Required reasoning in criminal sentencing judgments

BGH 4 StR 216/14Bgh / Criminal Chamber 431 juil. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court dismissed the prosecution’s sentence-only appeal against a Dortmund judgment convicting the defendant of aggravated robbery and imposing three years and six months’ imprisonment. It held that the appeal was to be understood as challenging only the sentence, not the conviction or measures. On the merits, the court found no reversible error in the trial court’s finding of a less serious case or in the sentence imposed. Sentencing remains largely a matter for the trial judge, and appellate review is limited; the trial court need not discuss every conceivable aggravating circumstance.

Regeste Omnilex

§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO, § 46 StGB; richterliche Strafzumessung und Begründungspflicht: Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters und der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglich. Ein Eingriff kommt nur in Betracht bei fehlerhaften Strafzumessungserwägungen, Verstoß gegen anerkannte Strafzwecke oder einer sich von der Aufgabe gerechter Schuldausgleich lösenden Strafe. Die tatrichterliche Annahme eines minder schweren Falles unterliegt derselben begrenzten Kontrolle. Eine erschöpfende Erörterung sämtlicher denkbarer Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe ist nicht erforderlich; aus dem Fehlen einzelner Erwägungen darf nicht ohne Weiteres auf deren Nichtberücksichtigung geschlossen werden (consid. 4 f.).

Texte intégral

BGH — 4 StR 216/14, Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-31

Aktenzeichen: 4 StR 216/14

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 267 Abs 3 S 1 StPO, § 46 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Dortmund, 22. November 2013, Az: 39 KLs 45/11

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Erforderlicher Inhalt des Strafurteils: Darlegung der Strafzumessungserwägungen

Tenor

  1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. November 2013 wird verworfen.

  2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.

I.

2 Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Antrag der Revisionsführerin, mit dem sie die Aufhebung des Urteils insgesamt begehrt, aber unzweifelhaft aus der Begründung des Rechtsmittels, die sich ausschließlich mit der nach Ansicht der Staatsanwaltschaft zu milden Strafe befasst. Unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV versteht der Senat das Revisionsvorbringen dahin, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel weder den Schuld- noch den Maßregelausspruch angreifen will (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2011 - 4 StR 354/11 [juris Rn. 11], sowie die Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 344 Rn. 6). Es liegt auch kein Fall vor, in dem eine Abhängigkeit der Strafhöhe vom (unterlassenen) Maßregelausspruch besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2011 - 2 StR 251/11, StV 2012, 203 f., sowie für den umgekehrten Fall BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 - 2 StR 620/12 [juris Rn. 8]).

II.

3 Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat aus den vom Generalbundesanwalt in der Zuschrift vom 21. Mai 2014 dargelegten Gründen keinen Erfolg. Der Strafausspruch weist weder einen den Angeklagten begünstigenden, noch einen ihn belastenden (§ 301 StPO) Rechtsfehler auf. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat lediglich:

4 Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Das gilt auch insoweit, als die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Juli 2006 - 1 StR 150/06, NStZ-RR 2006, 339, 340; vom 27. Januar 2010 - 2 StR 498/09 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 20. August 2008 - 5 StR 375/08 [juris Rn. 3]).

5 Daran gemessen ist weder die Annahme des Landgerichts, es liege ein minder schwerer Fall vor, noch die Strafhöhe als durchgreifend rechtsfehlerhaft zu beanstanden. Dass die Strafkammer im Rahmen der Gesamtabwägung die im Urteil genannten Milderungsgründe - ohne dabei die Tat des Angeklagten zu verharmlosen - für so überwiegend hielt, dass es das Vorliegen eines minder schweren Falles bejahte, hält sich insbesondere bei Berücksichtigung des Zeitablaufs noch im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Nennung zulässiger Strafschärfungsgründe wie etwa die Maskierung der Täter (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 4 StR 611/99; Urteile vom 5. November 1997 - 5 StR 504/97, NStZ 1998, 188; vom 20. April 2004 - 5 StR 87/04 [juris Rn. 7]) vermisst, gilt - neben dem oben genannten begrenzten Überprüfungsmaßstab - Folgendes: Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Daraus, dass ein für die Strafzumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. Mai 2005 - 5 StR 86/05; vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336). Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336 mwN).

Sost-Scheible Roggenbuck Mutzbauer

Bender Quentin

Mots-clés

sentencingless serious caserevisionappeal scopejudicial discretionreasoning dutyaggravated robberycosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the prosecution's appeal was limited to the sentence

Solution extraite

The appeal was construed as directed only against the sentence, not against the conviction or any measure.

Motifs extraits

Although the formal request sought reversal of the judgment as a whole, the grounds addressed only the allegedly too lenient sentence; therefore the appeal was understood in light of its reasoning.

Question juridique clé

Whether the sentencing reasoning showed reversible error in the recognition of a less serious case and the sentence imposed

Solution extraite

No reversible legal error was shown in either the finding of a less serious case or the length of the sentence.

Motifs extraits

Sentencing is primarily for the trial judge; appellate review is limited to internal error, disregard of recognized sentencing purposes, or a sentence detached from fair culpability assessment. The trial court was not required to list every conceivable aggravating factor, and its overall balancing remained within discretion.

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