Policenmodell: late objection after inadequate notice

BGH IV ZR 329/14Bgh / IVe chambre civile19 nov. 2014Remanded

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court set aside the Cologne Court of Appeal's judgment in a dispute over repayment of premiums after objection under the policen model. It held that the insurer's objection notice was inadequate because it failed to mention the text form requirement and that the period starts only after receipt of the policy, terms, and consumer information. As a result, the objection remained effective despite the lapse of the one-year period in former § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG. However, the insured's restitution claim had to be reduced by the value of insurance cover enjoyed until cancellation, and the file lacked findings on that amount. The matter was therefore remitted to the Court of Appeal.

Regeste Omnilex

§ 5a Abs. 2 S. 1, S. 4 VVG a.F.; § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB; unwirksame Widerspruchsbelehrung im Policenmodell und Fortbestand des Widerspruchsrechts: Eine Belehrung ist nicht ordnungsgemäß, wenn sie weder die nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG erforderliche Textform des Widerspruchs noch den für den Fristbeginn maßgeblichen Zugang von Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation erwähnt. Für Lebens-, Renten- und Zusatzversicherungen ist § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. richtlinienkonform teleologisch zu reduzieren; die Jahresfrist sperrt den Widerspruch bei fehlerhafter Belehrung nicht. Der Rückgewähranspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung erfasst jedoch nicht die Prämien schlechthin, sondern ist um den Wert des bis zur Vertragsbeendigung genossenen Versicherungsschutzes zu kürzen (consid. 1-2).

Texte intégral

BGH — IV ZR 329/14, Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-19

Aktenzeichen: IV ZR 329/14

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 5a Abs 2 S 1 VVG vom 13.07.2001, § 5a Abs 2 S 4 VVG vom 13.07.2001, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB

Vorinstanz: vorgehend OLG Köln, 3. Februar 2012, Az: 20 U 123/11, Urteilvorgehend LG Aachen, 27. Mai 2011, Az: 9 O 217/09

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Titelzeile

Rentenversicherungsvertrag im Policenmodell: Folgen einer unzureichenden Widerspruchsbelehrung

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 6.488,80 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

2 Der Versicherungsvertrag wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. Oktober 2001 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Mit Schreiben vom 9. März 2008 erklärte d. VN die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte diese und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 29. August 2008 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.

3 Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts (insgesamt 6.488,80 €).

4 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.

5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs weiter.

Entscheidungsgründe

6 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7 I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Widerspruchsbelehrung unzureichend gewesen sei. Nach der gesetzlichen Regelung sei nicht allein der Erhalt des Versicherungsscheins ausschlaggebend für den Beginn des Laufs der Frist, sondern d. VN müssten auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation vorliegen. Dies verschweige die Belehrung; auch fehle der notwendige Hinweis auf die einzuhaltende Textform des Widerspruchs. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden.

8 II. Die Revision ist begründet.

9 1. Der Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

10 a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.

11 aa) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, fehlte in der maßgeblichen Widerspruchsbelehrung in dem Policenbegleitschreiben der Hinweis auf die gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab dem 1. August 2001 gültigen Fassung erforderliche Textform des Widerspruchs sowie der Hinweis darauf, dass für den Beginn des Fristenlaufs d. VN nicht nur den Versicherungsschein sondern auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhalten haben muss. Mithin belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.

12 Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.

13 Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 17-34 für BGHZ vorgesehen) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleolo-gisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

14 bb) Die erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).

15 b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).

16 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).

17 Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).

Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski

Lehmann Dr. Brockmöller

Mots-clés

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Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the policyholder's objection under former § 5a VVG was still effective despite the one-year period.

Solution extraite

The objection remained effective because the notice was deficient; the one-year extinction rule in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. does not apply in a manner that bars the objection in this situation.

Motifs extraits

The warning omitted the text-form requirement and the need to have received the policy, terms, and consumer information for the limitation period to start. In light of EU law, the one-year rule must be teleologically reduced for affected life and annuity insurance contracts when notice was not proper and/or required documents were not delivered.

Question juridique clé

How the restitution claim under unjust enrichment is to be quantified after a successful objection.

Solution extraite

The insured cannot recover all premiums without deduction; the value of insurance protection enjoyed until cancellation must be set off.

Motifs extraits

Restitution under § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB requires offsetting the value of coverage obtained. The record lacked factual findings on that value, so the case had to be remanded.

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