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BGH 2 ARs 142/15 ΓÇó Juvenile criminal jurisdiction after change of residence
BGH 2 ARs 142/15Bgh / IIe chambre pénale8 sept. 2015Granted
The Federal Court of Justice held that, in juvenile proceedings, territorial jurisdiction after a post-indictment change of stay depends on the accused’s factual place of stay. A residence or registration address is irrelevant under § 42(3) sentence 1 JGG in conjunction with § 108 JGG. Because the accused was plausibly staying in Berlin and no significant procedural obstacles spoke against the transfer, the case was assigned to the juvenile judge at the Amtsgericht Tiergarten.
§ 42 Abs. 3 S. 1 JGG i.V.m. § 108 JGG; örtliche Zuständigkeit bei Aufenthaltswechsel des Angeklagten nach Anklageerhebung: Maßgeblich ist der tatsächliche Aufenthaltsort des Jugendlichen oder Heranwachsenden, nicht Wohnsitz oder Meldeadresse i.S.v. § 8 StPO. Der Grundsatz der Zuständigkeit des Aufenthaltsgerichts darf nur durchbrochen werden, wenn gewichtige Gründe des Strafverfahrens, namentlich erhebliche Verfahrenserschwernisse, entgegenstehen. Bei glaubhaftem Aufenthalt im Bezirk des abgebenden Gerichts ist die Abgabe regelmäßig zulässig; die Vermeidung wiederholter Abgaben kann im Rahmen der Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen sein (vgl. consid. 1).
Entscheidungsdatum: 2015-09-08
Aktenzeichen: 2 ARs 142/15
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 42 Abs 3 S 1 JGG, § 108 JGG, § 8 StPO
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Jugendstrafverfahren: Gerichtsstand bei Aufenthaltswechsel nach Anklageerhebung
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Tiergarten zuständig.
1 Die Vorlage des Amtsgerichts Ulm ist zulässig und führt zu der Entscheidung, dass das Amtsgericht - Jugendrichter - Tiergarten für die Verhandlung und Entscheidung der Sache zuständig ist, weil der Angeklagte sich im dortigen Bezirk aufhält. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG - der hier in Verbindung mit § 108 JGG anwendbar ist - kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält, wenn dieser seinen Aufenthalt wechselt. Der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf grundsätzlich nur durchbrochen werden, wenn sonst erhebliche Erschwernisse das Verfahren belasten würden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 2 ARs 176/06 -). Für die Zuständigkeit kommt es lediglich auf den faktischen Aufenthaltsort an, nicht - wie nach § 8 StPO - auf den Wohnsitz oder auf die Meldeanschrift des Jugendlichen oder Heranwachsenden, so dass die Zuständigkeit auch dann begründet werden kann, wenn dieser ohne festen Wohnsitz an einem bestimmten Ort lebt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 ARs 114/14, 2 AR 81/14 -; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 ARs 545/06 -).
a) Der Angeklagte hat nach Anklageerhebung seinen Aufenthaltsort gewechselt. Es ist auch davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Abgabe seinen Aufenthalt in Berlin und damit im Bezirk des Amtsgerichts Tiergarten gehabt hat. Zwar ist die genaue Anschrift, unter welcher der Angeklagte sich derzeit aufhält, unbekannt, seine eigenen Angaben hierzu und zu einer angeblichen Anmeldung in Berlin haben sich als unzutreffend erwiesen. Dies ändert indes nichts daran, dass die Angabe des Angeklagten, er halte sich in Berlin auf, als solche glaubhaft ist. Gestützt wird dies zum einen durch den Umstand, dass sich der Angeklagte nach den Ermittlungen des Polizeipräsidenten in Berlin zumindest zeitweise bis Juli 2014 in der kirchlichen Einrichtung D. in Berlin aufgehalten hat (SA Bl. 110), zum anderen dadurch, dass er im Zeitraum seit Dezember 2013 mehrfach unter Umständen, die auf einen Aufenthalt hindeuteten, in Berlin angetroffen wurde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte tatsächlich nicht mehr in Berlin aufhält, sind nicht erkennbar.
b) Gewichtige Gründe des Strafverfahrens - einschließlich des in Sachen von geringerer Bedeutung zu beachtenden Gesichtspunkts der beschleunigten und daher wirkungsvollen Ahndung - stehen der Abgabe nicht entgegen. Im Ermittlungsverfahren hat sich der Angeklagte in vollem Umfang geständig gezeigt (SA Bl. 13 ff.). Derzeit deutet nichts darauf hin, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt wieder von Berlin wegverlegen wird, so dass auch nicht das Ziel einer Vermeidung wiederholter Abgaben (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 ARs 275/14 -) es angezeigt erschienen ließe, dass die Zuständigkeit des Amtsgerichts Ulm aufrechterhalten bleibt."
2 Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
Appl Eschelbach Ott
Zeng Bartel