Confiscation order must identify items precisely; extension to non-appealing co-defendant

BGH 1 StR 474/14Bgh / Ire chambre pénale4 nov. 2014Partially Granted

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Résumé

The Federal Court of Justice partially granted the defendant’s revision against a judgment of the Regional Court of Passau in a drug case. It held that the confiscation order was unlawful because the seized items were not identified with sufficient precision; internal inventory codes in the tenor were inadequate and the reasons did not cure the defect. The annulment was extended to the non-appealing co-defendant E. W. under § 357 StPO. The remainder of the revision was rejected, and the case was remitted for new decision on the confiscation issue and costs.

Regest

§ 74 StGB; Anforderungen an die Konkretisierung von Einziehungsgegenständen; § 357 Satz 1 StPO, Erstreckung der Aufhebung auf den Nichtrevidenten. Einziehungsgegenstände sind so genau zu bezeichnen, dass für Beteiligte und Vollstreckungsorgane über Umfang und Identität der Maßnahme Klarheit besteht. Die bloße Bezugnahme auf Anklage, Asservatenverzeichnis oder interne Kennzeichnungen genügt nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung im Tenor, kann sie nur aus den Urteilsgründen nachgeholt werden, wenn diese die Gegenstände eindeutig erkennen lassen; bloße Wiedergabe des Gesetzestextes reicht nicht. Der Rechtsfehler ist nach § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken, wenn die Maßnahme dieselbe Tat und dieselben Gegenstände betrifft (vgl. consid. 3–7).

Texte intégral

BGH — 1 StR 474/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-04

Aktenzeichen: 1 StR 474/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 74 StGB, § 357 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Passau, 3. Juni 2014, Az: KLs 14 Js 6589/13 jug

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikt: Anforderungen an die Einziehungsentscheidung; Erstreckung der Aufhebung einer Einziehungsentscheidung auf den Nichtrevidenten

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 3. Juni 2014, auch soweit es den Mitangeklagten E. W. betrifft, im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen seinen Bruder, den nicht revidierenden Mitangeklagten E. W. , hat es wegen dieser Tat eine Jugendstrafe verhängt. Zudem hat das Landgericht die Einziehung von Gegenständen angeordnet.

2 1. Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Einziehungsgegenstände nicht ausreichend konkret bezeichnet.

3 a) Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2007 - 1 StR 251/07 [insoweit in NStZ 2007, 713 f. nicht veröffentlicht] und vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10, StraFo 2010, 424 mwN). Die Bezugnahme auf die Anklageschrift oder ein Asservatenverzeichnis genügt dafür nicht (BGH, Beschlüsse vom 25. August 2009 - 3 StR 291/09, NStZ-RR 2009, 384 [nur LS] und vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10, StraFo 2010, 424 jeweils mwN).

4 b) Diesen Anforderungen wird die Einziehungsanordnung des angefochtenen Urteils nicht gerecht. Sie erschöpft sich im Tenor in dem Aufführen der im Sicherstellungsverzeichnis der Staatsanwaltschaft Passau verwendeten Kennzeichnungen der Gegenstände (etwa „ÜLNr. 1436/13, Ziff. 1"). Es ist jedoch nicht zu erkennen, um welche Gegenstände es sich dabei handelt.

5 c) Der Senat kann - was grundsätzlich möglich wäre (BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2007 - 1 StR 251/07 mwN und vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10, StraFo 2010, 424) - auch nicht gemäß § 354 Abs. 1 StPO unter Rückgriff auf die Urteilsgründe die gebotene Konkretisierung hinsichtlich der Einziehungsgegenstände selbst vornehmen. Die Gründe beschränken sich insoweit auf die Wiedergabe des Gesetzestextes von § 74 Abs. 1 und 2 StGB (UA S. 45). Um welche Gegenstände es sich konkret gehandelt hat, ist dem nicht zu entnehmen. Es mag sich um die bei den Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel gehandelt haben; das Urteil lässt dies jedoch auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht erkennen. Die Anordnung der Einziehung war daher aufzuheben.

6 Eine Aufhebung der dazu getroffenen Feststellungen war nicht veranlasst. Die mangelnde Konkretisierung wirkt sich auf die Feststellung, dass es sich um Gegenstände handelt, die den Angeklagten gehörten oder ihnen zustanden, nicht aus (§ 353 Abs. 2 StPO). Für die Konkretisierung der Einziehungsgegenstände erforderliche weitergehende, dazu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen wird der neue Tatrichter zu treffen haben, an den die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen wird.

7 d) Die Aufhebung der Einziehungsanordnung war gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten E. W. zu erstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1966 - 1 StR 592/66, BGHSt 21, 66, 69; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 357 Rn. 22). Da es sich nach den Feststellungen um Einziehungsgegenstände beider Angeklagter handelt, betrifft der Rechtsfehler auch den wegen derselben Tat verurteilten Mitangeklagten.

8 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. September 2014 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Rothfuß Graf Radtke

Mosbacher Fischer

Mots-clés

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