Distinguishing aiding from co-perpetration in burglary theft

BGH 3 StR 336/15Bgh / IIIe chambre pénale29 sept. 2015Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court partially allowed the accused's cassation appeal against a Mainz Regional Court judgment for aggravated band theft and aggravated theft. It held that the findings in two counts did not support co-perpetration: the co-defendant committed the burglaries alone, while the accused merely knew of the plan, agreed to store the stolen goods, and later tried to sell them. Those acts could amount only to aiding and abetting, not joint perpetration. The convictions in those counts, the related individual sentences, the aggregate sentence, and the pre-execution order were set aside; the case was remitted. The remaining appeal was dismissed.

Regeste Omnilex

§ 25 Abs. 2 StGB; Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei sukzessiver oder vorbereitender Unterstützung einer Alleintat eines anderen Beteiligten. Mittäterschaft setzt eine wertende Gesamtbetrachtung voraus, in der der eigene Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit aller erscheint und ein Maß an Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille hierzu erkennbar wird; bloße Vorkenntnis, Billigung der Tat, Lagerung oder Verwertung der Beute genügen hierfür nicht. Fehlt jede Einflussnahme auf Ausführung und Erfolg der Haupttat, kommt lediglich Beihilfe in Betracht (vgl. consid. 5 f.). Die Aufhebung einzelner Schuldsprüche zieht den Wegfall der darauf beruhenden Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe und akzessorischer Anordnungen nach sich.

Texte intégral

BGH — 3 StR 336/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-29

Aktenzeichen: 3 StR 336/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 Abs 2 StGB, § 27 Abs 1 StGB, § 242 StGB, §§ 242ff StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Mainz, 12. März 2015, Az: 3113 Js 33815/13 - 1 KLs

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren wegen Bandendiebstahls und besonders schweren Diebstahls: Abgrenzung von Beihilfe und Mittäterschaft

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. März 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 8. und 9. der Urteilsgründe verurteilt worden ist;

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und den Vorwegvollzug.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und wegen "besonders schweren” Diebstahls in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von neun Monaten Freiheitsstrafe angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts und die Sachbeschwerde gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auf die Sachrüge hat das Rechtsmittel den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 8. und 9. der Urteilsgründe wegen - gemeinschaftlich begangenen - "besonders schweren” Diebstahls verurteilt worden ist (zur Tenorierung vgl. Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 260 Rn. 25).

3 a) Nach den Feststellungen zu Fall II. 8. und 9. der Urteilsgründe stieg der Mitangeklagte D. jeweils allein in einen Baumarkt ein und entwendete Waren im Gesamtwert von rund 4.560 € bzw. etwa 4.260 €. Die jeweilige Beute verbrachte er zum Angeklagten nach Hause. Diesem waren die "Vorhaben des D. im Vorfeld bekannt" und er nahm diese "als gemeinsame Tat in seinen Vorsatz" auf. Die Beute wurde absprachegemäß beim Angeklagten S. gelagert, der in der Folgezeit versuchte, sie über eBay zu verkaufen, was jedoch ohne Erfolg blieb.

4 b) Diese Feststellungen vermögen die vom Landgericht in beiden Fällen angenommene Mittäterschaft des Angeklagten nicht zu belegen.

5 Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungsoder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26).

6 c) Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten in den vorbezeichneten Fällen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allein die nach den Feststellungen gegebene vorherige Kenntnis des Angeklagten von den Taten des Mitangeklagten D. und sein Wille, diese Taten als gemeinsame anzusehen, kann eine Mittäterschaft nicht begründen (vgl. MüKoStGB/Joecks, 2. Aufl., § 25 Rn. 17 ff.). Die festgestellten Tatbeiträge des Angeklagten S. - wie etwa die Zusage, die Beute in seiner Wohnung zu lagern und sie zu verwerten - waren vielmehr nach ihrem äußeren Erscheinungsbild zunächst in Bezug zu den Tatbeiträgen des Mitangeklagten D. allenfalls Beteiligungshandlungen an dessen Diebstahlstaten, die für sich allein weder auf eine Tatherrschaft noch auf einen Willen hierzu schließen lassen. Die Taten beging der Mitangeklagte D. allein; ihre Ausführung und ihr Erfolg waren nach den Feststellungen in jeder Hinsicht dem Einfluss und dem Willen des Angeklagten entzogen. Das vom Landgericht festgestellte Interesse des Angeklagten am Gelingen der Einbrüche und die Absprache, das Diebesgut in seiner Wohnung zu lagern sowie einen eventuell erzielten Verkaufserlös hälftig aufzuteilen, vermag - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - eine andere Beurteilung sowie die rechtliche Einordnung dieser Tatbeiträge durch das Landgericht nicht zu rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn man dem Tatrichter bei der vorzunehmenden Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe einen Beurteilungsspielraum zubilligen wollte, der nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254). Dieser wäre hier jedenfalls überschritten.

7 2. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils im vorbezeichneten Umfang führt zum Wegfall der für die Taten unter II. 8. und 9. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen (zweimal acht Monate Freiheitsstrafe) und hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge, die wiederum den Wegfall der Anordnung über den Vorwegvollzug bedingt.

8 3. Der neue Tatrichter wird mit Blick auf die bisherigen Urteilsfeststellungen in den aufgehobenen Fällen auch bei Annahme einer durch den Angeklagten zu den Diebstahlstaten des Mitangeklagten D. jeweils geleisteten Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) eine bandenmäßige Begehung zu prüfen haben (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2012 - 3 StR 119/12, wistra 2012, 433, 435 mwN).

Becker Pfister Hubert

Schäfer Gericke

Mots-clés

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Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the accused's conduct in counts II.8 and II.9 amounted to co-perpetration or only aiding and abetting.

Solution extraite

The findings did not justify co-perpetration; prior knowledge, approval, storage of the loot, and intended sale were at most aiding acts.

Motifs extraits

Co-perpetration under § 25(2) StGB requires a contribution integrated into the overall offense with joint will and some control over the execution. Here the co-defendant committed the burglaries alone; the accused had no control over their execution or success, and mere approval or post-act assistance cannot establish joint perpetration.

Question juridique clé

Whether the sentence and pre-execution order could stand after partial reversal.

Solution extraite

No. The reversal of counts II.8 and II.9 removed the corresponding individual sentences, which in turn required setting aside the overall sentence and the pre-execution order.

Motifs extraits

Once the two challenged convictions fell, the two eight-month sentences also fell; without them, the aggregate sentence and the order on pre-execution lacked a basis.

Question juridique clé

Whether the remaining revision should be dismissed.

Solution extraite

The revision succeeded only in part; otherwise it was unfounded.

Motifs extraits

The procedural complaint was inadmissible because it was not properly substantiated. The remainder of the substantive challenge did not show legal error beyond the reversed counts.

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