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BGH 2 StR 180/15 ΓÇó Reading of a written medical report after witness invokes privilege
BGH 2 StR 180/15Bgh / IIe chambre pénale11 nov. 2015Dismissed
The Federal Court of Justice rejected the private prosecutors' revision against a Regional Court judgment. It held that the trial court had no duty to read the written report of Dr. S., who had invoked testimonial privilege at trial, because such reading would likely have impermissibly replaced live testimony and undermined the protection of the privileged relationship. The court also held that the immediate complaint against the costs ruling was inadmissible. The appellants were ordered to bear the costs of the remedies and the defendant's necessary expenses.
§ 244 Abs. 2, § 250 S. 2, § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO; reading of a written report of a witness who has invoked a comprehensive testimonial privilege. Where a witness refuses to give information on the relevant subject matter by invoking a privilege under § 53 StPO, the reading of his own written statement may amount to an impermissible replacement of oral testimony under § 250 S. 2 StPO, because it would circumvent the protection of the confidential relationship. An obligation to clarify the facts does not require the trial court to insist on or introduce such evidence if its use is not self-evidently necessary; the court may also consider the limited probative value of the statement in the concrete evidentiary setting (consid. 1).
Entscheidungsdatum: 2015-11-11
Aktenzeichen: 2 StR 180/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:1111152STR180.15.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 53 Abs 1 Nr 3 StPO, § 244 Abs 2 StPO, § 250 S 2 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Marburg, 19. Dezember 2014, Az: 6 Ks 4 Js 4612/14
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Unmittelbarkeit bei der Beweiserhebung: Verlesung von schriftlichen Erklärungen eines in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Zeugen wegen Berufung auf ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht
Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 19. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.
Die sofortige Beschwerde der Nebenkläger gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten der Rechtsmittel und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt. Der Senat neigt zu der Ansicht, dass die Verlesung des ärztlichen Berichts von Dr. S. bereits unzulässig gewesen wäre, weil seine Einführung in die Hauptverhandlung den in § 250 StPO enthaltenen Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt hätte. Dr. S. , der kurz nach der Tat von den Ärzten, die die Angeklagte nach einem Suizidversuch intensivmedizinisch behandelt hatten, im Hinblick auf eine möglicherweise weiterhin bestehende Suizidgefahr als Konsiliararzt hinzugezogen worden war und über seine Untersuchung einen schriftlichen Bericht gefertigt hatte, machte in der Hauptverhandlung zwar Angaben zur „Befindlichkeit“ der Angeklagten anlässlich dieser konsiliarischen Untersuchung, berief sich im Übrigen aber – nach dem (vorsorglichen) Widerruf der Schweigepflichtentbindung durch die Angeklagte – auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO.
Bei dieser Sachlage liefe die Verlesung des von dem Zeugen gefertigten Berichts auf eine nach § 250 Satz 2 StPO unzulässige Ersetzung des Zeugenbeweises hinaus. Denn Dr. S. hatte zum Inhalt des Berichts, der auch Angaben zu einer Befragung der Angeklagten enthielt, aus denen die Revision Rückschlüsse auf einen schon länger zuvor gefassten Tatplan ziehen will, vollumfänglich die Auskunft verweigert und lediglich Angaben zum Zustand der Angeklagten gemacht. Macht aber ein Zeuge zu einem bestimmten Sachverhaltskomplex von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch, würde die Verlesung der von ihm stammenden schriftlichen Erklärung dazu dienen, seine mündliche Vernehmung insoweit zu ersetzen. Dies würde zu einer Umgehung des durch § 53 StPO bezweckten Schutzes des Vertrauensverhältnisses zwischen den dort genannten Berufsgeheimnisträgern und einem Angeklagten führen. Der Senat neigt daher zu der Ansicht, dass eine Teilaussage nicht den pauschalen Zugriff auf alle schriftlichen Erklärungen ermöglicht (vgl. Pauly in: Radtke/Hohmann, StPO, § 250 Rn. 20). Soweit der 1. Strafsenat demgegenüber im Falle eines die Aussage nach § 55 StPO verweigernden Zeugen die Verlesbarkeit einer von ihm schriftlich abgegebenen Erklärung auch mit Blick auf § 250 Satz 2 StPO für zulässig erachtet hat, weil dieser jedenfalls Fragen zur Herkunft dieser Erklärung beantwortet hatte, weshalb sich ihre spätere Verlesung nicht als Ersetzung, sondern als zulässige Ergänzung seiner (auf die Herkunft begrenzten) Aussage darstellte (BGH, Urteil vom 23. Dezember 1986 - 1 StR 514/86, NStZ 1988, 36 m. krit. Anm. Dölling NStZ 1988, 6, 10), vermag dies den Senat daher nicht zu überzeugen.
Indes bietet der vorliegende Fall keinen Anlass zur Erörterung der Frage, ob die im Zusammenhang mit § 55 StPO ergangene Entscheidung des 1. Strafsenats der Ansicht des Senats entgegenstehen würde, denn letztlich kommt es im hiesigen Fall darauf nicht an. Die Verwertung des schriftlichen Berichts des Zeugen Dr. S. musste sich dem Landgericht schon nicht aufdrängen. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer in ihrer ablehnenden Entscheidung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Verlesung des Berichts auch darauf hingewiesen, dass den Angaben der Angeklagten gegenüber Dr. S. nur geringe Bedeutung zukommen könne, weil sie anlässlich der Untersuchung nicht zu sachgerechten Äußerungen in der Lage gewesen sei.
Krehl Eschelbach Ott
Zeng Bartel