Absence of defendant during witness discharge hearing

BGH 4 StR 302/14Bgh / Criminal Chamber 423 sept. 2014Annulled

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court set aside the conviction for aggravated sexual abuse of children and sexual abuse of persons in a position of trust because the defendant had been excluded under § 247 StPO from the discharge hearing after the supplementary examination of the injured witness. The court held that this discharge hearing was a material part of the main hearing, so the absence triggered the absolute ground of appeal under § 338 No. 5 StPO. The complaint was sufficiently substantiated even without detailing the second testimony. The case was remitted to another chamber of the Landgericht Arnsberg for a new trial and decision on costs.

Regeste Omnilex

§ 247 StPO; § 338 Nr. 5 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; witness discharge after supplementary examination as material part of main hearing. The discharge of a witness is in principle a material part of the main hearing; exclusion of the defendant during that segment, contrary to § 247 StPO, regularly constitutes an absolute ground of appeal under § 338 No. 5 StPO. This also applies where the witness is examined only supplementarily on the same hearing day, because the defendant must then be able to ask further questions or make motions immediately after the testimony. For the admissibility of the complaint under § 344(2) sentence 2 StPO, it suffices to describe the procedural sequence showing the exclusion; the content of the supplementary examination need not be set out in detail where the materiality of the discharge hearing follows from the structure of the proceedings.

Texte intégral

BGH — 4 StR 302/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-23

Aktenzeichen: 4 StR 302/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 247 StPO, § 338 Nr 5 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Arnsberg, 14. März 2014, Az: II-2 KLs 360 Js 99/13 - 44/13

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Revision im Strafverfahren: Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 14. März 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

I.

2 Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 5 i.V.m. § 247 StPO Erfolg; eine Erörterung der sachlich-rechtlichen Beanstandungen bedarf es daher nicht.

3 1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:

4 In der Hauptverhandlung vom 11. März 2014 wurde der Angeklagte für die Dauer der Vernehmung seiner Tochter, der Nebenklägerin, durch Beschluss der Strafkammer gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernt. Nach ihrer Aussage zur Sache blieb sie auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde entlassen, woraufhin sie den Sitzungssaal verließ. Nachdem der Angeklagte daraufhin den Sitzungssaal wieder betreten hatte, informierte ihn der Vorsitzende über den wesentlichen Inhalt der Aussage der Nebenklägerin. Nach einer 15-minütigen Unterbrechung der Hauptverhandlung erklärte der Verteidiger des Angeklagten, nach einer Besprechung mit diesem gebe es noch drei Ergänzungsfragen an die Nebenklägerin. Für diese ergänzende Vernehmung der Nebenklägerin wurde der Angeklagte erneut durch Gerichtsbeschluss gemäß § 247 StPO von der Teilnahme an der Vernehmung ausgeschlossen und verließ den Sitzungssaal. Nach Aussage der Nebenklägerin zur Sache blieb diese auf Anordnung des Vorsitzenden erneut unvereidigt und wurde entlassen. Daraufhin betrat der Angeklagte erneut den Sitzungssaal und wurde vom Vorsitzenden über die Angaben der Nebenklägerin informiert.

5 2. Die auf dieses Verfahrensgeschehen gestützte Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 5 StPO, weil die Hauptverhandlung in einem wesentlichen Teil in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden habe, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

6 a) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist die Verfahrensrüge auch angesichts der Tatsache, dass es sich bei der zweiten Vernehmung der Nebenklägerin als Zeugin am selben Hauptverhandlungstag lediglich um eine ergänzende Vernehmung handelte, zulässig erhoben. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfordert in diesem Fall keine Ausführungen zum Inhalt der zweiten Vernehmung um darzulegen, dass es sich auch bei der Verhandlung über die Entlassung der Nebenklägerin nach ihrer zweiten Vernehmung um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung gehandelt hat (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 1 StR 711/13, NStZ 2014, 532, 533).

