Criminal evidence assessment with defendant silence and favorable inferences

BGH 4 StR 137/14Bgh / Criminal Chamber 43 juil. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court rejected the prosecution's revision against the defendant's second acquittal for alleged manslaughter. It held that the trial court's evidence assessment was free of revisable errors. In particular, where the accused remains silent, the court may adopt the most favorable plausible sequence of events, but only if supported by real indications. The lower court had permissibly treated the defendant's account of a self-defensive struggle as possible and had not ignored decisive circumstantial evidence.

Regeste Omnilex

§ 261 StPO; § 243 Abs. 5 StPO; revisional review of acquittal and treatment of defendant silence in evidence assessment: a judgment acquitting the accused because guilt cannot be established is, as a rule, respected on appeal absent legal errors in the evaluation of evidence. If the accused exercises the right to silence, no adverse inference may be drawn from the inability to prove a putative defensive situation. Favorable factual hypotheses may be assumed only where concrete indications make them possible in light of the overall circumstances; the court need not posit every merely conceivable alternative. The assessment is reviewable only for contradictions, gaps, violations of logic, excessive requirements, or misapplication of the doubt principle (consid. 7-9).

Texte intégral

BGH — 4 StR 137/14, Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-03

Aktenzeichen: 4 StR 137/14

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 243 Abs 5 StPO, § 261 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Kaiserslautern, 10. Dezember 2013, Az: 5 Ks 6035 Js 12556/11vorgehend BGH, 13. Dezember 2012, Az: 4 StR 177/12, Urteilvorgehend LG Kaiserslautern, 1. Februar 2012, Az: 4 Ks 6035 Js 12556/11

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Beweiswürdigung im Strafverfahren: Berücksichtigung vorteilhafter Geschehensabläufe bei Schweigen des Angeklagten

Tenor

  1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 10. Dezember 2013 wird verworfen.

  2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang von dem Vorwurf freigesprochen, E. P. bei einer tätlichen Auseinandersetzung durch einen Messerstich in die Brust getötet und sich dadurch des Totschlags schuldig gemacht zu haben. Das erste in dieser Sache ergangene freisprechende Urteil des Landgerichts vom 1. Februar 2012 hatte der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 13. Dezember 2012 (Az. 4 StR 177/12) aufgehoben. Gegen den erneuten Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3 1. In den frühen Morgenstunden des 27. Juli 2011 hielt sich der Angeklagte zusammen mit E. P. in der Wohnung der Zeugin Sch. auf. Beide Männer waren erheblich alkoholisiert. In der Zeit zwischen 3.00 Uhr und kurz vor 5.00 Uhr kam es zwischen ihnen zu einem Streit, der in eine tätliche Auseinandersetzung einmündete. In deren Verlauf brachte der Angeklagte dem Geschädigten neben einer Verletzung des Kehlkopfes und einer Schnittwunde am Kinn zwei Stiche mit einem Küchenmesser bei. Ein Stich erfolgte in den Rücken, der andere traf von vorne ins Herz. E. P. flüchtete aus der Wohnung und blieb nach einer Wegstrecke von ca. 70 Metern in einem Hauseingang liegen, wo er an den Folgen des Herzstichs verstarb.

4 Den Verlauf der Auseinandersetzung und des sich anschließenden Kampfes hat das Landgericht ebenso wenig zu klären vermocht, wie die Reihenfolge und den zeitlichen Abstand der dem Geschädigten beigebrachten Verletzungen.

5 2. Das Landgericht hat nicht ausgeschlossen, dass der zum Tatvorwurf schweigende Angeklagte in Notwehr gehandelt hat, weil er in dem von ihm nicht provozierten Kampf „auf Leben und Tod" in eine unterlegene Position geriet, aus der er sich nur durch die ihm zuzurechnenden Stiche befreien konnte.

II.

6 Das freisprechende Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

7 1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er sich von dessen Schuld nicht zu überzeugen vermag, ist dies vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die revisionsrechtliche Prüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern (Widersprüche, Unklarheiten, Lücken, Verstöße gegen Denkgesetze, zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung, unrichtige Anwendung des Zweifelssatzes) beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 1 StR 655/13, Rn. 20; Urteil vom 23. Januar 2014 - 3 StR 373/13; Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13, Rn. 8 mwN). Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, kann das Revisionsgericht in die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann nicht eingreifen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 342/07, NStZ-RR 2008, 146, 147 mwN).

