Detention in Dublin transfer cases and lack of address

BGH V ZB 54/14Bgh / Ve chambre civile20 nov. 2014Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice held that the Rechtsbeschwerde was admissible even though it lacked a current service address. On the merits, the detention order securing a Dublin transfer was unlawful because the person concerned was to be held in JVA Büren, contrary to the Union-law-compliant interpretation of § 62a(1) AufenthG in light of the return directive. The court further held that the detention standards of Directive 2008/115/EC apply to Dublin transfers during the transitional period before the implementation deadline for Directive 2013/33/EU. It therefore declared that the lower-court decisions violated the person's rights until the transfer to Italy on 2014-03-17 and ordered costs against Germany.

Regeste Omnilex

§ 62a Abs. 1 AufenthG; Art. 15 Abs. 1 and Art. 16 Abs. 1 sentence 1 EGRL 115/2008; detention in Dublin transfer cases: The requirements on placement in detention facilities must be observed ex officio as a material prerequisite of detention. A detention order is unlawful if it is foreseeable that custody will be executed in a prison-type establishment contrary to Union-law-compliant interpretation. The Return Directive also applies, by analogy via Art. 6(2), to detention securing transfer to another Member State during the transitional period until the deadline for Directive 2013/33/EU. The missing indication of a current service address does not render the legal remedy inadmissible unless it endangers the orderly course of proceedings or indicates abuse.

Texte intégral

BGH — V ZB 54/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-20

Aktenzeichen: V ZB 54/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 62a Abs 1 AufenthG, Art 15 Abs 1 EGRL 115/2008, Art 16 Abs 1 S 1 EGRL 115/2008

Vorinstanz: vorgehend LG Krefeld, 13. März 2014, Az: 7 T 32/14, Beschlussvorgehend AG Krefeld, 28. Januar 2014, Az: 29 XIV 12/14 B

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Rücküberstellungshaftverfahren: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen eine Haftanordnung bei fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 28. Januar 2014 und der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 13. März 2014 den Betroffenen bis zum 17. März 2014 in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert in allen Instanzen beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1 Der Betroffene, ein russischer Staatsangehöriger, reiste am 20. Januar 2014 aus den Niederlanden nach Deutschland ein und führte lediglich eine italienische Carta d'Identità (Identitätsausweis), die nach ihrem Aufdruck auf der Rückseite nicht für die Ausreise gilt, und einen italienischen Permesso di Soggiorno (Aufenthaltserlaubnis) bei sich. Eine Recherche in dem EURODAC-Register ergab, dass er im März 2011 in Belgien und im Juni 2011 in Italien Asyl beantragt hatte. Die belgischen Behörden teilten auf Nachfrage mit, dass der Betroffene von dort nach Italien zurückgeführt worden sei. Das Amtsgericht ordnete im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 23. Februar 2014 an, die in der Justizvollzugsanstalt Büren vollzogen wurde.

2 Mit Beschluss vom 28. Januar 2014 hat das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 20. März 2014 angeordnet. Die Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 13. März 2014 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, nach seiner Zurückschiebung nach Italien am 17. März 2014 mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen, soweit sie vollzogen worden ist.

II.

3 Das Beschwerdegericht hält die Anordnung der Haft für rechtmäßig. Ihr stehe insbesondere nicht entgegen, dass sie in der Justizvollzugsanstalt Büren vollzogen werde. Dort werde zwar auch Strafhaft vollzogen. Das sei aber nach § 62a AufenthG nicht zu beanstanden, da es in Nordrhein-Westfalen keine speziellen Abschiebungshafteinrichtungen gebe. Unerheblich sei auch, dass in dieser Justizvollzugsanstalt Betroffene, die einen Asylantrag gestellt hätten, nicht von solchen getrennt würden, die einen solchen Antrag nicht gestellt hätten. Eine solche Vorgabe folge zwar aus Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/33/EU (ABl. Nr. L 180 S. 96). Die Frist zu deren Umsetzung sei aber noch nicht abgelaufen.

