qualifying means.

Question juridique clé

How the robbery should be legally labeled in the dispositive part

Solution extraite

The conduct constituted aggravated robbery because the stun device was used as a threat instrument.

Motifs extraits

Use of a functional electric shock device as a menace satisfies the qualifying element under § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB and must be reflected in the operative part as particularly serious robbery.

Question juridique clé

Whether the intended drug-taking amounted to attempted acquisition or attempted trafficking

Solution extraite

It was attempted trafficking in narcotics, not merely attempted acquisition.

Motifs extraits

The drugs were intended for profitable resale; therefore the purpose was commercial dealing under BtMG principles.

Question juridique clé

Whether the sentence had to be changed after the conviction was corrected

Solution extraite

No; the removal of the dangerous bodily harm count did not affect the sentence because it was not used adversely in sentencing.

Motifs extraits

The lower court did not rely on the omitted count when selecting the penalty range or setting the prison term.

Question juridique clé

Costs of the appeal

Solution extraite

The defendant had to bear the costs of the remedy despite partial success.

Motifs extraits

The partial success was too minor to justify a cost exemption under § 473 Abs. 4 StPO.

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