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BGH X ZR 72/13 ΓÇó Transit of infringing goods is not patent infringement
BGH X ZR 72/13Bgh / Civil Chamber 1025 juin 2014Dismissed
The Federal Court of Justice rejected the plaintiff’s complaint against non-admission of revision in a patent infringement dispute. It held that the mere transit of allegedly infringing goods is not an import within the meaning of § 9 sentence 2 no. 1 PatG for the purpose of placing them on the market; a patent infringement requires a domestic act of sale or import for that purpose. The customs clearance route is irrelevant. The complaint also failed to show any need for revision because of fundamental significance, uniformity of case law, or procedural-rights violations. The plaintiff was ordered to bear the costs of the complaint proceedings.
§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG; bloße Durchfuhr patentverletzender Waren als „Einfuhr zum Zwecke des Inverkehrbringens“; die reine Transitbewegung begründet keine Benutzungshandlung. Eine Patentverletzung setzt vielmehr ein inländisches Veräußerungsgeschäft oder jedenfalls eine Einfuhr zu diesem Zweck voraus; das Zollverfahren (externes Versandverfahren oder T2L) ist hierfür unerheblich. Die Frage, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist Tatfrage. Liegen weder grundsätzliche Bedeutung noch ein Bedürfnis zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung vor und greifen Verfahrensrügen nicht durch, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO; vgl. § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO).
Entscheidungsdatum: 2014-06-25
Aktenzeichen: X ZR 72/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 9 S 2 Nr 1 PatG, Art 37 Abs 2 ZK, Art 79 Abs 2 ZK
Vorinstanz: vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 16. Mai 2013, Az: 3 U 37/11vorgehend LG Hamburg, 27. Januar 2011, Az: 315 O 87/10, Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Patentverletzung: Durchfuhr patentverletzender Waren
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 16. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. In Rechtsprechung und Literatur zum Patentrecht ist geklärt, dass die bloße Durchfuhr schutzrechtsverletzender Waren nicht als Einfuhr zum Zweck des Inverkehrbringens (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) einzuordnen ist (OLG Karlsruhe, GRUR 1982, 295, 299 f.; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 9 Rn. 135; Schulte/Rinken/Kühnen, PatG, 9. Auf., § 9 Rn. 67; Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 9 Rn. 44 f.; Mes, PatG, 3. Aufl., § 9 Rn. 46; Rinken in Fitzner/Lutz/Bodewig, Patentrecht, 4. Auf., § 140a PatG Rn. 22; Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, § 8 Rn. 41; Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., S. 762; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl. Rn. 179; Kobiako, GRUR Int 2004, 832; Worm/Maucher, Mitt. 2009, 445). Eine abweichende Entscheidung des LG Hamburg (Urteil vom 2. April 2004 - 315 O 305/04, juris) ist vereinzelt geblieben und später aufgegeben worden (LG Hamburg InstGE 11, 65). Unerheblich ist insoweit, ob die Durchfuhr zollrechtlich im externen Versandverfahren (T1-Verfahren) oder im sogenannten T2L-Verfahren erfolgt, bei dem die Waren zur Überführung in den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union angemeldet werden. Eine patentverletzende Handlung ist erst anzunehmen, wenn im Inland ein Veräußerungsgeschäft erfolgt oder die Ware zu diesem Zweck eingeführt wird. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls.
2 Nachdem die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern und die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Grabinski Hoffmann
Deichfuß Kober-Dehm