No warning on possible supervision order; measure set aside

BGH 3 StR 131/14Bgh / IIIe chambre pénale6 mai 2014Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The defendant was convicted by the Regional Court of serious sexual abuse of children in two cases and sexual abuse in five cases and received a total prison sentence of four years and three months, together with a supervision order. On revision, the Federal Court of Justice upheld the conviction and sentence, but set aside the supervision order and the associated findings. It held that the record did not show the required judicial warning that supervision could be ordered, and that the trial court’s prognosis on future dangerousness was too sparse. The case was remitted to another chamber of the Regional Court for a new decision on the measure and related costs.

Regeste Omnilex

§ 265 Abs. 2 StPO; Anordnung der Führungsaufsicht nach § 61 Nr. 5 StGB; Unterbleibt ein gerichtlicher Hinweis darauf, dass die Maßregel in Betracht kommt, und ergibt sich dieser Hinweis weder aus Anklage, Eröffnungsbeschluss noch Hauptverhandlungsprotokoll, ist die Maßregel im Revisionsverfahren aufzuheben. Die Anordnung der Führungsaufsicht setzt zudem eine auf einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter beruhende, tragfähige Prognose künftiger Gefährlichkeit voraus; bloß knappe Erwägungen genügen nicht, namentlich nicht bei nicht vorbestraften Tätern (vgl. consid. 5).

Texte intégral

BGH — 3 StR 131/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-05-06

Aktenzeichen: 3 StR 131/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 61 Nr 5 StGB, § 176a StGB, § 265 Abs 2 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Bückeburg, 13. November 2013, Az: 4 KLs 3/13

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern: Verfahrensfehler bei fehlendem gerichtlichen Hinweis auf die mögliche Anordnung der Führungsaufsicht

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 13. November 2013 im Ausspruch über die Anordnung der Führungsaufsicht mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und gegen ihn die Führungsaufsicht angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

2 Die Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Erwägungen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3 Die Anordnung der Führungsaufsicht kann hingegen keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Erfolg hat die Revision jedoch mit der Beanstandung, es habe keinen gerichtlichen Hinweis darauf gegeben, dass die Anordnung von Führungsaufsicht in Betracht komme (RB S. 3). Zwar wird diese Einwendung im Rahmen der Sachrüge vorgebracht. Jedoch ergibt die Auslegung, dass hiermit eine Verfahrensbeanstandung erhoben werden soll, wofür auch spricht, dass in diesem Zusammenhang eine Einschränkung des Rechts auf einen fairen Prozess gerügt wird. Das Vorbringen enthält nach seiner Angriffsrichtung die Rüge eines Verfahrensverstoßes gegen § 265 Abs. 2 StPO. Sie ist auch begründet, da weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluss, die vom Revisionsgericht von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen sind (Senat StraFo 2002, 261), noch das Hauptverhandlungsprotokoll die notwendigen Hinweise darauf enthalten, dass die Anordnung der Führungsaufsicht als Maßregel der Sicherung und Besserung nach § 61 Nr. 5 StGB in Betracht kommt. Der Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung dieser Maßregel und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang."

4 Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend:

5 Die Anordnung der Führungsaufsicht in dem angefochtenen Urteil war unabhängig von dem Verfahrensverstoß auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht rechtsbedenkenfrei. Voraussetzung der Anordnung der Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 StGB ist, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten besteht. Die Bejahung einer solchen weiteren kriminellen Gefährlichkeit erfordert eine Prognoseentscheidung des Tatgerichts, die nur aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter getroffen werden kann (LK/Schneider, StGB, 12. Aufl., § 68 Rn. 13 mwN). Diesen Anforderungen genügen die knappen Ausführungen des Landgerichts nicht, zumal es nicht in den Blick genommen hat, dass der Angeklagte trotz seiner Angabe, sich seit seiner Jugend zu Kindern hingezogen zu fühlen, die erste Tat zum Nachteil des Nebenklägers im Alter von 57 Jahren beging und zuvor strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war. Ist der Täter aber noch nicht vorbestraft, müssen handfeste Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nach seinem Zustand und seiner Persönlichkeit, dem Milieu, in dem er lebt, und nach dem Charakter der Anlasstat auch in Zukunft gefährlich sein wird (LK/Schneider aaO).

6 Das neue Tatgericht wird bei der Prüfung, ob gegen den Angeklagten wiederum die Führungsaufsicht anzuordnen ist, in den Blick zu nehmen haben, ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten erscheint (vgl. insoweit LK/Schöch aaO, vor § 61 Rn. 120).

Becker Pfister Schäfer

Gericke Spaniol

Mots-clés

supervision orderjudicial warningsexual abuse of childrenrevisionfuture dangerousnessprognosisprocedural defect

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the conviction and sentence should be disturbed on appeal

Solution extraite

The appeal was unfounded as to guilt and sentence.

Motifs extraits

The Supreme Court adopted the reasons in the Federal Public Prosecutor's submission and found no error affecting the conviction or sentence.

Question juridique clé

Whether the supervision order had to be set aside for lack of judicial warning under Art. 265(2) CPC

Solution extraite

Yes. The file did not show any necessary warning that supervision could be ordered.

Motifs extraits

Neither the indictment, the opening order nor the hearing minutes contained the required notice regarding a possible supervision order under Art. 61 No. 5 CC; this procedural defect required reversal of the measure.

Question juridique clé

Whether the supervision order was substantively justified

Solution extraite

The reasons given by the trial court were insufficient to support the predictive finding of future dangerousness.

Motifs extraits

A supervision order requires a prognosis based on a comprehensive assessment of offense and offender; the trial court's brief reasoning did not adequately address the defendant's age, lack of prior convictions, and the need for concrete indications of future risk.

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