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BGH 1 StR 477/15 ΓÇó Adhesion judgment must state abstention in tenor
BGH 1 StR 477/15Bgh / Ire chambre pénale15 oct. 2015Modified
The Federal Court of Justice dealt with a criminal revision against a conviction for rape and a related adhesion decision awarding pain and suffering damages on the merits. It held that, even where only a judgment on the merits or partial judgment is rendered in adhesion proceedings, the operative part must expressly state that no decision is taken on the remaining portion of the adhesion request. The revision was otherwise unfounded. The tenor was therefore supplemented, while the appellant was ordered to bear the costs of the appeal and the accessory prosecutor's necessary expenses.
§ 406 StPO; Adhäsionsverfahren; Tenorierung bei Grund- oder Teilurteil: Wird im Adhäsionsverfahren lediglich dem Grunde nach entschieden, so muss der Urteilstenor ausdrücklich enthalten, dass über den weitergehenden Adhäsionsantrag nicht entschieden wird. Ein bloßes Unterlassen dieser Aussage genügt nicht. Die Ergänzung betrifft allein die Fassung des Ausspruchs und lässt die materielle Begründetheit der Adhäsionsentscheidung unberührt (vgl. BGH, Beschl. v. 4.11.2014, 1 StR 432/14). Die Revision bleibt im Übrigen unbegründet, wenn die Sachrüge keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzeigt.
Entscheidungsdatum: 2015-10-15
Aktenzeichen: 1 StR 477/15
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 406 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Stuttgart, 23. Juni 2015, Az: 18 KLs 27 Js 81068/12
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Adhäsionsverfahren: Tenor bei einem Grundurteil
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bezüglich des weitergehenden Adhäsionsantrags von einer Entscheidung abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung u.a. zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren verurteilt und im Rahmen der getroffenen Adhäsionsentscheidung dem Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach stattgegeben.
2 Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Tenors. Auch bei einem Grund- oder Teilurteil ist im Tenor auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - 1 StR 432/14; Meyer-Goßner/ Schmitt, 58. Aufl., § 406 Rn. 13a mwN; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 9 f.).
3 Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Raum Graf Jäger
Radtke Fischer