Driving without a licence ends with completion of the planned trip

BGH 4 StR 14/15Bgh / Criminal Chamber 412 août 2015Partially Granted

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Résumé

The Federal Court of Justice partly upheld the defendant’s revision against the Detmold Regional Court. It held that driving without a licence is a continuing offence that normally ends only when the planned journey is completed. Because the defendant had set out to drive S. to D. and then return to B., the outbound and return trips were one offence, not two. The conviction was therefore amended accordingly. The remaining grounds of appeal failed, and the defendant had to bear the costs of the revision.

Regest

§ 21 StVG; driving without a licence as a continuing offence; delimitation of the offence unit in the case of a planned outward and return journey. The offence regularly ends only with completion of the planned trip; short interruptions do not create new offences. If the journey is conceived from the outset as a single transport with return leg, the entire course of travel constitutes one act (consid. 4). Consequent correction of the conviction may eliminate one individual sentence; however, a lower overall sentence or shorter ban need not be imposed if the appellate court can exclude a more favourable assessment by the trial court (consid. 5).

Texte intégral

BGH — 4 StR 14/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-12

Aktenzeichen: 4 StR 14/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 21 StVG

Vorinstanz: vorgehend LG Detmold, 20. Juni 2014, Az: 4 KLs 6/14

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Fahren ohne Fahrerlaubnis: Bestimmung des Tatendes

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 20. Juni 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Nötigung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.

  2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt nur zur Änderung des Schuldspruchs und hat im Übrigen keinen Erfolg.

2 1. Die Verfahrensrügen greifen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Mai 2015 nicht durch. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs.

3 2. Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei rechtlich selbständigen Fällen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4 Die Wertung der Strafkammer, die Hin- und die Rückfahrt des Angeklagten mit dem Pkw BMW nach D. seien jeweils selbständige Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begegnet rechtlichen Bedenken. Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten (BGH, Beschluss vom 7. November 2003 - 4 StR 438/03, VRS 106, 214; Urteil vom 30. September 2010 - 3 StR 294/10, juris Rn. 7). So verhält es sich hier. Der Angeklagte hatte nach den Urteilsgründen von vorneherein vor, den Mitangeklagten S. nach D. zu fahren, damit dieser persönliche Gegenstände aus der Wohnung seiner vermeintlichen Ex-Freundin holen könne, und sodann - wie geschehen - nach B. zurückzukehren.

5 3. Die Änderung des Schuldspruchs hat den Wegfall einer Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer in Anbetracht der verbleibenden Einzelstrafen von zehn Monaten und von sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt oder ohne die Annahme zweier rechtlich selbständiger Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine kürzere Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestimmt hätte.

6 4. Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolg erzielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein Anlass, die Rechtsmittelgebühr zu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Bender

Mots-clés

driving without a licencecontinuing offenceunit of offencerevisioncosts