Equal treatment in enforcement against illegal buildings

BVerwG 4 B 34/14Bverwg / 4e division24 juil. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the plaintiff’s complaint against denial of leave to appeal. It held that the alleged need for clarification concerning a municipal enforcement concept against illegal buildings under Article 3(1) GG did not warrant revision, because selective enforcement based on a sachlich justified cut-off date is permissible. The Court also rejected the procedural complaints: there was no obvious contradiction between the judgment and the file, and no violation of the right to be heard. Costs were imposed on the plaintiff; the value in dispute was set at EUR 100,000.

Regeste Omnilex

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO; Art. 3 Abs. 1 GG: Grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensrügen bei selektivem bauaufsichtlichem Einschreiten gegen Schwarzbauten. Die Grundsatzrevision ist nur zuzulassen, wenn der bundesrechtliche Maßstab selbst klärungsbedürftig ist; die Auslegung und Anwendung des Landesrechts genügt hierfür nicht. Das Willkürverbot verlangt, dass Ermessensausübung nicht planlos, systemwidrig oder ohne sachlichen Grund erfolgt; eine Beschränkung des Einschreitens auf nach einem sachlich bestimmten Stichtag errichtete oder veränderte Anlagen ist zulässig. Eine auf Aktenwidrigkeit gestützte Verfahrensrüge setzt einen offensichtlichen Widerspruch zwischen Urteil und unstreitigem Akteninhalt voraus; die bloße abweichende Würdigung von Unterlagen begründet weder Aktenwidrigkeit noch Gehörsverstoß.

Texte intégral

BVerwG — 4 B 34/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-24

Aktenzeichen: 4 B 34/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 3 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 16. April 2014, Az: 3 S 1962/13, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde; Gleichheitsgrundsatz beim Vorgehen gegen Schwarzbauten

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

3 Die Beschwerde sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Fragen,

ob ein Sanierungs- und Handlungskonzept zum Vorgehen gegen sogenannte Schwarzbauten mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist, nach welchem lediglich für ab einem bestimmten Zeitpunkt errichtete bauliche Anlagen eingeschritten wird und vor diesem Zeitpunkt errichtete vergleichbare illegale Baulichkeiten geduldet werden,

und ob dies auch dann der Fall ist, wenn der maßgebliche Zeitpunkt des Konzeptes in der Vergangenheit liegt.

4 Mit den vorstehenden Fragen möchte der Kläger klären lassen, inwiefern die Ermessensausübung in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings dem Landesrecht zu entnehmen, wie bei Erlass einer Beseitigungsanordnung das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und wo die Grenzen des Ermessens liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 21. März 2013 - BVerwG 4 C 14.11 - juris Rn. 10 m.w.N.). Der Kläger rügt damit in der Sache die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht. Die Zulassung der Grundsatzrevision lässt sich in einem solchen Fall allerdings nur mit der Darlegung erreichen, dass der bundesrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. etwa Beschluss vom 7. Mai 2014 - BVerwG 4 B 17.14 - juris Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Hiervon unabhängig, sind die Fragen auch nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits geklärt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen ist (UA S. 18), ist das bundesrechtliche Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG bei jeder Ermessensausübung zu beachten. Die Behörde darf daher ihr Ermessen nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausüben. Die Bauaufsichtsbehörde darf sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen mag. Dem behördlichen Einschreiten können Fälle, in denen noch nicht eingeschritten worden ist, ausnahmsweise dann entgegengehalten werden, wenn es nach der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für diese gewählte Art des zeitlichen Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muss (Beschlüsse vom 19. Februar 1992 - BVerwG 7 B 106.91 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 37 S. 26 und vom 23. November 1998 - BVerwG 4 B 99.98 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 68 S. 31 f.). Der Senat hat ferner bereits entschieden, dass den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG auch dann genügt werden kann, wenn die Behörde nur gegen Schwarzbauten vorgeht, die nach einem bestimmten Zeitpunkt errichtet oder verändert worden sind (Beschlüsse vom 13. Februar 1989 - BVerwG 4 B 16.89 - juris Rn. 3 und vom 6. Juli 1989 - BVerwG 4 B 130.89 - juris Rn. 3; zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 25. August 1992 - 1 BA 9/92 - BauR 1993, 208; Köhler-Rott, in: Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, 2004, Kap. 15 Rn. 346), um so die Verschlechterung einer vorgefundenen Situation zu verhindern. Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist ein Zeitpunkt als Stichtag für das zukünftige Einschreiten jedenfalls dann zulässig, wenn er nach sachlichen Kriterien bestimmt ist (Beschluss vom 6. Juli 1989 a.a.O.). Weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

5 Hinsichtlich der zweiten Frage legt der Kläger nicht dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welche Bedenken er gegen die Festsetzung eines in der Vergangenheit liegenden Stichtages erhebt, wenn - wie hier vom Verwaltungsgerichtshof angenommen (UA S. 9 f.) - der Erlass einer Abbruchsanordnung voraussetzt, dass die Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrem Beginn fortlaufend gegen materielles Baurecht verstößt, und so dem Bestandsschutz des Eigentümers Rechnung getragen wird. Auch der Senat hat in seiner Rechtsprechung Einwände gegen einen in der Vergangenheit liegenden Stichtag nicht erhoben (Beschluss vom 6. Juli 1989 a.a.O).

