Band theft despite limited agreement on place and loot

BGH 4 StR 193/15Bgh / Criminal Chamber 43 juin 2015Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The BGH partly upheld the defendant’s appeal against the LG Essen judgment. It confirmed the convictions for five counts of aggravated gang theft, holding that a gang agreement may be limited to a specific place, method, and stolen items. However, it set aside the individual sentences in cases II.21 to II.26 because the trial court had not considered a possible sentence reduction for cooperation under § 46b StGB, and this also destroyed the basis for the total sentence. The case was remitted to a different criminal chamber of the LG Essen.

Regeste Omnilex

§ 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB; bandenmäßiger Diebstahl trotz Beschränkung der Bandenabrede nach Ort, Tatobjekt und Begehungsweise. Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstahls- oder Raubtaten zu begehen; die Abrede kann auf einen überschaubaren Zeitraum und auf bestimmte Begehungsmodalitäten begrenzt sein. Auch eine Beschränkung auf einen bestimmten Gewahrsamsinhaber, auf bestimmte Orte oder auf bestimmte zu entwendende Gegenstände steht der Bande nicht entgegen (vgl. consid. 5). Fehlt es bei der Strafzumessung an einer Erörterung von § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 StGB trotz naheliegender Aufklärungshilfe, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine mildere Strafe verhängt worden wäre.

Texte intégral

BGH — 4 StR 193/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-03

Aktenzeichen: 4 StR 193/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 244 Abs 1 Nr 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 5. Februar 2015, Az: 26 KLs 71 Js 651/14 - 67/14

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Bandendiebstahl: Beschränkung der verabredeten Diebstahlstaten nach Ort und zu erbeutenden Gegenständen

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Februar 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II. 21 bis 26 der Urteilsgründe,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen, schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision erzielt mit der allgemeinen Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den Angeklagten in den Fällen II. 21 bis 25 der Urteilsgründe wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen verurteilt.

3 a) Nach den den Einzelfällen vorangestellten Feststellungen kam der Angeklagte spätestens im November 2013 „u.a. mit Z. , dessen Bruder E. , K. und G. überein, zukünftig fortlaufend in einer Vielzahl von Fällen durch ein defektes Fenster in das - nicht mehr in Betrieb befindliche, sondern zum Abriss bestimmte - Schalthaus der Firma St. Go. an der W. Straße in Ge. einzudringen, um dort Kupfer zu stehlen und sich aus dessen Verkauf eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen".

4 b) Zwar richtete sich danach die Abrede der Beteiligten auf den Diebstahl von Kupfer aus einem feststehenden und begrenzten Vorrat. Gleichwohl sind die Begriffsmerkmale der Bande im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB erfüllt:

5 aa) Eine Bande im Sinne der §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1 StGB ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willenverbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebes- oder Raubtaten zu begehen (BGH - Großer Senat -, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 244 Rn. 34 ff.). Erforderlich ist eine - ausdrücklich oder konkludent getroffene - Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun (BGH, Urteil vom 14. April 2011 - 4 StR 571/10). Dabei genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die Bandenmitglieder für einen überschaubaren Zeitraum von nur wenigen Tagen zur „fortgesetzten" Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 3 StR 431/92, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 1). Daraus ergibt sich zugleich, dass es weder einer „gewissen Regelmäßigkeit" noch der Absprache einer „zeitlichen Dauer" der zu begehenden Straftaten bedarf (BGH, Urteil vom 11. September 1996 - 3 StR 252/96, NStZ 1997, 90, 91). Die Beschränkung auf eine bestimmte Begehungsart (BGH, Urteil vom 18. April 1978 - 1 StR 815/77, bei Holtz, MDR 1978, 624) gegen denselben Gewahrsamsinhaber (RG, Urteil vom 18. Dezember 1923 - 4 D 875/23, JW 1924, 816 f.; NK-StGB/Kindhäuser, 4. Aufl., § 244 Rn. 39) oder nach Zeit, Ort und zu erbeutenden Gegenständen (BGH, Urteil vom 29. August 1973 - 2 StR 250/73, GA 1974, 308; Fischer, aaO, § 244 Rn. 40) steht der bandenmäßigen Begehung nicht entgegen.

