Attempted theft begins with entry request in trick theft

BGH 2 StR 71/15Bgh / IIe chambre pénale16 sept. 2015Modified

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice allowed the prosecution's revision against the partial acquittal of S. in a trick-theft case. The accused had posed as a waterworks employee and tried to gain access to an elderly victim's apartment, but she refused entry. The BGH held that in such apartment trick-theft schemes, the attempt begins already with the deceitful request for entry and the immediate approach to the selected victim, not only after actual entry or searching the apartment. The acquittal was therefore quashed and the case remitted.

Regeste Omnilex

Art. 22 StGB; attempted theft in apartment trick-theft cases: direct commencement is already reached when the offender, pursuant to a concrete plan, seeks entry under a false pretence in order to distract the selected victim and to enable the theft. It is not necessary that the offender has already entered the apartment or identified the objects of theft. Relevant is whether the offender has crossed the threshold to "now it starts" and no further volitional impulse is required; preparatory acts that are still spatially and temporally part of the execution may already belong to the attempt (consid. 7-8).

Texte intégral

BGH — 2 StR 71/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-09-16

Aktenzeichen: 2 StR 71/15

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 22 StGB, § 242 StGB

Vorinstanz: vorgehend BGH, 16. September 2015, Az: 2 StR 71/15, Beschlussvorgehend LG Köln, 18. August 2014, Az: 114 KLs 12/14

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Diebstahlsversuch: Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestands beim Trickdiebstahl aus einer Wohnung

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. August 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte S. freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Raubes, Diebstahls in sechs Fällen, zweifachen Betruges und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen den Teilfreispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2 1. Nach den Feststellungen hatten sich u.a. der Angeklagte sowie seine Mitangeklagten St. und K. darauf spezialisiert, Trickdiebstähle nach der "Wasserwerker-Methode" zu begehen. Diese Methode zielt darauf ab, alleinstehende betagte Seniorinnen, die altersbedingt in ihrem Seh-, Hör-, Denk- und/oder Gehvermögen eingeschränkt sind, in ihren Wohnungen zu bestehlen. Die älteren Damen wurden zuvor ausgespäht, wobei sich deren potentielle Opfereigenschaft z.B. aus dem Angewiesensein auf einen Rollator als fahrbare Gehhilfe erschloss. Der Tatablauf gestaltete sich so, dass der Angeklagte S. und im Regelfall der Mitangeklagte St. , die beide ansonsten keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgingen und so ihren Lebensunterhalt bestritten, arbeitsteilig zusammenwirkten. Der Angeklagte S. übernahm die Rolle des "Ablenkers", indem er an der Wohnungstür klingelte und sich als Mitarbeiter der Wasserwerke ausgab. Zur Legitimation wurde den zumeist sehbehinderten Opfern irgendein kleiner "Ausweis" oder eine Plastikkarte kurz vorgehalten. Unter dem Vorwand, die Wasserleitungen überprüfen zu müssen, verschaffte sich der Angeklagte S. Zutritt zur Wohnung, ließ beim Betreten derselben die Wohnungstür offen stehen und lenkte das Tatopfer sodann ab, indem er Scheinarbeiten verrichtete. Währenddessen gelangte der Mittäter St. unbemerkt in die Wohnung und entwendete dort Bargeld sowie den Schmuck der alten Damen, darunter auch wertvolle Erbstücke. Die auf diese Weise bestohlenen Opfer litten in der Folgezeit sehr darunter, in ihrer eigenen Wohnung den Tätern hilf- und wehrlos ausgeliefert gewesen zu sein. Einige von ihnen unterließen es sogar aus Scham, Strafanzeige zu erstatten.

