Voluntary withdrawal from attempt despite achieved ulterior purpose

BGH 3 StR 134/14Bgh / IIIe chambre pénale6 mai 2014Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court partially upheld the defendant’s revision against a Regional Court judgment. It held that the conviction for attempted dangerous bodily injury could not stand because the lower court had not examined whether the defendant voluntarily withdrew from an unfinished attempt. The mere technical failure of the shocker did not show a failed attempt, and the fact that the defendant had already achieved his goal of getting money did not preclude withdrawal. As the attempt conviction was set aside, the related robbery conviction and the aggregate sentence also fell away. The rest of the revision was dismissed.

Regeste Omnilex

§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB; withdrawal from an unfinished attempt; voluntary renunciation may exist even if the offender has already achieved an extraneous purpose. An attempt is not failed merely because the first planned means does not work technically; failure requires that the offender can no longer complete the offence with the means available to him. The court must examine whether further attacks were still possible and whether the offender refrained from continuing for autonomous reasons or under external compulsion. Achieving an ulterior aim, such as obtaining money, does not by itself exclude voluntary withdrawal (consid. 4-5).

Texte intégral

BGH — 3 StR 134/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-05-06

Aktenzeichen: 3 StR 134/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 24 Abs 1 StGB, § 224 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Kleve, 11. Dezember 2013, Az: 110 KLs 34/13

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Versuch der Körperverletzung: Freiwilligkeit des Rücktritts vom unbeendeten Versuch; Erreichen eines außertatbestandlichen Ziels

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 11. Dezember 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem sich aus der Beschlussformel ergebenden Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 Der Schuldspruch wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

3 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrat der mit einer Sturmhaube maskierte Angeklagte durch eine offen stehende Terrassentür die Wohnung der Geschädigten. In der einen Hosentasche trug er griffbereit ein Pfefferspray, in der anderen einen Elektroschocker bei sich. Diese Gegenstände wollte er erforderlichenfalls einsetzen, um etwaigen Widerstand gegen die geplante Wegnahme von Geld aus der Wohnung zu brechen. Als die Geschädigte den Angeklagten bemerkte, drückte er ihr mit dem Elektroschocker mehrmals auf den Arm und versuchte, einen Stromschlag auszulösen. Dies scheiterte jedoch, weil der Sicherungsstift nicht eingeführt war, den der Angeklagte möglicherweise gar nicht bei sich hatte. Die Geschädigte fürchtete dennoch weitere körperliche Übergriffe und wies den Angeklagten deshalb auf Geld in ihrer Handtasche hin, in der er einen Umschlag mit 1.000 € und ein Portemonnaie mit 285 € fand, die er an sich nahm. Zudem öffnete die Geschädigte auf Aufforderung des Angeklagten den Tresor, dem er weitere 900 € entnahm.

4 2. Danach kann die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung keinen Bestand haben; denn das Landgericht hat nicht erörtert, ob der Angeklagte vom unbeendeten Versuch der gefährlichen Körperverletzung zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Dies ist rechtsfehlerhaft, weil die Feststellungen den von der Strafkammer angenommenen Fehlschlag des Versuchs nicht tragen, so dass die Frage eines freiwilligen Rücktritts der Prüfung bedurft hätte.

5 Dem Angeklagten war es aus technischen Gründen nicht gelungen, einen Stromstoß auszulösen. Damit hatte er ersichtlich noch nicht alles getan, um den Körperverletzungserfolg herbeizuführen. Den Urteilsgründen lassen sich keine Umstände entnehmen, die ihn daran gehindert haben konnten, mit dem griffbereit zur Verfügung stehenden und von ihm von vornherein zum Einsatz vorgesehenen Pfefferspray weitere körperliche Angriffe gegen die Geschädigte zu führen; ein Fehlschlag des Körperverletzungsversuchs ist daher nicht belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 228; Urteil vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157 f.). Ebenso wenig verhält sich das Urteil zu der Frage, ob der Angeklagte nur unfreiwillig davon absah, die Geschädigte doch noch körperlich zu verletzen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er sich aufgrund äußerer Zwänge oder psychischer Hemmungen nicht mehr in der Lage gesehen hätte, die Geschädigte nunmehr unter Einsatz des Pfeffersprays anzugreifen. Dass der Angeklagte möglicherweise deshalb von weiteren Einwirkungen auf die Geschädigte absah, weil diese bereits aufgrund des folgenlosen Einsatzes des Elektroschockers um Leib und Leben fürchtete und sich zur Duldung der Wegnahme des Geldes veranlasst sah, schließt einen Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht aus; denn dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte sein mit der Verwendung des Elektroschockers verfolgtes außertatbestandliches Ziel, an das Geld der Geschädigten zu gelangen, erreicht hatte (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221; Beschluss vom 20. September 2012 - 3 StR 367/12, NStZ-RR 2013, 105).

6 Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung lässt auch die - von diesem Rechtsfehler nicht betroffene - Verurteilung wegen des tateinheitlich dazu begangenen schweren Raubes entfallen (KK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 12 mwN). Der Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.

| Becker | | Pfister | | RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | | | Becker | | | Gericke | | Spaniol | |

Mots-clés

attemptwithdrawalvoluntary renunciationunfinished attemptaggravated robberydangerous bodily injuryulterior purposerevision

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the conviction for attempted dangerous bodily injury could stand despite no examination of withdrawal from an unfinished attempt.

Solution extraite

The conviction could not stand because the court failed to address whether the defendant voluntarily withdrew from the unfinished attempt under § 24(1) sentence 1 StGB.

Motifs extraits

The attempt had not necessarily failed: the technical failure of the shocker did not show that further attacks with the readily available pepper spray were impossible. The judgment also did not rule out that the defendant refrained from further violence for voluntary reasons, even though he had already achieved his ulterior purpose of obtaining money.

Question juridique clé

Whether the robbery conviction and single sentence remained intact after the error affecting the attempt conviction.

Solution extraite

The robbery conviction and the individual sentence for that act also fell away because they were part of the same act; the aggregate sentence therefore lacked a basis.

Motifs extraits

The attempted bodily injury formed part of the same act as the aggravated robbery, so setting aside the attempt conviction required setting aside the related conviction and sentence as well, and consequently the total sentence.

Question juridique clé

Whether the remainder of the revision had merit.

Solution extraite

The remainder of the revision was unfounded.

Motifs extraits

Outside the challenged part, no material legal error was found.

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