Fire brigade cost reimbursement and legalization effect

BVerwG 6 B 63/14Bverwg / 6e division16 mars 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the plaintiff company's complaint against non-admission of the revision. The dispute concerned reimbursement of fire brigade costs after a fire at the company's waste site. The court held that none of the asserted grounds for admission existed: no divergence from the case law on legalization effect, no fundamental legal question, and no procedural defect. It emphasized that the decisive waste storage had been outside the scope of the relevant permits. The plaintiff was ordered to bear the costs of the complaint proceedings.

Regeste Omnilex

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 and 2 VwGO; admissibility of revision complaints and legalization effect of permits: A divergence within the meaning of § 132 Abs. 2 No. 2 VwGO requires a genuinely conflicting, decisive legal rule; it is not established by criticism of the lower court's factual or legal assessment. Fundamental importance under § 132 Abs. 2 No. 1 VwGO is lacking where the raised question is not decisive for the judgment or concerns irrevisible state law only. A procedural defect based on overlooking file contents or record-contrary findings is absent where the lower court has considered the material and merely assessed its legal significance differently (consid. 6-15).

Texte intégral

BVerwG — 6 B 63/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-16

Aktenzeichen: 6 B 63/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 34 Abs 1 S 2 Nr 1 FeuerwG BW 2010, § 34 Abs 3 FeuerwG BW 2010

Vorinstanz: vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 7. Oktober 2014, Az: 1 S 1327/13, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Legalisierungswirkung immissionschutzrechtlicher Genehmigung; Erstattung von Feuerwehreinsatzkosten

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 58 736, 21 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerin betreibt ein Abfallentsorgungsunternehmen. Auf dem Betriebsgelände war ein Brand ausgebrochen, der von der Feuerwehr der Beklagten gelöscht wurde. Der Brand war durch Entzündung von Abfallballen entstanden, die an der nördlichen Westseite einer Halle lagerten, in der sich die Wertstoffsortieranlage befand. Der Brand ergriff auch weiteren Abfall, der an der Nordseite der Halle lagerte.

2 Die Beklagte zog die Klägerin zur teilweisen Erstattung der Kosten des Feuerwehreinsatzes heran. Die an der Nordfassade der Halle gelagerten Ballen hätten den Einsatz der Feuerwehr behindert. Ein erheblicher Teil der Kosten wäre nicht angefallen, wenn die Klägerin sich an die rechtlichen Vorgaben für die Lagerung der Abfall- und Recyclingstoffe und den Betrieb der Anlage gehalten hätte.

3 Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zurückgewiesen. Die Erstattungsregelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 FwG BW greife auch dann, wenn ein Abfallentsorgungsunternehmen durch eine nicht von einer entsprechenden Genehmigung gedeckte und nicht den allgemeinen Anforderungen des vorbeugenden baurechtlichen Brandschutzes genügende Zwischenlagerung von Abfällen auf seinem Betriebsgelände eine wesentliche Ursache für den durch einen Brand entstandenen Schaden gesetzt habe, sofern das ihm zuzurechnende Verhalten seines Geschäftsführers zumindest grob fahrlässig sei.

4 Die Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

5 Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegt.

6 1. Das angefochtene Urteil weicht nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den Maßgaben zur Legalisierungswirkung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen ab, welche das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 2. Dezember 1977 - 4 C 75.75 - (BVerwGE 55, 118) und vom 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 - (BVerwGE 74, 315) aufgezeigt hat. Im Einklang mit diesen Maßgaben hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die Legalisierungswirkung entsprechender Genehmigungen bei Anwendung der vorliegend einschlägigen Erstattungsregelung zu berücksichtigen sei (UA S. 17). Er hat sodann ausgeführt, dass die Zwischenlagerung von Abfällen an der nördlichen Westseite und der Nordseite der Halle zu keinem Zeitpunkt von einer Genehmigung gedeckt gewesen sei (UA S. 19), weil sie außerhalb derjenigen Stellen erfolgt sei, die durch die abfallrechtliche und baurechtliche Genehmigung vom 5. August 1991 sowie durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 8. September 1997 als Lagerungsort erlaubt worden seien (vgl. UA 19 f.: "nur in der dafür vorgesehenen Halle erlaubt"; "die konkret zulässigen (Zwischen-)Lagerorte außerhalb der Halle wurden ... ausdrücklich und unmissverständlich festgelegt"). Tragend für das angefochtene Urteil war mithin die Erwägung, dass die Zwischenlagerung genehmigungswidrig erfolgte. Selbst wenn - wie die Klägerin meint (Beschwerdebegründung S. 20 f.) - diese Erwägung inhaltlich unzutreffend wäre, ergäbe sich hieraus keine Abweichung zwischen tragenden Rechtssätzen einerseits des angefochtenen Urteils und andererseits der genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

7 Soweit die Klägerin hervorhebt (Beschwerdebegründung S. 18), die Zwischenlagerung habe nach Aussage im angefochtenen Urteil nicht gegen Nebenbestimmungen oder Auflagen zu den ihr erteilten Genehmigungen verstoßen, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Aussage erkennbar (UA 19, (a)) darauf bezogen, dass nach seinen Feststellungen in den 1993 genehmigten Feuerwehrplänen keine Feuerwehrzufahrten oder freizuhaltende Flächen festgesetzt worden waren. Zur Rechtswirkung solcher Pläne, die sich im Übrigen nach irrevisiblem Landesrecht bestimmt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen nicht verhalten.