3 2. Soweit das Landgericht den Angeklagten S. in einem Fall aus rechtlichen Gründen freigesprochen hat, liegen dem folgende Feststellungen zugrunde:

4 Am 16. September 2013 klingelten S. und St. in der Kölner Südstadt an der Haustüre eines Mehrfamilienhauses bei der 74-jährigen H. , um einen Trickdiebstahl nach der "Wasserwerker-Methode" zu begehen. Nachdem diese ihnen die Hauseingangstür geöffnet hatte, gelangten sie ins Treppenhaus und so zur Wohnungseingangstür, wo S. sich gegenüber der Geschädigten als Wasserwerker ausgab und behauptete, etwas in der Wohnung überprüfen zu müssen. St. hielt sich derweil im Hintergrund, um nach Betreten der Wohnung durch seinen Mittäter diesem unbemerkt zu folgen. Hierzu kam es jedoch nicht, da die Geschädigte erklärte, niemanden in ihre Wohnung einzulassen und die Wohnungseingangstüre schloss, so dass die Angeklagten ihr Vorhaben abbrechen mussten.

5 3. Das Landgericht hat die Angeklagten insoweit von dem Vorwurf eines versuchten Diebstahls aus rechtlichen Gründen freigesprochen mit der Begründung, die Tat habe sich noch im (straflosen) Vorbereitungsstadium befunden. Ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung habe noch nicht stattgefunden, weil die Angeklagten keinen Zugang zu der Wohnung erlangt hätten und die Diebstahlsobjekte mangels Durchsuchung noch nicht näher konkretisiert gewesen seien.

II.

6 Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

7 Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es genügt, dass er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan schon bei ungestörtem Fortgang unmittelbar in die tatbestandliche Handlung einmünden. Dies ist der Fall, wenn der Täter die Schwelle zum "Jetzt geht es los” überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestands übergeht. Nicht als Zwischenakte in diesem Sinne anzusehen sind Handlungen, die wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan der Täter als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden; dies kann auch für ein notwendiges Mitwirken des Opfers gelten (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 219/15 mwN). Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung im Einzelfall sind u.a. die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutgefährdung (BGHR StGB § 22 Ansetzen 11; BGH NStZ 2002, 309).

8 Gemessen hieran ist die Würdigung des Landgerichts rechtlich fehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein unmittelbares Ansetzen zum Diebstahl vor, wenn ein Diebstahl aus der Wohnung eines Opfers dadurch ermöglicht werden soll, dass sich ein Täter unter einem Vorwand Einlass verschafft, um das Tatopfer abzulenken und dann zu bestehlen. Der Angriff auf den fremden Gewahrsam beginnt in diesen Fällen bereits mit dem Begehren um Einlass (BGH, Urteil vom 12. März 1985 - 5 StR 722/84; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 3 StR 105/10). Nach der zuvor bereits bei anderen Opfern vielfach erfolgreich praktizierten Vorgehensweise hatten die Angeklagten hier die Schwelle zum "Jetzt geht es los" mit dem nicht unter einem Rücktrittsvorbehalt stehenden unmittelbaren Einwirken auf das zuvor bereits ausgespähte Tatopfer an der Wohnungstür überschritten. Zu diesem Zeitpunkt war auch eine konkrete Gefährdung des Opfervermögens bereits eingetreten. Dass das Gelingen und damit die Vollendung der Tat letztlich noch von dem Erfolg der Täuschung und von dem Auffinden von Wertgegenständen innerhalb der Wohnung abhängig war, und der Diebstahl hier "ohne Zutun" der Angeklagten gescheitert ist, hindert nicht den Eintritt ins Versuchsstadium.

Fischer Appl Krehl

Ott Zeng

Mots-clés

attemptthefttrick theftdirect commencementapartment entryvictim deception

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the defendants had already directly commenced attempted theft under § 22 StGB when they sought entry to the apartment under a pretence.

Solution extraite

Yes. In a trick-theft from an apartment, the request for entry and immediate deceitful interaction with the selected victim can already cross the threshold to attempt.

Motifs extraits

The attack on the victim's possession begins when the offender, pursuant to a concrete plan, uses the pretence to obtain access and to distract the victim; no further volitional impulse is required. The lower court set the threshold too late by focusing on the lack of actual entry and the still-unspecified items.

Question juridique clé

Whether the partial acquittal had to be set aside and the case remitted.

Solution extraite

Yes. The acquittal on the attempted-theft count could not stand.

Motifs extraits

Because the legal assessment of the lower court was erroneous, the acquittal had to be quashed with the findings and the matter remitted for a new hearing and decision, including costs of the appeal.

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