Psychic harm in series of child sexual abuse may be counted once

BGH 2 StR 84/14Bgh / IIe chambre pénale22 juil. 2014Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court partly allowed the defendant’s revision against a judgment of the Regional Court of Kassel for three counts of serious sexual abuse of a child. The conviction was left untouched, but the sentence was quashed because the trial court had treated psychological harm to the child as an aggravating factor with full weight for each individual count, although the harm appeared to stem from the series of assaults as a whole. The case was remitted for a new sentencing decision by a different chamber, with costs of the appeal to follow the new decision.

Regeste Omnilex

§ 46 Abs. 2 StGB; sentencing in a series of offenses: psychic or other concrete consequences of the offense may be considered as aggravating only to the extent they are the direct result of the individual act sentenced. If the harm results from the cumulative impact of several acts, it may not be duplicated in each individual sentence, but can be taken into account once in the formation of the overall sentence. An appellate court will set aside the sentence if it cannot exclude that the trial court would have imposed lower individual sentences absent the erroneous weighting (consid. 4-6).

Texte intégral

BGH — 2 StR 84/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-22

Aktenzeichen: 2 StR 84/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 Abs 2 StGB, § 176a Abs 2 Nr 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Kassel, 25. November 2013, Az: 4853 Js 15250/13 - 10 KLs

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung bei sexuellem Kindesmissbrauch: Berücksichtigung von erheblichen psychischen Tatfolgen bei einer Tatserie

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. November 2013 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet.

2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts öffnete der Angeklagte an einem nicht genau feststellbaren Tag im Sommer 2012, jedenfalls aber einem Freitag nach dem 10. August 2012, mit einer Hand die Jeans der am 22. Juli 2003 geborenen Nebenklägerin, fasste ihr sodann in ihre Unterhose zwischen die Beine und streichelte ihre Scheide. Dann führte er für etwa zehn bis dreißig Sekunden einen Finger in die Scheide des Mädchens ein. Am Abend desselben Tages öffnete er erneut ihre Jeans, drang wiederum mit einem Finger in ihre Scheide ein, ließ aber von der Geschädigten ab, als sie zu ihm sagte, dass sie das nicht wolle. Am 14. Dezember 2012 begab sich der Angeklagte in das Schlafzimmer der Nebenklägerin, legte sich zu ihr und fasste ihr zwischen die Beine, wobei er erneut mit einem Finger in ihre Scheide eindrang. Als sie zum Ausdruck brachte, dass sie das nicht wolle, hörte er wiederum sofort auf.

3 2. Die auf eine Verletzung des „§ 244 Abs. 2 bis 4 StPO" gestützte Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 6. März 2014 jedenfalls unbegründet. Darüber hinaus hat die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. März 2014 Bezug.

4 3. Der Strafausspruch hält jedoch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bei der Zumessung der Einzelstrafen hat die Strafkammer „mit vollem Gewicht strafschärfend" berücksichtigt, „dass diese bei der Geschädigten nicht unerhebliche konkrete Tatfolgen verursacht haben - wobei diese zwar erst nach der dritten Tat nach außen getreten sind, aber davon auszugehen ist, dass hier die Erfahrungen aller drei Übergriffe zusammenwirken".

5 Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Mit ihrem vollen Gewicht können psychische Schäden bei der Bemessung einzelner Strafen nur in Ansatz gebracht werden, wenn festgestellt ist, dass sie die unmittelbare Folge gerade dieser Taten sind, nicht aber in gleicher Weise auch bei der Bemessung sämtlicher anderer Einzelstrafen. Sind die psychischen Schäden dagegen Folge aller Taten, wovon die Strafkammer hier offenbar ausgeht, so können sie dem Angeklagten nur einmal, nämlich bei der Gesamtstrafenbildung, angelastet werden (BGH, Beschlüsse vom 13. November 1997 - 4 StR 539/97, NStZ-RR 1998, 107 f. und vom 20. Juli 1993 - 4 StR 316/93; Senatsurteil vom 9. Juli 2014 - 2 StR 574/13 mwN).

6 Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die rechtsfehlerhafte Strafzumessungserwägung, der sie zu Lasten des Angeklagten bei der Bemessung aller Einzelstrafen besonderes Gewicht beigemessen hat, zu niedrigeren Einzelstrafen gelangt wäre. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

| Fischer | | Schmitt | | RiBGH Prof. Dr. Krehl ist an der Unterschrift gehindert. | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | | | Fischer | | | Eschelbach | | Zeng | |

Mots-clés

sexual abuse of a childsentencingpsychological harmseries offenseaggregate sentencerevision

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the sentence assessment improperly treated psychological harm as an aggravating factor for all individual sentences in a series offense.

Solution extraite

The aggravating consideration was erroneous because psychic harm may be fully weighed for an individual sentence only if it is shown to be the direct consequence of that specific act; if the harm results from the series as a whole, it may be considered only once when forming the total sentence.

Motifs extraits

The trial court stated that the concrete psychological consequences arose from all three assaults together, yet gave them full weight in each individual sentence. That duplicates the same detriment across several penalties and is legally impermissible.

Question juridique clé

Whether the conviction itself should be disturbed on revision.

Solution extraite

The conviction was unaffected; the legal and factual review disclosed no error to the detriment of the accused.

Motifs extraits

The procedural complaint was unfounded and the merits review of the conviction revealed no reversible legal error.

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