Probation denial in juvenile sentencing requires substantiated prognosis

BGH 2 StR 539/14Bgh / IIe chambre pénale26 mars 2015Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice partly upheld the defendant’s revision against a juvenile conviction for attempted aggravated bodily harm and bodily harm. The conviction and the one-year-six-month juvenile sentence remained untouched, but the refusal to suspend the sentence on probation was set aside. The appellate court found that the juvenile chamber’s negative prognosis was not sufficiently explained, because it relied on earlier incidents and alleged violence and sexual fantasies without describing their factual basis. The case was remitted to another juvenile chamber of the Regional Court of Fulda for a new decision, including costs.

Regeste Omnilex

§ 21 JGG; probation refusal in juvenile sentencing requires a comprehensible, factually substantiated prognosis. If the court relies on earlier misconduct or personality-related dangers, it must describe the underlying incidents and the factual basis for the assumed risk in such detail that appellate review is possible. Mere references to unspecified prior proceedings, informal terminations, or unelaborated psychiatric assessments do not suffice. Where the reasons are deficient only as to suspension of sentence, the conviction and the sentence may otherwise remain unaffected and the matter remitted for a new decision on probation and costs.

Texte intégral

BGH — 2 StR 539/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-26

Aktenzeichen: 2 StR 539/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 21 JGG

Vorinstanz: vorgehend LG Fulda, 9. September 2014, Az: 2 KLs 12 Js 48/14

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Jugendstrafverfahren: Anforderungen an die Begründung bei Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei einem nicht vorbestraften Angeklagten

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 9. September 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2 Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnte der 20 Jahre alte Angeklagte zur Tatzeit bei seiner Mutter, während sein Vater ein eigenes Haus bewohnte. Der Angeklagte litt an einer Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Anteilen sowie einer Störung des Sozialverhaltens. Am 23. Dezember 2013 stritt er sich während einer Autofahrt mit seinem Vater um die Auszahlung von Kindergeld. Der Vater gab ihm zu verstehen, dass er sich aus den finanziellen Angelegenheiten der Eltern herauszuhalten habe. Dies empfand der Angeklagte als Demütigung. Er beschloss sich zu rächen. Dazu bastelte er sich ein Messer, packte eine Sprühdose mit Raumspray, eine Zeltstange, einen Wischlappen, ein Feuerzeug, Essig-Essenz und eine chlorhaltige Reinigungsflüssigkeit sowie eine leere Flasche zusammen, nahm außerdem in einem Rucksack eine Matte, einen Schlafsack, eine Wolldecke, eine Thermoskanne, Lebensmittel und Bekleidungsstücke mit und begab sich zum Haus des Vaters. Dort mischte er Essig-Essenz und Chlorreiniger in der Flasche zusammen, so dass Chloroform entstehen sollte. Damit wollte er seinen ihm körperlich überlegenen Vater im Schlaf betäuben, um ihm anschließend mit dem Messer so die Unterschenkel zu zerschneiden, dass er nicht mehr gehen könne. Dadurch sollte der Vater arbeitsunfähig werden.

3 Gegen 03.15 Uhr am 31. Dezember 2013 verschaffte sich der Angeklagte, der sich maskiert und einen Spanngurt um eine Hand geschlungen hatte, Zutritt zum Haus des Vaters und begab sich zu dessen Schlafzimmer. Sein Versuch, den schlafenden Vater mit dem flüssigkeitsgetränkten Wischlappen zu betäuben, schlug fehl. Den anschließenden Angriff des Angeklagten mit dem Raumspray, das er direkt in das Gesicht des Vaters sprühte und anschließend mit einem Feuerzeug zu entzünden versuchte, konnte der inzwischen wach gewordene Vater abwehren, indem er die Bettdecke vor sein Gesicht hielt. Nach einem Gerangel, bei dem der Vater eine Schürfwunde davontrug, konnte dieser den Angeklagten überwältigen.

4 Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte sei bei der Begehung der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt gewesen. Die schizoide Persönlichkeitsstörung habe sich darauf nicht ausgewirkt.

II.

5 Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die verhängte Jugendstrafe richtet. Jedoch begegnet die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

6 Das Landgericht hat ausgeführt, eine "Phase des Wohlverhaltens" habe der Angeklagte durch die Tat beendet. Angesichts der komplexen Persönlichkeitsproblematik sei von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Befinde er sich in Freiheit, so sei mit Körperverletzungsdelikten, aber auch mit sexuell aggressiven Verhaltensweisen zu rechnen. Frühere Übergriffe seien vor allem durch Gewalt- und Sexualfantasien verursacht worden. Es sei zu befürchten, dass es künftig zu ähnlichen, vor allem sexuell getönten oder sadistischen Handlungen gegenüber Frauen, kommen werde.

7 Diese Ausführungen sind nicht nachzuvollziehen, weil das Landgericht die früheren Übergriffe nicht beschrieben und die Annahme von Gewalt- und Sexualfantasien sowie deren Inhalt nicht erläutert hat. Zwei Strafverfahren wegen Körperverletzung und Beleidigung sind nach § 45 JGG beziehungsweise § 47 JGG ohne förmliche Sanktion beendet worden. Feststellungen zu den dort zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen hat das Landgericht nicht getroffen. Ein Verfahren wegen Verbreitung pornographischer Schriften ist gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt worden. Auch zu dessen Gegenstand hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, die sich möglicherweise auf diese Vorfälle beziehen, hat die Jugendkammer im Urteil nicht erläutert. Danach kann der Senat nicht prüfen, ob aus dem bisherigen Verhalten des nicht vorbestraften Angeklagten der behauptete Grund zur Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Gewalthandlungen rechtsfehlerfrei angenommen wurde.

| RiBGH Dr. Appl ist an der Unterschriftsleistung

gehindert.KrehlEschelbach
Krehl
OttZeng

Mots-clés

juvenile sentencingprobationlegal prognosisrevisionreasoning requirementsremand

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the refusal of suspension of the juvenile sentence on probation was adequately reasoned and legally sustainable.

Solution extraite

No. The prognosis reasoning was not comprehensible because the prior incidents and the assumed violence and sexual fantasies were not sufficiently described or substantiated.

Motifs extraits

The court held that the juvenile chamber relied on an unfavorable prognosis based on an alleged personality problem and earlier misconduct, but did not describe the earlier incidents or explain the alleged fantasies and their content. Because earlier proceedings had ended without formal sanction or had been provisionally discontinued, the appellate court could not review whether the assumption of likely future violent conduct was sound.

Question juridique clé

Whether the conviction and custodial juvenile sentence could be disturbed on revision.

Solution extraite

No. The revision was unfounded as to the conviction and the imposed juvenile sentence.

Motifs extraits

The appellate court found no error affecting the guilt finding or the length of the juvenile sentence.

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