Costs of a prior creditor petition are not estate liabilities

BGH IX ZB 55/13Bgh / Civil Chamber 923 avr. 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A creditor's insolvency petition became moot after insolvency was opened on another application. The creditor then sought to have the costs of its earlier petition charged to the estate. The Federal Court of Justice rejected this request. It held that the costs of the abandoned petition are neither costs of the insolvency proceeding nor any other estate liability, but an ordinary insolvency claim to be pursued only in the opened proceeding.

Regeste Omnilex

§§ 35, 54, 55, 87 InsO; § 91a ZPO; Kosten eines vor Eröffnung erfolglos betriebenen Gläubigerantrags sind nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dasselbe Vermögen keine Masseverbindlichkeiten. Das eröffnete Verfahren erfasst das gesamte pfändbare Vermögen; ein weiteres Verfahren über dasselbe Vermögen scheidet aus. Kosten eines nicht verbundenen, erledigten Eröffnungsantrags gehören weder zu den Verfahrenskosten i.S.d. § 54 InsO noch zu sonstigen Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 InsO, sondern sind Insolvenzforderungen i.S.d. § 87 InsO. Eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu Lasten der Masse kommt deshalb nicht in Betracht.

Texte intégral

BGH — IX ZB 55/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-23

Aktenzeichen: IX ZB 55/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 35 InsO, § 54 InsO, § 55 InsO, § 87 InsO, § 91a ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Koblenz, 19. Juli 2013, Az: 2 T 340/13vorgehend AG Montabaur, 4. Juli 2013, Az: 14 IN 139/13

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Regelinsolvenzverfahren: Kosten eines früheren Gläubigerantrags als Masseverbindlichkeiten in einem neuen Insolvenzverfahren

Tenor

Der Antrag der Gläubigerin, der Masse die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1 Die Gläubigerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, stellte am 5. Juni 2013 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, der eine Unternehmung für Innenausbau und Altbausanierung unterhält. Dem Antrag lagen rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge zugrunde. Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag nach Anhörung des Schuldners als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wollte die Gläubigerin zunächst weiterhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners erreichen. Am 8. September 2014 ist auf einen anderen Antrag hin das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden. Daraufhin hat die Gläubigerin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Verfahrenskosten der Masse aufzuerlegen.

II.

2 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist in der Hauptsache erledigt, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners aufgrund eines anderen Antrags eröffnet worden ist. Das nunmehr eröffnete Verfahren erfasst das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt (vgl. §§ 35, 36 InsO). Ein weiteres Insolvenzverfahren über das nämliche Vermögen kann nicht stattfinden. Die Gläubigerin muss ihre Forderungen in dem nunmehr eröffneten Verfahren zur Tabelle anmelden.

3 Gleichwohl kann die beantragte Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht ergehen, unabhängig davon, ob der Eröffnungsantrag der Gläubigerin hätte Erfolg haben müssen oder nicht. Im nunmehr eröffneten Verfahren sind die Kosten des erledigten Antrags keine Masseverbindlichkeiten. Sie gehören, weil die Antragsverfahren nicht zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden sind, nicht zu den gemäß § 54 InsO aus der Masse zu begleichenden Kosten des Insolvenzverfahrens. Um eine sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 InsO handelt es sich ebenfalls nicht. Die Kosten, die der Gläubigerin im vorliegenden Verfahren entstanden sind, stellen vielmehr eine Insolvenzforderung dar, die gemäß § 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden kann. Eine - bisher nicht beantragte - Kostenentscheidung zum Nachteil des Schuldners persönlich kommt während des laufenden Insolvenzverfahrens ebenfalls nicht in Betracht.

Kayser Vill Lohmann

Fischer Pape

Mots-clés

insolvency proceedingsestate liabilitiescreditor petitionmootnesscostsinsolvency claims

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the costs of the creditor's earlier insolvency petition must be charged as estate liabilities in the newly opened insolvency proceeding under Section 91a ZPO.

Solution extraite

No. The costs are not estate liabilities; they are insolvency claims to be pursued only within the insolvency procedure.

Motifs extraits

The newly opened proceeding covers the debtor's entire attachable assets, so no second insolvency proceeding over the same assets can continue. Because the petition proceedings were not joined, their costs are neither costs of the insolvency proceeding under Section 54 InsO nor any other estate liability under Section 55 InsO. They are instead insolvency claims under Section 87 InsO.

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