6 bb) Danach unterfällt die hier von den Beteiligten getroffene Abrede dem Begriff der Bande. Durch die wiederholte Wegnahme des in dem zum Abriss bestimmten Schalthauses befindlichen Kupfers in der Zeit vom 30. November 2013 bis zum 8. Januar 2014 begingen der Angeklagte und seine Tatgenossen jeweils selbständige Diebstahlstaten, die untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen; für die Annahme natürlicher Handlungseinheit bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Eine Beschränkung auf wenige, von vornherein - d.h. im Zeitpunkt der Bandenabrede - individuell bestimmte Taten ist den Feststellungen nicht zu entnehmen; im Gegenteil richtete sich die Abrede auf eine „Vielzahl" entsprechender Diebstahlstaten, die als „dauerhafte Einnahmequelle" geplant waren. Damit ist auch der Grund für die Strafschärfung des Bandendiebstahls gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1955 - 3 StR 279/55, BGHSt 8, 205, 209; Beschluss vom 3. April 1970 - 2 StR 419/69, BGHSt 23, 239, 240; Kindhäuser, aaO, § 244 Rn. 34).

7 2. In den Fällen II. 21 bis 26 der Urteilsgründe können die Einzelstrafaussprüche nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB nicht geprüft hat. Hierzu hätte indes nach den Urteilsgründen Anlass bestanden:

8 Die Strafkammer hat bei den abgeurteilten Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (Fälle II. 1 bis 20, 27 und 28 der Urteilsgründe) dem Angeklagten jeweils die Strafmilderung des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG gutgebracht. Das beruht auf folgender Feststellung: „Der Angeklagte ließ sich schon in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung geständig ein und machte zudem umfangreiche Angaben zu weiteren Beteiligten und Taten, zu denen bis dahin noch keine so weitreichenden Erkenntnisse vorgelegen hatten." Dieser pauschalen Mitteilung muss der Senat entnehmen, dass der Angeklagte zu allen ihm vorgeworfenen Taten weitere Beteiligte benannt hat. Dann aber drängte sich die Erörterung einer „Aufklärungshilfe" nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 StGB auf. Der Angeklagte hat in den Fällen II. 21 bis 26 der Urteilsgründe jeweils eine Straftat begangen, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Offenbarung betraf die im Katalog des § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j und k StPO genannten Straftaten des schweren Bandendiebstahls und der (besonders schweren) räuberischen Erpressung; der nach der Neufassung des § 46b StGB erforderliche Zusammenhang mit den Taten des Aufklärungsgehilfen steht hier außer Frage.

9 Auf diesem Rechtsfehler beruht die Bemessung der jeweiligen Einzelstrafe in den genannten Fällen; denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht den jeweils angenommenen Strafrahmen noch weiter gemildert oder geringere Strafen verhängt hätte.

10 3. Der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II. 21 bis 26 der Urteilsgründe - und damit auch der Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe - entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.

| Sost-Scheible | | RinBGH Roggenbuck ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. | | Cierniak | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | Sost-Scheible | | | | | Mutzbauer | | Bender | |

Mots-clés

gang theftsentencing mitigationcooperationaggregate sentencecassationtheftband agreement

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the thefts from the dismantling station qualified as gang theft despite a limited plan by place and stolen goods.

Solution extraite

Yes. A gang agreement may be limited to a specific location, method, and category of goods; repeated autonomous thefts from the site still satisfy gang theft.

Motifs extraits

The agreement covered future repeated thefts by at least three persons for a continuing source of income. A gang does not require a broad or open-ended plan; limitation to time, place, and loot does not preclude gang status.

Question juridique clé

Whether the individual sentences in cases II.21 to II.26 had to be set aside because the court failed to consider mitigation for cooperation under § 46b StGB.

Solution extraite

Yes. The sentencing court had to examine possible mitigation for assistance in clarifying offenses, and its failure to do so affected the sentence.

Motifs extraits

The judgment showed that the defendant had already made comprehensive statements about other participants and offenses, so an assessment under § 46b StGB was required. It cannot be excluded that lower penalties would have been imposed.

Question juridique clé

Whether the total sentence could stand after the individual sentences in cases II.21 to II.26 were set aside.

Solution extraite

No. Once those individual sentences were vacated, the basis for the aggregate sentence also fell away.

Motifs extraits

The set-aside of the sentences in II.21 to II.26, including the anchor sentence, necessarily undermined the total sentence.

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