7 b) Die Rüge ist auch begründet. Der Beschwerdeführer war entgegen § 247 StPO auch von der Verhandlung über die Entlassung der Nebenklägerin als Zeugin nach deren zweiter Vernehmung ausgeschlossen. Dies begründet den Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO, denn die Verhandlung über die Entlassung der Nebenklägerin war, auch wenn es sich um eine ergänzende Vernehmung handelte, ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung.

8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, die währenddessen fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 Satz 1 oder Satz 2 StPO entfernten Angeklagten also regelmäßig geeignet, den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO zu begründen (BGH, Beschluss vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 92). Die das Anwesenheitsrecht und die Anwesenheitspflicht des Angeklagten betreffenden Vorschriften bezwecken unter anderem, dem Angeklagten eine uneingeschränkte Verteidigung zu ermöglichen, insbesondere auf Grund des von ihm selbst wahrgenommenen Verlaufs der Hauptverhandlung. Das wird ihm durch seinen Ausschluss von der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen erschwert, weil er in unmittelbarem Anschluss an die Zeugenvernehmung keine Fragen oder Anträge stellen kann, die den Verfahrensausgang beeinflussen können (BGH aaO). Gemessen daran kommt der ergänzenden Vernehmung einer Opferzeugin grundsätzlich erhebliche Bedeutung für das Verfahren zu, sodass der Angeklagte nach einer solchen ebenfalls stets die Möglichkeit haben muss, ergänzende Fragen oder Anträge zu stellen (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 1 StR 711/13, aaO, 533 mwN). Beim Vorwurf von Sexualstraftaten liegt es sogar nahe, dass Umstände zum Tatgeschehen selbst dann erörtert werden, wenn es nur deshalb zu einer erneuten Vernehmung der Opferzeugin kommt, weil Fragen zum Randgeschehen noch geklärt werden müssen. Kein Verfahrensbeteiligter ist in einem solchen Fall rechtlich gehindert, bisher noch nicht gestellte, aber zur Sache gehörende und damit den gesamten Anklagevorwurf betreffende Fragen zu stellen. Dieser Möglichkeit zu ergänzenden Fragen kommt insbesondere dann besondere Bedeutung zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Angeklagte nach dem zutreffenden Vortrag der Revision bereits gemäß § 247 StPO von der Teilnahme an der Verhandlung über die Entlassung der Nebenklägerin nach ihrer ersten Zeugenvernehmung ausgeschlossen war. Die besondere Verfahrensbedeutung der zweiten Zeugenvernehmung liegt in solchen Fällen darin, dass mit dieser Vernehmung der Verfahrensfehler, dem Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung nach der ersten Zeugenvernehmung der Nebenklägerin die Anwesenheit nicht zu gestatten, geheilt wurde (BGH, aaO, 533).

II.

9 Für den Fall, dass die zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer des Landgerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Angeklagte sich nicht nur wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern, sondern tateinheitlich auch wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig gemacht hat, wird sie angesichts der in Rede stehenden Tatzeiträume insoweit auf die Frage der Verjährung Bedacht zu nehmen haben (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Sost-Scheible Cierniak Franke

Bender Quentin

Mots-clés

criminal procedureabsolute ground of appealdefendant's presencewitness dischargesupplementary examinationsexual offensesrevision

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the cassation complaint under § 338 No. 5 StPO was properly substantiated despite the second testimony being only supplementary.

Solution extraite

Yes. No further details of the second testimony were required to show that the discharge hearing after it was a material part of the main hearing.

Motifs extraits

Under § 344(2) sentence 2 StPO, the factual presentation was sufficient because the witness discharge after supplementary examination is ordinarily a material part of the trial.

Question juridique clé

Whether exclusion of the defendant from the discharge hearing after the supplementary examination violated § 247 StPO and triggered § 338 No. 5 StPO.

Solution extraite

Yes. The defendant was unlawfully excluded from a material part of the main hearing, which constituted an absolute ground of appeal.

Motifs extraits

The discharge of a witness is generally a material part of the trial because the defendant may immediately ask questions or file motions. This is equally true after a supplementary examination of an injured witness, especially where the second examination may cure the earlier procedural defect.

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