Admissibility of declaratory action against legal expenses insurer

BGH IV ZR 36/14Bgh / IVe chambre civile4 mars 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The claimant had sought legal-expenses coverage for prospective claims arising from a fund investment and later claimed damages for delayed coverage. The Federal Court held that the remaining declaratory action for delay damages was inadmissible under section 256 ZPO because the claimant had not shown any sufficiently probable damage caused by the delayed coverage decision. Given the insolvency of the intended target of the underlying claims, no concrete loss was apparent. The Court therefore announced that it intended to reject the revision and dismiss the action as inadmissible under section 552a ZPO.

Regeste Omnilex

§ 256 ZPO; declaratory action for compensation of pure pecuniary loss; admissibility requires sufficiently probable damage. A claim seeking declaration of liability for future or already incurred financial loss is admissible only if the claimant substantiates a concrete probability that damage has occurred or will occur as a consequence of the alleged breach. Mere abstract possibility of loss is insufficient; if no damage is discernible and the claimant does not explain a concrete impairment, the action is inadmissible. This applies also at the revision stage, where admissibility must be examined ex officio (consid. 1b).

Texte intégral

BGH — IV ZR 36/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-04

Aktenzeichen: IV ZR 36/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 256 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG München I, 19. Dezember 2013, Az: 31 S 26305/12vorgehend AG München, 13. November 2012, Az: 112 C 18023/12

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Titelzeile

Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 19. Dezember 2013 gemäß § 552a ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

Gründe

1 I. Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund einer nicht erfolgten Deckungszusage.

2 Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung. Es gelten die ARB-RU 2007 der Beklagten. Nach § 3 Abs. 1 d) ARB-RU 2007 besteht kein Rechtschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "in ursächlichen Zusammenhang mit

3 aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks,

4 bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,

5 cc) der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,

6 dd) der Beteiligung an einem geschlossenen oder offenen Immobilienfonds,

7 ee) der Finanzierung einer der unter aa) bis dd) genannten Vorhaben."

8 Die Klägerin erwarb im Januar 2008 eine Kommanditbeteiligung in Höhe von 20.000 € an der "M. –Fonds KG III" (im Folgenden: Fonds KG III). Dieser Fonds setzte die von ihm eingeworbenen Mittel ausschließlich für stille Beteiligungen an Projektgesellschaften ein, die im süddeutschen Raum Bauvorhaben durchführten. Die Fonds KG III ist inzwischen insolvent. Mittelverwendungskontrolleurin war die C. Steuerberatungsgesellschaft mbH (fortan C. GmbH). Die Parteien streiten darum, ob die Beteiligung der Klägerin an der Fonds KG III eine Beteiligung an einem Immobilienfonds darstellt und ob die Rechtsangelegenheit der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung am Fonds steht.

9 Außergerichtlich verlangte die Klägerin zunächst Deckungsschutz für Ansprüche gegen die Initiatorin I. KG, deren handelnde Personen und gegebenenfalls weitere Prospektverantwortliche. Die Beklagte lehnte Deckungsschutz ab und berief sich unter anderem auf § 3 Abs. 1 d) dd) ARB-RU 2007. Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Deckungsschutz. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2012 hat sie beantragt, Deckung für die außergerichtliche Tätigkeit und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die C. GmbH wegen Verstoß bei der Ausübung der Mittelverwendungskontrolle und Prospekthaftung im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der Fonds KG III zu gewähren. Weiterhin hat sie beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr "den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der verspäteten Gewährung des Deckungsschutzes nach Antrag 1 entstanden ist oder noch entstehen wird."

10 Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13. November 2012 stattgegeben. Am 4. Januar 2013 stellte die C. GmbH einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht München; weitere 850 Anleger - vertreten vom Instanzanwalt der Klägerin - stellten ebenfalls Insolvenzantrag. Am 18. Juli 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. GmbH eröffnet. In der Berufungsinstanz beim Landgericht haben die Parteien daraufhin den Klageantrag Ziff. 1 auf Deckungsschutz übereinstimmend für erledigt erklärt. Den allein noch verbliebenen Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte einen Verzugsschaden zu ersetzen habe, hat das Landgericht abgewiesen. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

11 II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor; das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

12 1. Die vom Landgericht als grundsätzlich angesehenen Fragen, unter welchen Voraussetzungen ein Fonds als "Immobilienfonds" i.S. von § 3 Abs. 1 d) dd) ARB-RU 2007 anzusehen ist und wann eine Rechtsangelegenheit im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem solchen Immobilienfonds steht, stellen sich nicht. Denn die allein noch anhängige Feststellungsklage ist unzulässig.

13 a) Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen.

14 b) Die Feststellungsklage ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 256 ZPO nicht erfüllt sind.

15 Eine Feststellungsklage, mit der die Ersatzpflicht für reine Vermögensschäden festgestellt werden soll, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts besteht (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27 m.w.N.; zuletzt BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - III ZR 51/13, ZIP 2015, 198 Rn. 12). Daran fehlt es, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12, ZIP 2014, 2150 Rn. 11 m.w.N.); der Kläger muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts substantiiert dartun.

16 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - nicht erfüllt. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein ein Rechtsschutz für Ansprüche gegen die C. GmbH. Die Klägerin hat jedoch nichts dazu vorgetragen, warum ihr aus einer verzögerten Deckungszusage für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen die C. GmbH ein Schaden entstehen oder entstanden sein soll.

17 Ein Schaden ist auch nicht ersichtlich. Deckungsschutz für eine Rechtsverfolgung gegenüber der C. GmbH hat die Klägerin erstmals konkret mit dem Klageantrag vom 29. August 2012 verlangt. Selbst wenn die Beklagte umgehend eine Deckungszusage erteilt hätte, hätte dies an der Vermögenssituation der Klägerin nichts geändert. Denn bereits am 4. Januar 2013 - also weniger als ein halbes Jahr später - stellten die C. GmbH sowie 850 vom Instanzanwalt der Klägerin vertretene Anleger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. GmbH wurde am 18. Juli 2013 eröffnet. Unter diesen Umständen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in der Zeit bis zum 4. Januar 2013, bis zum 18. Juli 2013 oder bis zur Erledigungserklärung irgendeine Möglichkeit gehabt hätte, ihre behaupteten Ansprüche gegen die C. GmbH auch nur zu einem geringen Teil zu befriedigen. Anderweitige Schäden hat die Klägerin ebenso wenig dargetan.

18 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen; auch bei Durchführung eines Revisionsverfahrens verbliebe es aus obigen Gründen bei der Abweisung der Klage.

Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Mots-clés

declaratory actionlegal expenses insuranceadmissibilitypecuniary lossprobability of damagecoverage disputerevisioninsolvency

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the pending declaratory claim for delay damages was admissible under section 256 ZPO.

Solution extraite

No. A declaratory action for pure financial loss requires a sufficiently probable future or existing damage, which the claimant did not substantiate here.

Motifs extraits

The claimant alleged no concrete damage from the delayed coverage decision, and no damage was apparent given the insolvency-related timeline of the intended target claim.

Question juridique clé

Whether the revision should be rejected under section 552a ZPO with the claim to be dismissed as inadmissible.

Solution extraite

Yes. The appeal had no prospects of success because the declaratory claim was inadmissible.

Motifs extraits

The lower court's assumed fundamental questions were irrelevant once inadmissibility under section 256 ZPO was established.

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