8 Macht der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch, darf ihm kein Nachteil daraus entstehen, dass er deshalb nicht in der Lage ist, zum Vorliegen einer Notwehrsituation vorzutragen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 177/12, NStZ-RR 2013, 117, 119; Urteil vom 11. April 2002 - 4 StR 585/01, NStZ-RR 2002, 243 mwN). In einem solchen Fall ist von der für ihn günstigsten Möglichkeit auszugehen. Dabei sind jedoch nicht alle nur denkbaren Gesichtspunkte, zu denen keine Feststellungen getroffen werden können, zu Gunsten des Angeklagten zu unterstellen. Für ihn vorteilhafte Geschehensabläufe sind vielmehr erst dann bedeutsam, wenn für ihr Vorliegen reale Anhaltspunkte erbracht sind und sie deshalb nach den gesamten Umständen als möglich in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13, Rn. 20; Urteil vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147; Urteil vom 11. April 2002 - 4 StR 585/01, NStZ-RR 2002, 243 mwN).

9 2. Daran gemessen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden.

10 a) Die Annahme, der Angeklagte habe sich im Zeitpunkt des Messereinsatzes nicht ausschließbar in einem Kampf mit dem Geschädigten in unterlegener Position befunden, ist tragfähig begründet.

11 Soweit sich das Schwurgericht dabei maßgeblich auf „nicht widerlegte" Äußerungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren gestützt hat, ist ein Rechtsfehler nicht zu besorgen. Das Landgericht hat die einzelnen Einlassungen im Zusammenhang gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sie „im Kern authentisch" sind. Hierfür hat das Landgericht mit den Angaben des Zeugen S. über einen heftigen Streit („Schlägerei") in der Wohnung der Zeugin Sch. und der durch die Vorstrafen (u.a. eine Verurteilung wegen Totschlags z.N. eines Zechkumpanen) dokumentierten hohen Gewaltbereitschaft des Geschädigten reale Anhaltspunkte dargelegt. Der Senat kann daher ausschließen, dass das Landgericht der Einlassung des Angeklagten rechtsfehlerhaft nur deshalb gefolgt ist, weil es keine unmittelbaren Beweise für ihr Gegenteil gab (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13, Rn. 20).

12 b) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht auch alle wesentlichen Indizien in seine Erwägungen einbezogen. Seine Beweiswürdigung ist daher nicht lückenhaft (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06, Rn. 24 mwN).

13 Die Widerlagerverletzungen am Rücken des Geschädigten, das Fehlen sichtbarer Verletzungen beim Angeklagten und der Umstand, dass der Geschädigte neben den beiden Stichverletzungen noch eine Verletzung am Kehlkopf und eine Schnittwunde am Kinn aufwies, wurden vom Landgericht ausdrücklich erörtert. Seine Beurteilung des Beweiswerts dieser gegen ein Handeln in Notwehr sprechenden Indizien ist vertretbar und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 342/07, NStZ-RR 2008, 146, 147). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist auch noch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass das Landgericht das Gewicht der einzelnen Indizien nicht nur isoliert beurteilt, sondern auch im Zusammenhang bedacht hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13, Rn. 8; weitere Nachweise bei Brause, NStZ-RR 2010, 329, 330 f.).

14 3. Auf die Frage, ob das Landgericht die Annahme eines (bedingten) Tötungsvorsatzes rechtsfehlerfrei abgelehnt hat, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.

Sost-Scheible Cierniak Franke

Mutzbauer Quentin

Mots-clés

evidence assessmentacquittaldefendant silenceself-defensecircumstantial evidencerevision reviewdoubt principlehomicide

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the prosecution's revision against the second acquittal was well founded.

Solution extraite

The judgment contained no revisable legal error in the trial court's assessment of the evidence.

Motifs extraits

The appellate review of factual findings is limited to legal errors. The trial court permissibly relied on real indications supporting the defendant's silence-based, favorable version and considered all essential incriminating circumstantial evidence.

Question juridique clé

Whether the trial court erred by considering the possibility of self-defense despite the defendant's silence.

Solution extraite

No. A silent defendant may benefit from the most favorable plausible version, but only where real indications make that version possible.

Motifs extraits

The court may not assume every conceivable favorable scenario, but only those supported by concrete indications in the overall circumstances. That standard was met here.

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