Symptomatic link under § 64 StGB and denial of last word

BGH 1 StR 379/15Bgh / Ire chambre pénale25 nov. 2015Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court partially upheld the defendants' cassation appeals against a Munich I judgment in drug-related offenses. It held that the defendants had been denied the last word, which did not affect guilt but could have influenced sentencing, so the sentence and related findings were quashed. As to A., the refusal to order placement in a withdrawal facility under § 64 StGB could not stand because the findings themselves showed that his addiction-related financial need was the motive for the offense. The case was remitted to another criminal chamber; the remaining appeals were dismissed.

Regeste Omnilex

§ 64 S. 1 StGB; symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Tat; § 258 Abs. 2, 3 StPO; Verweigerung des letzten Wortes: Der symptomatische Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang allein oder mit weiteren Umständen zur Begehung einer erheblichen rechtswidrigen Tat beigetragen hat und die Tat in diesem Hang ihre Wurzel findet. Bei Beschaffungstaten, die der Erlangung von Rauschmitteln oder des hierfür benötigten Geldes dienen, drängt sich der Zusammenhang regelmäßig auf. Steht die tatrichterliche Begründung des Absehens von § 64 StGB im Widerspruch zu den Feststellungen, ist die Entscheidung rechtsfehlerhaft. Ein Verfahrensfehler bei der Gewährung des letzten Wortes berührt den Schuldspruch nur ausnahmsweise, kann aber den Strafausspruch beeinflussen (consid. 3-9).

Texte intégral

BGH — 1 StR 379/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-25

Aktenzeichen: 1 StR 379/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:251115B1STR379.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 64 S 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG München I, 13. März 2015, Az: 3 KLs 385 Js 127424/15

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Symptomatischer Zusammenhang zwischen der Tat und dem Hang des Täters

Tenor

  1. Auf die Revisionen der Angeklagten N. und S. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. März 2015, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das vorgenannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch,

b) soweit von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

  1. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten N. wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in 19 Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten S. hat es wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in 35 Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken in einem Fall auch in Tateinheit mit Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten A. und N. verhängten Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf Sachrüge und Verfahrensrügen gestützten Revisionen.

2 Die Rechtsmittel haben mit der im Kern gleich lautenden Verfahrensrüge Erfolg, soweit es den Strafausspruch betrifft. Mit Ausnahme der unterbliebenen Anordnung des § 64 StGB in Bezug auf den Angeklagten A. sind die weitergehenden Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3 1. Nach dem durch das Protokoll der Hauptverhandlung bestätigten Vorbringen der Angeklagten hat ihnen das Landgericht entgegen § 258 Abs. 2, 2. Halbsatz und Abs. 3 StPO nicht das letzte Wort gewährt.

4 Der Senat kann im Hinblick auf das geständige Einlassungsverhalten der Angeklagten und die ansonsten gegebene Beweislage ausschließen, dass auf diesem Verfahrensfehler der Schuldspruch beruht. Dies gilt auch für den Angeklagten S. , der – zwar ausweislich des Protokolls auch am Tag der Urteilsverkündung etliche Erklärungen abgegeben hat – nun mit der Revision vorträgt, er hätte für den Fall der Gewährung des letzten Wortes in diesem sein Geständnis widerrufen. Das Landgericht hat die Überführung des Angeklagten S. rechtsfehlerfrei auf andere Beweismittel gestützt und dem Geständnis nur eine „nachrangige Bedeutung“ zugemessen. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass die Gewährung des letzten Wortes den Schuldspruch beeinflusst hätte.

5 Nicht auszuschließen ist indes, dass eine verfahrensabschließende Äußerung der Angeklagten Einfluss auf den Strafausspruch genommen hätte.

6 2. Auch die Nichtanordnung des § 64 StGB im Hinblick auf den Angeklagten A. hat keinen Bestand.

7 Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, beim Angeklagten A. liege ein Hang im Sinne des § 64 StGB vor. Dieser sei auch „hangbedingt gefährlich“, da der durch den Rauschmittelkonsum bedingte Geldbedarf des Angeklagten das Motiv für die Tat dargestellt habe. Dennoch fehle es an dem symptomatischen Zusammenhang zwischen der Tat und dem Hang des Angeklagten. Diese Begründung trägt das Absehen von der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt nicht; denn sie steht im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte die Tat aus einer „auch durch seinen Drogenkonsum bedingten finanziellen Bedarfslage heraus beging“.

8 Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist (BGH, Beschlüsse vom 6. November 2013 – 5 StR 432/13 und vom 25. Mai 2011 – 4 StR 27/11, NStZ-RR 2011, 309), mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2013 – 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75). Dieser Zusammenhang liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe (BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 – 1 StR 693/96, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1; Beschluss vom 28. August 2013 – 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75). Das mag zwar im Einzelfall dennoch auszuschließen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2003 – 1 StR 406/03, NStZ-RR 2004, 39), hier hat das Landgericht hingegen mehrmals im Urteil dargelegt, dass der Hang des Angeklagten die Wurzel zu seiner Straffälligkeit bildet.

9 Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 3 StR 193/13; Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.

Graf Jäger Cirener

Radtke Bär

Mots-clés

withdrawal facilitysymptomatic linklast wordsentencingcassation appealdrug offenses

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether denial of the defendants' last word required reversal of the sentence

Solution extraite

The procedural defect did not affect the convictions, but it could have influenced sentencing; therefore the sentences had to be set aside with the corresponding findings.

Motifs extraits

Given the defendants' admissions and the remaining evidence, the court excluded any effect on guilt. However, because a final statement might have affected punishment, the sentence could not stand.

Question juridique clé

Whether the refusal to order placement in a withdrawal facility under § 64 StGB for A. was sustainable

Solution extraite

No. The reasoning contradicted the findings that A. committed the offense because of a financial need caused by drug consumption; the symptomatic link was sufficiently established.

Motifs extraits

A symptomatic link exists where the addiction contributes to the offense's commission and the offense has its root in the addiction. For offenses committed to obtain drugs or money for drugs, the link is often close. The lower court's own findings showed that A.'s addiction formed the root of his offending.

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