8 2. Das angefochtene Urteil weicht nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 - 7 C 2.10 - Buchholz 406.25 § 15 BImSchG Nr. 8) aufgezeigten Maßgaben zum (rein verfahrensrechtlichen) Regelungsgehalt von Freistellungserklärungen im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 BImschG ab. Die von der Beschwerdebegründung (S. 20) insoweit herangezogene Aussage im angefochtenen Urteil, ohne erneute Änderungsanzeige oder Genehmigung sei die Klägerin nicht zur eigenmächtigen Änderung verbindlich festgelegter Lagerorte berechtigt gewesen (UA S. 20), steht zu diesen Maßgaben nicht in Widerspruch.

9 3. Die Revision ist nicht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der Frage zuzulassen, ob und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von der Regel in Betracht kommen, dass ordnungsrechtliche Eingriffsermächtigungen keine Handhabe bieten, gegen den Betrieb immissions-schutzrechtlich genehmigter Anlagen einzuschreiten (vgl. Beschwerdebegründung S. 21 ff.). Diese Frage ist für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich gewesen. Denn die genannte Regel beansprucht Geltung nur insoweit, als der Betrieb der Anlage innerhalb der von der Genehmigung festgelegten Grenzen erfolgt, wovon - wie dargelegt - der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall gerade nicht ausgegangen ist.

10 4. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nicht der Frage zu, ob die Auslegung der Erstattungsregelung in § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG BW, wie sie im angefochtenen Urteil vorgenommen ist, mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist (vgl. Beschwerdebegründung S. 23 ff.). Der Beschwerdebegründung ist hierzu die Auffassung der Klägerin zu entnehmen, der Verwaltungsgerichtshof habe die Erstattungsregelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG BW übermäßig extensiv ausgelegt. Hiermit ist eine Frage des irrevisiblen Landesrechts angesprochen. Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof dessen Grenzen überschritten hätte, würde sich, anders als die Klägerin meint, deswegen kein Klärungsbedarf im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip und den hieraus abzuleitenden Bestimmtheitsgrundsatz auftun. Dies folgt unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit dieses Grundsatzes auf die vorliegende Konstellation schon daraus, dass geklärt ist, welche Anforderungen aus ihm hinsichtlich der Vorhersehbarkeit einer möglichen Inpflichtnahme durch den Bürger folgen. Inwiefern insoweit Klärungsbedarf verbleiben sollte, der durch die Rechtsprechung nicht bereits erfüllt ist, wird auch durch die Beschwerdebegründung nicht dargetan. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den von ihr in diesem Zusammenhang weiter erwähnten Grundsatz des Gesetzesvorbehalts.

11 5. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nicht der Frage zu, ob eine Kenntniserlangung von der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Falle einer Störermehrheit erst dann vorliegt, wenn für die Behörde, deren Erstattungsanspruch nach Maßgabe dieser Vorschrift verjährt, die Grundlagen für die Ausübung des Auswahlermessens geklärt sind (vgl. Beschwerdebegründung S. 25 ff.). Die Frage führt nicht auf die Klärung des Bedeutungsgehalts einer Norm des revisiblen Rechts im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO. Bei § 199 BGB handelt es sich zwar um Bundesrecht. Doch unter Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist nur dasjenige Recht zu verstehen, welches für die zu entscheidende Streitsache kraft eines Gesetzgebungsbefehls des Bundesgesetzgebers gilt (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 5.04 - BVerwGE 123, 303 <306>). Die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben im vorliegenden Regelungszusammenhang landesrechtlichen Charakter, weil durch sie eine Regelungslücke des Landesrechts geschlossen werden sollte. Durch ihre Anwendung wird der Sache nach nur der landeseigenen Regelungskompetenz vorgegriffen, nicht aber ein Gesetzgebungsbefehl des Bundesgesetzgebers ausgeführt. Das angewandte Bundesrecht soll ein Landesgesetz ersetzen, wird also nicht "als Bundesrecht", sondern als ungeschriebenes Landesrecht herangezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 5.04 - BVerwGE 123, 303 <307>).

12 6. Der unter verschiedenen Aspekten gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) des Übergehens entscheidungserheblichen Akteninhalts bzw. der aktenwidrigen Feststellung von Tatsachen liegt nicht vor.

