Effectiveness of counsel’s withdrawal of a criminal appeal

BGH 1 StR 112/15Bgh / Ire chambre pénale15 avr. 2015Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The BGH held that defense counsel had effectively withdrawn the defendant’s revision under § 302(2) StPO. An express authorization can be granted without a specific form, and counsel’s statement that he acted after consultation with the client was sufficient proof. Because the issue concerned effectiveness of the withdrawal, the LG München I was not competent to reject the later filing as inadmissible under § 346(1) StPO. The BGH therefore set aside the LG’s order of 2014-10-10 and declared the revision effectively withdrawn.

Regeste Omnilex

§ 302 Abs. 2 StPO; Wirksamkeit der durch den Verteidiger erklärten Rücknahme der Revision; Nachweis der Ermächtigung. Die zur Rücknahme eines Rechtsmittels erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten bedarf keiner besonderen Form und kann auch mündlich erteilt werden; ihr Nachweis kann durch die anwaltliche Versicherung des Verteidigers geführt werden. Eine wirksam erklärte Rechtsmittelrücknahme ist unwiderruflich und unanfechtbar. Bestreitet der Beschwerdeführer die Wirksamkeit der Rücknahme, hat das Revisionsgericht hierüber deklaratorisch zu befinden; dem Tatrichter ist die Verwerfung der Revision als unzulässig nur bei form- oder fristwidriger Einlegung/Begründung nach § 346 Abs. 1 StPO eröffnet (consid. 1–3).

Texte intégral

BGH — 1 StR 112/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-15

Aktenzeichen: 1 StR 112/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 302 Abs 2 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG München I, 10. November 2014, Az: 8 KLs 267 Js 175456/12vorgehend LG München I, 16. Mai 2013, Az: 8 KLs 267 Js 175456/12

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Wirksamkeit der vom Verteidiger erklärten Rücknahme der Revision

Tenor

  1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 10. November 2014, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Mai 2013 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

  2. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wirksam zurückgenommen ist.

Gründe

I.

1 Der Angeklagte wurde am 16. Mai 2013 vom Landgericht München I wegen Diebstahls und anderem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle am 22. Mai 2013 Revision eingelegt; dem Verteidiger des Angeklagten wurde das landgerichtliche Urteil am 26. Juni 2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 erklärte der Verteidiger, er nehme nach Rücksprache mit seinem Mandanten namens und in dessen Auftrag die von diesem eingelegte Revision zurück.

2 Mit Beschluss vom 30. Juli 2013 legte das Landgericht dem Angeklagten die Kosten der von ihm eingelegten und wieder zurückgenommenen Revision auf.

3 Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 ersuchte der Angeklagte um Übersendung einer Ablichtung der Verfügung des Vorsitzenden Richters über die von ihm angeordneten Urteilszustellungen, weil er diese zur Einlegung des zulässigen Rechtsmittels benötige.

4 Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 erhob der Angeklagte gegen das Urteil vom 16. Mai 2013 „Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines absoluten Revisionsgrunds" und beantragte insbesondere, die Revision gegen das Urteil vom 16. Mai 2013 zuzulassen und den Beschluss des Landgerichts vom 30. Juli 2013 aufzuheben. Er erhob die allgemeine Sachrüge und führte u.a. aus, dass das Urteil nur an seinen Verteidiger zugestellt worden sei und keine Unterschriften der Richter enthalte; dieser Umstand führe zwingend zur Urteilsaufhebung. Der Zustellungsmangel habe ihn an der Einlegung des zulässigen Rechtsmittels gehindert. Außerdem sei der Beschluss über die Kostentragungspflicht unzulässig, weil die von ihm eingelegte Revision von ihm selbst nicht zurückgenommen worden sei.

5 Die „Nichtzulassungsbeschwerde" des Angeklagten hat das Landgericht als erneute Revision gegen das Urteil vom 16. Mai 2013 ausgelegt und mit Beschluss vom 10. November 2014 als unzulässig verworfen. Die vom Angeklagten am 22. Mai 2013 eingelegte Revision sei durch den Verteidiger wirksam zurückgenommen worden; die Rücknahme enthalte einen Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels. Jedenfalls aber sei die Frist zur Begründung der Revision versäumt und die Form nicht gewahrt worden.

