Unclear lease clause on tenant repairs; revision withdrawn

BGH VIII ZR 232/14Bgh / Civil Chamber 817 févr. 2015Withdrawn

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The BGH indicated that the plaintiff’s revision in a residential tenancy dispute had no prospect of success and was to be rejected under § 552a ZPO. The key lease clause, interpreted in the tenant’s favor under § 305c(2) BGB, obliged cosmetic repairs during the tenancy only where necessary to prevent or remedy serious structural damage. Because the plaintiff’s claim for an advance concerned ordinary painting work and no such damage was alleged, the admissibility issue raised by the lower courts was not decisive. The case later ended by withdrawal of the revision.

Regeste Omnilex

§ 552a ZPO, § 305c Abs. 2 BGB; Revision nur bei Entscheidungserheblichkeit der Zulassungsfrage. Ist eine Formularklausel über vom Mieter übernommene Schönheitsreparaturen dahin auszulegen, dass während der Mietdauer auszuführende Arbeiten nur bei Erforderlichkeit zur Vermeidung oder Beseitigung nachhaltiger Substanzschäden geschuldet sind, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit einer gegen die Klausel gerichteten Zulassungsfrage, wenn der geltend gemachte Anspruch lediglich laufende Malerarbeiten betrifft. Die Unklarheitenregel wirkt zugunsten des Mieters; eine AGB-Kontrolle der Überbürdung der Schönheitsreparaturen kann dahinstehen, wenn der Streitfall bereits nach Klauselauslegung nicht entscheidungserheblich ist (consid. 1–3).

Texte intégral

BGH — VIII ZR 232/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-17

Aktenzeichen: VIII ZR 232/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 305c Abs 2 BGB, § 535 BGB

Vorinstanz: vorgehend LG Heilbronn, 22. Juli 2014, Az: 2 S 63/13, Urteilvorgehend AG Marbach, 5. November 2013, Az: 3 C 331/13

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Wohnraummiete: Anwendung der Unklarheitenregel auf formularvertraglich dem Mieter überbürdete Schönheitsreparaturen

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1 1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision mit Rücksicht auf die Frage zugelassen, ob eine Formularklausel, durch die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen auferlegt werden, der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhält.

2 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision indes nicht, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Denn der Kläger verlangt einen Vorschuss, um die nach seiner Auffassung fälligen Schönheitsreparaturen während der Fortdauer des Mietverhältnisses in der Wohnung der Beklagten durchführen zu lassen. In § 7 Abs. 3 des Formularmietvertrages heißt es jedoch:

"Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten - ohne Berücksichtigung im Mietpreis - übernimmt oder dem Vermieter diese Kosten erstattet. Werden Schönheitsreparaturen wegen des Zustandes der Wohnung bereits während der Mietdauer notwendig, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen, so sind die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen."

3 Aus dieser Klausel ergibt sich - zumindest bei der zu Gunsten der Beklagten eingreifenden Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB - dass der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses fällige Schönheitsreparaturen nur dann ausführen muss, wenn sie erforderlich sind, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen. Dass diese Voraussetzung bei den streitigen Malerarbeiten erfüllt ist, hat der Kläger selbst nicht behauptet und ist nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts zum Zustand der Wohnung auszuschließen. Aus diesem Grund hat die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg.

4 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer

Dr. Bünger Kosziol

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Mots-clés

tenancycosmetic repairslease clausesambiguity ruleAGB controlrepair obligationrevision admissibility

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the revision should be allowed because the lease clause on tenant cosmetic repairs in an unrenovated flat required review under AGB law.

Solution extraite

The revision did not warrant admission because the legal question was not decisive for the claim as formulated.

Motifs extraits

The plaintiff sought only an advance for repairs during the ongoing lease. Under the clause, read with the tenant-favoring ambiguity rule of § 305c(2) BGB, repairs during the lease were owed only to prevent or remove serious damage to the substance of the premises. That condition was neither alleged nor supported by the findings.

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