13 Dies gilt zum einen für die Rüge (Beschwerdebegründung S. 27 f.), die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs zur fehlenden Deckung der Zwischenlagerung durch Genehmigungsbescheide stehe in Widerspruch zur Nebenbestimmung Nr. II 2.9 der Genehmigung vom 5. August 1991, wonach gepresste Ballen "bis zum Abtransport unter Dach oder wasserdicht abgedeckt zwischenzulagern" seien. Im angefochtenen Urteil ist zu dieser Nebenbestimmung ausgeführt, eine Gestattung der Zwischenlagerung wasserdicht abgedeckter gepresster Ballen wäre ins Leere gegangen, weil eine solche Lagerung außerhalb der Halle nicht beantragt gewesen sei und daher nicht Gegenstand der Genehmigung habe sein können. Weiter ist im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass selbst bei einer gegenteiligen Sichtweise aus einer Gestattung nicht folgen würde, dass - ohne Beachtung brandschutzrechtlicher Anforderungen - eine planlose Abfalllagerung auf dem gesamten Betriebsgelände gestattet gewesen wäre (UA S. 19).

14 Wie diese Ausführungen belegen, hat der Verwaltungsgerichtshof weder die Nebenbestimmung Nr. II 2.9 der Genehmigung vom 5. August 1991 übergangen noch Tatsachen festgestellt, die zu ihr in Widerspruch stehen, sondern lediglich eine von der Auffassung der Klägerin abweichende Würdigung ihres rechtlichen Gehalts vorgenommen. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin in diesem Zusammenhang weiter angesprochene (Beschwerdebegründung S. 28) Genehmigung vom 8. September 1997, die der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf Flächenkennzeichnungen im Gesamtbetriebsplan dahingehend gewürdigt hat, dass sie Zwischenlagerungen lediglich östlich der Halle gestattet habe (UA S. 19 f.).

15 Die Verfahrensrüge greift ebenso wenig durch, soweit sie sich auf den Inhalt des Schreibens des Landratsamts vom 29. März 2006 bezieht (Beschwerdebegründung S. 28). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass in dem Schreiben vom Vorfinden einer "Lagerung von hausmüllähnlichem Gewerbeabfall auf dem Betriebsgelände der Klägerin" im geschätzten Umfang von mehr als 1 000 Tonnen die Rede war (UA S. 4). An späterer Stelle hat er ausgeführt, der Klägerin habe sich angesichts des Schreibens aufdrängen müssen, dass die von ihr praktizierte Abfalllagerung die Brandentstehung und -ausbreitung begünstige und wirksame Löscharbeiten erschwere (UA S. 22 f.). Hiermit hat er weder entscheidungserheblichen Akteninhalt übergangen noch eine aktenwidrige Feststellung getroffen, sondern wiederum nur eine Würdigung (hier im Hinblick auf den Grad der der Klägerin anzulastenden Fahrlässigkeit) vorgenommen, die sich nicht dadurch als verfahrensfehlerhaft erweist, dass - wie die Klägerin in der Beschwerdebegründung herausstellt - im Kostenbescheid der Beklagten von Plastikmüll statt von Hausmüll die Rede war.

16 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG.

Mots-clés

fire brigade costswaste storagelegalization effectpermit interpretationprocedural defectrevision admissibilitycost allocation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint justified admission of the revision for divergence from case law on the legalization effect of environmental permits.

Solution extraite

No divergence was shown; the appellate judgment was based on unauthorized storage outside the permitted areas.

Motifs extraits

The court held that the lower court had not contradicted the cited case law because it treated the decisive storage as never covered by the permits. Any criticism of that finding did not establish a divergent legal rule.

Question juridique clé

Whether the complaint justified admission of the revision on the legal effect of release declarations under § 15(2) sentence 2 BImSchG.

Solution extraite

No; the cited statement in the judgment did not conflict with the Federal Administrative Court's case law.

Motifs extraits

The appellate court merely said the company could not unilaterally change binding storage locations without renewed notification or approval.

Question juridique clé

Whether the case raised a question of fundamental importance regarding exceptions to the rule that police-law powers may not be used against legally permitted operations.

Solution extraite

No; the question was not decisive because the lower court had found the operation to exceed the permit's limits.

Motifs extraits

The rule only applies within the boundaries set by the permit; the appellate court had not assumed that boundary-compliant operation.

Question juridique clé

Whether the interpretation of the Baden-Württemberg Fire Service Act raised a constitutional issue of legal certainty and statutory reservation.

Solution extraite

No admissible fundamental question was shown.

Motifs extraits

The complaint attacked the interpretation of irrevisible state law. The court added that no unresolved constitutional clarification need was demonstrated.

Question juridique clé

Whether the complaint raised a revisable issue about knowledge of the debtor under § 199(1) No. 2 BGB in cases of multiple contributors.

Solution extraite

No revisable federal-law question was present.

Motifs extraits

The BGB limitation rules functioned here as unwritten state law filling a gap in state law, not as federal law applicable under the federal review standard.

Question juridique clé

Whether the appellate court committed procedural errors by overlooking file content or making findings contrary to the record.

Solution extraite

No such procedural defect occurred.

Motifs extraits

The court had evaluated the permit documents and the authority letter differently from the plaintiff, but did not ignore them or make record-contrary findings.

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