III.

4 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis nicht stand.

5 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Rechtsbeschwerdeschrift enthält zwar keine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Betroffenen. Diese Angabe ist aber keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels (BGH, Urteile vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 333 f. und vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773 sowie Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, NJW-RR 2009, 1009 Rn. 10). Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn ohne die Angabe der ladungsfähigen Anschrift der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens gefährdet ist oder wenn die fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubt, etwa darauf, dass er das Verfahren aus dem Verborgenen führen will, um sich Ansprüchen gegen ihn zu entziehen (BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, NJW-RR 2009, 1009 Rn. 13, 18 f.). Für das Vorliegen solcher Ausnahmen ist hier nichts ersichtlich.

6 2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.

7 a) Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10).

8 b) Die Vorgaben der Richtlinie sind auch für Rücküberstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31 - sog. Dublin-III-Verordnung) einzuhalten. Die Bedingungen für die Inhaftierung von Betroffenen zur Sicherung solcher Rücküberstellungen richten sich zwar gemäß Art. 28 Abs. 4 der Dublin-III-Verordnung nach den Art. 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU, die nach ihrem Art. 31 Abs. 1 bis zum 20. Juli 2015 umzusetzen ist. Das bedeutet aber nicht, dass die Vorgaben der Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG bis dahin bei Rücküberstellungen nicht einzuhalten wären. Diese gelten zwar nur für die Inhaftierung zur Sicherung einer Rückkehr in das Heimatland. Eine Rücküberstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (sowohl nach der Dublin-II-Verordnung als auch nach der Dublin-III-Verordnung) wird aber in Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie einer Rückkehr in das Heimatland gleichgestellt. Die Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG sind deshalb bis zum Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU auch bei Rücküberstellungen einzuhalten. Das ist hier nicht geschehen und führt zur Rechtswidrigkeit der Haft.

9 c) Die richtlinienkonforme Unterbringung hat das Rechtsbeschwerdegericht unabhängig von einer Rüge des Betroffenen zu prüfen, weil dies eine materielle Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft betrifft und weil die gebotene möglichst wirksame Anwendung des Rechts der Union (effet utile) anders nicht zu erreichen ist. Die Anwendung der genannten Vorschrift steht auch nicht zur Disposition des Betroffenen oder anderer Beteiligter (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - Rs. C-474/13 - Pham, ECLI:EU:C:2014:2096 Rn. 22 f.; Senat, Beschluss vom 25. September 2014 - V ZB 144/12, juris Rn. 6).

10 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann Schmidt-Räntsch Czub

Weinland Kazele

Mots-clés

detentionDublin transferremovalservice addressunion lawdetention facilitycostsrights violation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the Rechtsbeschwerde was admissible despite missing a current service address.

Solution extraite

The appeal was admissible; a current service address is not a condition of admissibility unless it threatens orderly proceedings or suggests abuse, which was not shown.

Motifs extraits

The court relied on established case law that missing address information only exceptionally bars the appeal.

Question juridique clé

Whether the detention order violated rights because detention would be served in JVA Büren in breach of detention-place requirements.

Solution extraite

Yes. It was foreseeable that detention would be served in JVA Büren contrary to the interpretation of § 62a(1) AufenthG in light of Art. 16(1) sentence 1 of Directive 2008/115/EC.

Motifs extraits

The Federal Court held that, even in Dublin transfer cases, the return directive's detention-place requirements apply until the deadline for implementing Directive 2013/33/EU, and the Union-law-compliant separation requirement was not met.

Question juridique clé

Whether Union-law detention conditions for return also apply to detention securing Dublin transfers.

Solution extraite

Yes. The requirements of Art. 15(1) and Art. 16(1) sentence 1 of Directive 2008/115/EC must also be observed for Dublin transfers during the relevant transitional period.

Motifs extraits

A transfer to another Member State is treated like a return under Art. 6(2) of Directive 2008/115/EC, so the return directive applies until the deadline for Directive 2013/33/EU has expired.

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