Insufficient findings on probation denial under Section 56 StGB

BGH 3 StR 232/14Bgh / IIIe chambre pénale10 juil. 2014Partially Granted

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Résumé

The defendant was convicted by the Regional Court of Schwerin of dangerous bodily harm in concurrence with attempted coercion and sentenced to two years' imprisonment. The trial court refused probation because the offense had been committed during an ongoing probation period. The Federal Court of Justice held that the reasons did not show whether the trial court first examined a favorable social prognosis under Section 56(1) StGB or refused probation only for lack of special circumstances under Section 56(2) StGB. The refusal was therefore set aside, with the case remitted for a new decision; the remainder of the appeal was dismissed.

Regest

§ 56 Abs. 1, 2 StGB; § 267 Abs. 3 S. 4 StPO: Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung; Erforderlichkeit der vorrangigen Prüfung einer günstigen Sozialprognose und hinreichender Urteilsgründe. Bei einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zunächst stets zu prüfen, ob eine günstige Sozialprognose besteht; erst danach ist zu untersuchen, ob besondere Umstände in Tat oder Persönlichkeit die Strafaussetzung rechtfertigen. Die bloße Begehung der neuen Tat während laufender Bewährung schließt eine erneute Strafaussetzung nicht aus. Das Tatgericht hat eine umfassende Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen; die Gründe müssen erkennen lassen, nach welchem Maßstab entschieden wurde (vgl. consid. 3-5).

Texte intégral

BGH — 3 StR 232/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-10

Aktenzeichen: 3 StR 232/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 56 Abs 1 StGB, § 56 Abs 2 StGB, § 267 Abs 3 S 4 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Schwerin, 11. November 2013, Az: 33 KLs 9/13

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Urteilsfeststellungen bei Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11. November 2013, soweit es ihn betrifft, mit den zughörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auf die Sachrüge hat das Rechtsmittel des Angeklagten den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 Das Landgericht hat die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt, da eine Strafaussetzung "im Hinblick darauf, dass der Angeklagte H. die Tat während einer laufenden Bewährung - und dies nicht aus einer Notlage heraus - begangen hat, nicht in Betracht" komme.

3 Diese Begründung genügt den rechtlichen Anforderungen nicht. § 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StGB ermöglicht es dem Gericht, bei Vorliegen einer günstigen Sozialprognose und besonderer, in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten liegender Umstände auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen. Dabei sind die Voraussetzungen des Abs.1 stets vorrangig zu prüfen. Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Faktoren nicht allein, aber auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Abs. 1 von Belang sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 StR 305/12, StV 2013, 85).

4 Vorliegend lässt sich den Urteilsgründen schon nicht entnehmen, ob das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung mangels günstiger Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB oder aber wegen Fehlens besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB abgelehnt hat. Der Senat vermag deshalb nicht zu beurteilen, ob das Landgericht die geforderte Prüfungsreihenfolge eingehalten und unter Zugrundelegung des jeweils richtigen Maßstabes entschieden hat.

5 Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil auch. Der Umstand, dass der Angeklagte die abgeurteilte Tat wenige Tage vor Ablauf der Bewährungszeit, die eine nicht einschlägige Straftat betraf, begangen hat, steht einer günstigen Sozialprognose nicht ohne Weiteres entgegen. Die Tatbegehung während des Laufs einer Bewährungszeit schließt die erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht grundsätzlich aus (BGH, Urteil vom 10. November 2004 - 1 StR 339/04, NStZ-RR 2005, 38). Vielmehr ist bei der zu treffenden Prognoseentscheidung eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der namentlich die Persönlichkeit des Täters, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafaussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00, BGHSt 47, 32, 36). Dem Urteil kann indes nicht entnommen werden, ob das Landgericht nach der gebotenen Gesamtwürdigung aller wesentlichen negativen sowie positiven Prognosekriterien eine günstige Sozialprognose verneint hat.

6 Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.

BeckerSchäferMayer
RiBGH Gericke befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.Spaniol
Becker

Mots-clés

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