Stay of eviction enforcement denied in non-admission complaint

BGH VIII ZR 221/14Bgh / Civil Chamber 816 sept. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

In a tenancy eviction dispute, the Federal Court of Justice rejected the tenant's request to stay enforcement pending a non-admission complaint. It held that interim suspension under the analogous application of § 719(2) ZPO presupposes that the complaint has prospects of success; none were apparent. The court also upheld the lower court's assessment that, after the rental defect had been cured, the tenant had to pay the previously withheld rent. The question whether default depended on the circumstances of the individual case did not justify admission of the complaint.

Regeste Omnilex

§ 719 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 5 S. 2 ZPO; einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Die Maßnahme setzt voraus, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist; fehlt es an einem ersichtlichen Zulassungsgrund, scheidet eine Einstellung regelmäßig aus. Ob den Schuldner an der verspäteten Zahlung nach Wegfall eines Zurückbehaltungsrechts kein Verschulden trifft, ist aufgrund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; eine generelle Frist oder Prüfungszeit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Bei fortgeschrittenem Räumungsrechtsstreit und vorhersehbarer Mängelbeseitigung kann der Tatrichter insbesondere berücksichtigen, dass der Mieter Vorsorge für eine vorübergehende Abwesenheit hätte treffen müssen (vgl. consid. 1-5).

Texte intégral

BGH — VIII ZR 221/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-16

Aktenzeichen: VIII ZR 221/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 544 Abs 5 S 2 ZPO, § 719 Abs 2 ZPO, § 286 Abs 4 BGB, § 320 BGB, § 569 Abs 3 BGB

Vorinstanz: vorgehend LG Dresden, 27. Juni 2014, Az: 4 S 141/13vorgehend AG Dresden, 14. Februar 2013, Az: 145 C 5644/12

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Räumungsrechtsstreit nach Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen Zahlungsverzuges: Einstweilige Einstellung einer Räumungsvollstreckung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde; Nachzahlung wegen eines Mangels der Wohnung zurückbehaltener Miete nach Wegfall des Zurückbehaltungsrechts

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 27. Juni 2014 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach § 719 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO in dem hier gegebenen Fall der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar ist, kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt aber nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (st. Rspr., siehe nur Senatsbeschlüsse vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, juris Rn. 6; vom 22. Oktober 2013 - VIII ZR 214/13, juris Rn. 1). So liegt es hier. Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 ZPO) ist nicht ersichtlich.

2 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass nach Beseitigung des Mangels der Mietsache am 8. Juni 2013 zum Kündigungszeitpunkt am 25. Juni 2013 kein Zurückbehaltungsrecht (§ 320 BGB) mehr bestanden und der Beklagte die zurückbehaltene Miete nachzuzahlen habe. Der Beklagte habe den Zahlungsverzug zu vertreten (§ 286 Abs. 4 BGB). Zwar habe er geltend gemacht, dass er von dem Schreiben der Kläger vom 11. Juni 2013 erst nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt am 19. Juni 2013 erfahren habe. Er hätte jedoch Vorkehrungen für den Abwesenheitsfall treffen müssen. Zudem habe er sich lediglich damit entschuldigt, das Geld erst "flüssig machen" zu müssen. Es habe kein weiterer Prüfbedarf im Hinblick auf die Forderungshöhe bestanden. Die Rechnung sei denkbar einfach und vom Zurückbehaltenden ohnehin jeden Monat selbst zu aktualisieren. Schließlich sei die Beseitigung des Mangels mit beträchtlichem finanziellem Druck gefordert worden, weshalb jederzeit mit ihr zu rechnen gewesen sei.

3 2. Diese Ausführungen gebieten nicht die Zulassung der Revision. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es insbesondere keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), "wie viel Zeit der Vermieter dem Mieter zur Rückzahlung zurückbehaltener Miete gewähren muss, wenn der Vermieter den angezeigten Mangel jahrelang nicht beseitigt und die Beseitigung dann plötzlich und ohne Ankündigung vornimmt." Gleiches gilt für die Frage, ob dem Mieter "eine zusätzliche Prüfungsfrist zuzuerkennen ist, wenn der Vermieter seine Forderung auf Auskehr des zurückbehaltenen Betrages in ein mehrseitiges Aufrechnungsrechenwerk einbettet, insbesondere dann, wenn danach auch Nebenkostenvorauszahlungen als solche auszukehren sind, obwohl für die betroffenen Jahre bereits Abrechnungsreife eingetreten ist".

4 Diese Fragen entziehen sich einer generalisierenden Betrachtung. Vielmehr hat der Tatrichter aufgrund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob der Zahlungsverzug wegen fehlenden Verschuldens entfällt, wenn der Mieter die nachzuzahlende Miete auch nach Erlöschen des Zurückbehaltungsrechts nicht begleicht.

5 Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat darauf abgestellt, dass im Streitfall jederzeit mit der Beseitigung des Mangels zu rechnen gewesen sei. Dies gilt namentlich während des fortgeschrittenen Räumungsrechtsstreits. Das Berufungsgericht konnte auch dem Umstand Bedeutung zumessen, dass der Beklagte keine Vorkehrungen für den Fall getroffen hat, dass das Zurückbehaltungsrecht während seines vorübergehenden Auslandsaufenthalts erlischt. Diese Würdigung ist unter zulassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer

Dr. Bünger Kosziol

Mots-clés

tenancyevictionenforcement staynon-admission complaintrent withholdingmangels curedefaultindividual case assessment

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether enforcement of the eviction judgment should be stayed pending the non-admission complaint.

Solution extraite

No. A stay under the analogous application of § 719(2) ZPO requires that the complaint has prospects of success; here no ground for admission was apparent.

Motifs extraits

Because the non-admission complaint had no apparent chance of success, the extraordinary stay mechanism was unavailable despite the tenant's alleged hardship.

Question juridique clé

Whether the tenant was in default for failing to pay rent withheld because of a defect after the defect had been cured.

Solution extraite

The lower court's view was not objectionable: once the right of retention ended, the tenant had to pay the withheld rent and could be held responsible for the default.

Motifs extraits

The court treated the assessment as dependent on all circumstances of the individual case. It accepted the finding that the tenant had to expect the defect's removal, especially during the ongoing eviction dispute, and had made no arrangements for his temporary absence.

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