Hearing complaint after dismissal of criminal appeal

BGH 1 StR 207/15Bgh / Ire chambre pénale2 sept. 2015Dismissed

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Résumé

The BGH rejected the convicted person’s hearing complaint against its earlier order dismissing her revision. The court left open whether the complaint was filed in time, because it was in any event unfounded. It held that no violation of the right to be heard under Section 356a StPO or Article 103(1) GG had occurred: the revision submissions had been fully considered, no decisive argument had been overlooked, and the complaint merely sought a renewed review of the merits. Costs were imposed on the convicted person.

Regest

§ 356a StPO; Art. 103 Abs. 1 GG; a hearing complaint is inadmissible as a substitute for merits review. The remedy is confined to curing a denial of the right to be heard, i.e. the use of unheard facts or evidence or the omission of decisive submissions. It does not enable the reviewing court to reconsider its legal assessment of the prior decision or to explain that decision anew; a mere repetition or intensification of earlier arguments is insufficient. If the complaint is unfounded, the court may leave open any question of timeliness and dismiss it on the merits (consid. 2-8).

Texte intégral

BGH — 1 StR 207/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-02

Aktenzeichen: 1 StR 207/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 356a StPO, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend BGH, 24. Juni 2015, Az: 1 StR 207/15, Beschlussvorgehend LG Ravensburg, 11. Dezember 2014, Az: 2 KLs 11 Js 23423/13

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Anhörungsrüge nach Verwerfung der Revision in Strafsachen: Inhaltliche Überprüfung der Entscheidung durch das Revisionsgericht

Tenor

Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 24. Juni 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1 1. Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 11. Dezember 2014 durch Beschluss vom 24. Juni 2015 mit ergänzender Bemerkung als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 3. August 2015 hat die Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.

2 Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge innerhalb der Wochenfrist erhoben und damit zulässig ist. Grundsätzlich ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung nicht nur vorzutragen, sondern glaubhaft zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15), wozu die ledigliche Wiedergabe der Erklärung der Verurteilten in der Regel nicht ausreicht. Bei einer Absendung am 22. Juli 2015 liegt auch nicht auf der Hand, dass der Beschluss die Verurteilte erst am 29. Juli 2015 erreicht hat.

3 2. Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4 Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen der Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Auf die mangelnde Erfolgsaussicht war die Verurteilte schon durch den Antrag des Generalbundesanwalts hingewiesen worden, der auch ausdrücklich die Wirksamkeit der Zustellung des Urteils bekräftigt hat.

5 Die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe ergeben sich mit ausreichender Klarheit auch aus dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (st. Rspr.; vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 1. September 2014 - 1 StR 279/14; vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14; vom 25. Februar 2014 - 1 StR 657/13 und vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 521/13).

6 Auch durch dessen Ausführungen wird das rechtliche Gehör gewährt. Ein Anspruch darauf, dass der Senat seine beabsichtigte Entscheidung vorab dem Revisionsführer mitteilt, besteht nicht.

7 Der Vortrag der Verurteilten zur Begründung ihrer Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 12. Juni 2015, auf den der Senat in seinem Beschluss vom 24. Juni 2015 ausdrücklich eingegangen ist und insbesondere auch aufgezeigt hat, dass die Rechtsauffassung der Verurteilten hinsichtlich der Wirksamkeit der Zustellung des Urteils unzutreffend ist. Die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Vorbringen der Antragstellerin nochmals zu überprüfen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14).

8 Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen der Verurteilten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann sie aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. Senatsbeschluss aaO).

9 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15).

Raum Rothfuß Radtke

Mosbacher Fischer

Mots-clés

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