6 2. Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof habe aktenwidrig nicht festgestellt, dass der Beklagte sein Konzept zum Einschreiten aus dem April 2007 ausweislich eines Aktenvermerks vom „30. Juni 2007" (richtig: 13. Juni 2007) zu Gunsten eines anderen Konzeptes aufgegeben und erst nach Errichtung des streitigen Anbaus am 28. März 2008 das konkrete, hier zugrunde gelegte Konzept über das behördliche Einschreiten festgelegt habe.

7 Diese Rüge hat keinen Erfolg. Die von der Beschwerde als Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (Beschluss vom 3. Juni 2014 - BVerwG 4 BN 14.14 - juris Rn. 9). Hieran fehlt es. Nach der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs entspricht das Einschreiten im März 2008 dem im April 2007 entwickelten Konzept (UA S. 19). Diese Feststellung steht nicht in offensichtlichem Widerspruch zu dem Aktenvermerk vom 13. Juni 2007, der nach dem Verständnis des Klägers ein Vorgehen gegen alle Überschreitungen vorsah und das bisherige Konzept aufgab. Der Verwaltungsgerichtshof hat den vom ihm berücksichtigten Vermerk (vgl. UA S. 3 oben) nicht als Aufgabe des Konzeptes aus dem April 2007 verstanden, sondern als Teil der Maßnahmen für die Umsetzung dieses Konzeptes (UA S. 19). Diese Würdigung ist nicht offensichtlich aktenwidrig. Denn die von der Beschwerde angeführte Passage skizziert nur den Inhalt eines beabsichtigten Hinweises gegenüber der Standortgemeinde, um diese zu bewegen, entsprechend dem ursprünglichen Ziel des Konzeptes aus dem April 2007 einen Bebauungsplan zu erlassen. Dass der Aktenvermerk unter Verkürzung der Rechtslage andeutet, es müsse gegen alle Verstöße durch Abbruchanordnungen vorgegangen werden, erlaubt ebenso das Verständnis, dass es sich nur um eine lose interne Skizze zum weiteren Vorgehen handelte, aber nicht um eine grundsätzliche Abkehr von dem bisherigen Konzept.

8 Damit bleibt auch die erhobene Gehörsrüge erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vermerk vom 13. Juni 2007 zur Kenntnis genommen; dies zeigt der Hinweis auf die in diesem Vermerk angeordnete Auflistung der feststellbaren baurechtlichen Verstöße (UA S. 3). Dass er diesem Vermerk im Rahmen seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht dieselbe Bedeutung beigemessen hat wie der Kläger, führt nicht auf einen Gehörsverstoß.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mots-clés

equal treatmentenforcement discretionillegal buildingstichtagarbitrarinessprocedural errorright to be heardcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the case raised a question of fundamental importance regarding a staggered enforcement concept against illegal buildings under Article 3(1) GG.

Solution extraite

No. The question was already settled: equal treatment limits enforcement discretion, but selective action against later illegal buildings based on a rational stichtag is permissible.

Motifs extraits

The Court held that the relevant standard is the prohibition of arbitrariness under Article 3(1) GG. Authorities may limit action to selected cases if there are objective reasons, and a date-based cut-off is allowed when justified by objective criteria.

Question juridique clé

Whether the lower court had committed a procedural error by allegedly misconstruing the administrative file concerning the enforcement concept.

Solution extraite

No. The alleged inconsistency was not obvious and the lower court's interpretation of the file note was plausible.

Motifs extraits

A successful accusation of aktenwidrigkeit requires an obvious contradiction between the judgment and the undisputed file contents. Here, the note of 13 June 2007 could be read as part of implementing the earlier concept rather than abandoning it.

Question juridique clé

Whether the plaintiff was denied the right to be heard because the lower court gave the file note a different significance.

Solution extraite

No. The court had taken the note into account; disagreement over evidentiary weight is not a hearing violation.

Motifs extraits

The lower court expressly referred to the note and its contents. The fact that it did not follow the plaintiff's interpretation did not amount to a denial of hearing.

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