“seaside” lacks distinctiveness for trademark services

BPatG 27 W (pat) 69/13Tribunal fédéral des brevets / Division 2729 avr. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The applicant sought registration of the word mark “seaside” for services in classes 35, 39 and 43. The DPMA refused registration for lack of distinctiveness and for a descriptive sign. The Federal Patent Court dismissed the appeal. It held that the English word “seaside” would be understood by the relevant public as “coast” or “beach” and merely as a factual reference or advertising statement for the claimed services. Because the mark already failed under § 8(2) No. 1 MarkenG, the court left open whether § 8(2) No. 2 MarkenG also applied.

Regeste Omnilex

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; Unterscheidungskraft einer Wortmarke mit geläufigem englischem Sachhinweis. Ein Zeichen besitzt keine Unterscheidungskraft, wenn das angesprochene inländische Publikum es ohne weiteres als beschreibenden Sachhinweis oder als werbliche Anpreisung versteht und ihm deshalb keinen Herkunftshinweis entnimmt. Dies gilt auch für fremdsprachige Begriffe aus dem Grundwortschatz, sofern deren Bedeutung dem Verkehr geläufig ist. Ist die Schutzversagung bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft gerechtfertigt, kann offenbleiben, ob daneben auch ein Freihaltungsbedürfnis besteht (vgl. consid. 15–18).

Texte intégral

BPatG — 27 W (pat) 69/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-29

Aktenzeichen: 27 W (pat) 69/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "seaside" – keine Unterscheidungskraft

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 042 378.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter k.A. Schmid und den Richter Hermann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschlüssen vom 15. Januar 2013 und 27. Juli 2013, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die für die Dienstleistungen

2 Klasse 35:

3 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten

4 Klasse 39:

5 Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen

6 Klasse 43:

7 Dienstleistungen zur Verpflegung; Beherbergung von Gästen

8 angemeldete Wortmarke

9 seaside

10 wegen fehlender Unterscheidungskraft und einem Freihaltungsbedürfnis zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle auf den vorangegangenen Beanstandungsbescheid vom 23. Oktober 2012 verwiesen, zu dem sich die Anmelderin nicht geäußert hat. In dem Beanstandungsbescheid ist ausgeführt, der Begriff „seaside“ sei mit Küste oder Strand zu übersetzen und weise im beanspruchten Dienstleistungsbereich auf Ziel und Inhalt der angebotenen Leistungen oder deren Erbringungsort hin. So fehle der Marke für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. In Bezug auf die die Reise- und Gastronomiedienstleistungen stelle sie sich überdies als beschreibende Angabe der Art bzw. (geografischen) Lage dar und unterfalle damit zusätzlich dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

11 Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

12 die Beschlüsse der Markenstelle vom 15. Januar 2013 und 27. Juli 2013 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.

13 Eine bis Mitte April angekündigte Beschwerdebegründung ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt.

II.

14 Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung. Die Anmelderin hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt; diese ist nach Wertung des Senats auch nicht wegen Sachdienlichkeit geboten. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben, ihre Auffassung zu Rechtsfragen darzulegen sowie Anträge zu stellen. Nachdem die Beschwerde vom 29. August 2013 datiert, bestand hierzu hinreichend Gelegenheit.

15 Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchte Dienstleistung jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen wie die Markenstelle bereits im angefochtenen Beschluss eingehend erläutert hat.

16 Das von der Dienstleistung angesprochene breite inländische Publikum wird das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Wort „seaside“ ohne weiteres mit „Küste“ oder „Strand“ übersetzen. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen wird das Publikum die angemeldete Bezeichnung daher lediglich in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn als Sachhinweis und Werbeaussage verstehen.

17 Im Übrigen wird zur Begründung der Schutzversagung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss verwiesen. Nachdem die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht erkennbar, inwieweit sie den Beschluss für angreifbar hält.

18 Da der Marke bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft der Schutz für die beanspruchte Dienstleistung zu versagen war, kann die Frage, ob einer Schutzgewährung auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, dahingestellt bleiben.

Mots-clés

trademarkdistinctivenessdescriptive signEnglish wordservicesappeal

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the word mark “seaside” is registrable despite lacking distinctiveness under § 8(2) No. 1 MarkenG.

Solution extraite

No. The relevant public will understand “seaside” as “coast” or “beach” and only as a factual reference and advertising statement for the services.

Motifs extraits

The term belongs to basic English vocabulary and describes content, purpose, or location of the claimed services; it therefore cannot function as an indicator of origin.

Question juridique clé

Whether the refusal could alternatively be based on an exclusion for descriptive signs under § 8(2) No. 2 MarkenG.

Solution extraite

The court did not decide this point because lack of distinctiveness already barred registration.

Motifs extraits

Once refusal is justified under § 8(2) No. 1 MarkenG, the additional ground need not be examined.

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