6 Diese Entscheidung wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 2. Dezember 2014 zugestellt. Mit einem am 1. Dezember 2014 eingegangenen Schreiben vom 26. November 2014 legte der Angeklagte gegen den Beschluss vom 10. November 2014 Rechtsmittel ein und führte „ergänzend" zu seiner „Rechtsmittelschrift vom 4. Juli 2014" aus, er habe seinem Verteidiger zu keinem Zeitpunkt eine Rücknahmeermächtigung erteilt; er sei in seiner Entscheidung, Rechtsmittel einzulegen, frei.

7 Mit Schreiben vom 23. März 2015 beantragte der Angeklagte, seinem Verteidiger aufzugeben, die schriftliche Rechtsmittelverzichtserklärung vorzulegen.

II.

8 Die Anträge des Angeklagten haben keinen Erfolg.

9 1. Die am 22. Mai 2013 eingelegte Revision ist wirksam gemäß § 302 Abs. 1 StPO zurückgenommen.

10 Der Verteidiger hatte im Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahmeerklärung die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten. Für diese Ermächtigung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sie kann auch mündlich erteilt werden. Für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 302 Rn. 33). Eine solche anwaltliche Versicherung des Verteidigers liegt in seiner Erklärung vom 26. Juli 2013, er nehme die Revision nach Rücksprache mit seinem Mandanten namens und in dessen Auftrag zurück.

11 An diese Rücknahme ist der Angeklagte gebunden. Denn eine wirksame Rücknahmeerklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr. vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 5 StR 314/14).

12 Da vom Angeklagten die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel gezogen wurde, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine deklaratorische Feststellung zu treffen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 421/14).

13 2. Die Befugnis des Tatrichters, eine Revision als unzulässig zu verwerfen, ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (vgl. § 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen oder die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme festzustellen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 346 Rn. 2 mwN). Der Beschluss des Landgerichts vom 10. November 2014, mit dem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, war daher aufzuheben.

14 3. Selbst wenn man davon ausginge, der Angeklagte hätte erneut Revision eingelegt, hätte diese keinen Erfolg. Einer erneut eingelegten Revision steht die zuvor erklärte Rechtsmittelrücknahme entgegen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 302 Rn. 12). Die Revision richtet sich dann gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist folglich unzulässig.

| VRiBGH Dr. Raum ist wegen Urlaubsabwesenheit an der

Unterschriftsleistung gehindert.
RothfußRothfußJäger
RadtkeFischer

Mots-clés

revisionwithdrawalauthorizationinadmissibilityappellate competencecriminal procedure

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the defense counsel’s withdrawal of the defendant’s revision was effective under § 302(2) StPO

Solution extraite

Yes. The counsel’s statement that he withdrew the revision after consulting the client and on his behalf was sufficient proof of the required express authorization; no special form is required.

Motifs extraits

Authorization under § 302(2) StPO may also be oral, and proof may be furnished by counsel’s professional assurance. A valid withdrawal is irrevocable and cannot later be attacked by the defendant.

Question juridique clé

Whether the trial court could dismiss the later filing as an inadmissible revision under § 346(1) StPO

Solution extraite

No. Once the question is not merely a matter of missing form or deadline, but concerns the effectiveness of a withdrawal, only the appellate court may decide it declaratorily.

Motifs extraits

The trial court’s power to reject a revision as inadmissible is limited to defects in form or timeliness; other inadmissibility grounds and the declaration of effective withdrawal fall exclusively to the appellate court.

Question juridique clé

Whether a later renewed revision could succeed despite the prior withdrawal

Solution extraite

No. A prior effective withdrawal bars a renewed revision because it targets a final judgment and is therefore inadmissible.

Motifs extraits

An effective withdrawal precludes reassertion of the same appellate remedy against the now final judgment.

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