Landfriedensbruch: no joint attribution of aggravating example

BGH 2 StR 310/15Bgh / IIe chambre pénale2 déc. 2015Partially Granted

Ouvrir la source

Résumé

The Federal Court of Justice partially upheld the defendant’s revision against a Regional Court judgment convicting him of dangerous bodily injury, riot, and driving without a licence. It held that the qualified riot under § 125a sentence 2 no. 2 StGB cannot be imputed through co-perpetrators; the qualifying example must be personally realized. The conviction was therefore set aside, while the findings on the external course of events were left intact. The matter was remanded for a new trial, including consideration of an unnumbered aggravated case under § 125a sentence 1 StGB and possible liability under § 231 StGB.

Regest

§ 125a StGB; qualified riot and attribution of aggravating examples: the examples in sentence 2 require personal commission and cannot be imputed to an accused via co-perpetration under § 25 para. 2 StGB. If a qualifying example is not established, ordinary riot under § 125 para. 1 StGB may, by virtue of its subsidiarity clause, yield to a more specific concurrently committed offence. The appellate court may nevertheless leave the conviction open where the new fact-finder must still examine whether an unnumbered aggravated case under sentence 1 exists. Legal error affecting only the qualification warrants quashing of the conviction, while error-free findings on the external facts may remain in force (consid. 2-4).

Texte intégral

BGH — 2 StR 310/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-02

Aktenzeichen: 2 StR 310/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:021215B2STR310.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 Abs 2 StGB, § 125 Abs 1 StGB, § 125a S 1 StGB, § 125a S 2 Nr 2 StGB, § 224 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Aachen, 16. März 2015, Az: 64 KLs 28/14

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Landfriedensbruch: Zurechnung eines durch einen Mittäter verwirklichten Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall; Subsidiaritätsklausel

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. März 2015 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, eine Entscheidung nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB getroffen und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

2 Das Landgericht ist von einem besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs ausgegangen, weil der Angeklagte sich die Verwirklichung des Regelbeispiels in § 125a Satz 2 Nr. 2 StGB durch seine Mittäter zurechnen lassen müsse. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundegerichtshofs können die Regelbeispiele des § 125a Satz 2 StGB allerdings nur eigenhändig verwirklicht werden (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 240). Da den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen ist, dass der Angeklagte selbst eines der Regelbeispiele in eigener Person verwirklicht hat, ist für die Annahme eines besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs insoweit kein Raum.

3 Dies hat zur Folge, dass der Landfriedensbruch nach § 125 Abs. 1 StGB aufgrund der Subsidiaritätsklausel hinter die vom Angeklagten verwirklichte gefährliche Körperverletzung zurücktritt; insoweit bedingt der Wegfall des besonders schweren Falles nach § 125a Satz 2 Nr. 2 StGB eine Korrektur des Schuldspruchs. Der Senat stellt indes den Schuldspruch nicht um, sondern hebt ihn insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, das Vorliegen eines unbenannten besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs nach § 125a Satz 1 StGB zu prüfen. Würde das Landgericht von der Verwirklichung eines unbenannten besonders schweren Falles ausgehen, bedürfte es insoweit einer Änderung des Schuldspruchs nicht.

4 Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Feststellungen nach sich; die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben.

5 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch eine Verurteilung nach § 231 StGB in Betracht kommt und – entsprechend dem Hinweis des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 3. August 2015 - näher zu prüfen sein wird, ob Tateinheit zwischen Fahren ohne Fahrerlaubnis zum Tatort und den späteren Übergriffen gegen das Tatopfer anzunehmen ist.

Fischer Krehl Eschelbach

Ott Zeng

Mots-clés

riotco-perpetrationaggravated offensesubsidiaritydangerous bodily injuryrevisionfindingsremand