Witness credibility and incomplete evidence assessment in criminal appeal

BGH 5 StR 546/13Bgh / Criminal Chamber 521 janv. 2014Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice partially granted the defendants' revisions. It set aside the LG Dresden judgment in count 1 and the related findings because the trial court's credibility assessment of the injured party was incomplete: it failed to address the contradiction between the witness and the hearing prosecutor regarding an alleged promise of renewed discontinuance of the witness's own case. Because count 1 was vacated, defendant V.'s total sentence also fell away. The case was remitted to another criminal chamber for a new trial and decision, including on costs. Defendant V.'s further revision was dismissed as unfounded.

Regeste Omnilex

§ 261 StPO, witness credibility; § 55 StPO, changing willingness to testify; § 349 Abs. 2, 4 StPO. A conviction based essentially on a witness whose testimony and willingness to testify changed requires a complete and non-selective assessment of all credibility-indicating circumstances. If the trial court relies on the witness's disclosure of an alleged prosecutorial promise to infer truthfulness, it must also address a direct contradiction by the prosecuting officer; failure to do so renders the evidence assessment incomplete and reversible (consid. 4). Where the defect affects one count, the whole count must be retried if the factual findings are intertwined; any dependent total sentence is likewise set aside (consid. 5).

Texte intégral

BGH — 5 StR 546/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-21

Aktenzeichen: 5 StR 546/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 55 StPO, § 261 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Dresden, 24. Mai 2013, Az: 3 KLs 424 Js 15278/13

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Beweiswürdigung im Strafverfahren: Glaubwürdigkeit eines Zeugen bei wechselndem Aussageverhalten

Tenor

  1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 24. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben

a) mit den zugehörigen Feststellungen im Fall 1 der Urteilsgründe,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe für den Angeklagten V. .

  1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. Die weitergehende Revision des Angeklagten V. wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagte W. wegen versuchter räuberischer Erpressung (Fall 1) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; den Angeklagten V. hat es - unter Freisprechung im Übrigen - wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall 1; Einzelstrafe: drei Jahre Freiheitsstrafe) und wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und daneben eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen, erzielen jeweils mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; die Revision des Angeklagten V. ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die Verurteilung der Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe wegen versuchter (schwerer) räuberischer Erpressung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zu diesem Fall ist lückenhaft und insoweit nicht frei von Rechtsfehlern.

3 Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von Vorgehensweise und Absicht der Angeklagten wesentlich auf die Zeugenaussage des Geschädigten gestützt. Dieser hatte in der Hauptverhandlung zunächst von einem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht. Er war daraufhin parallel zur laufenden Hauptverhandlung in einem nach Einstellung wiederaufgenommenen Ermittlungsverfahren, in dem ihm Betäubungsmitteldelikte zur Last gelegt wurden, von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter vernommen worden. Anschließend war der erneut als Zeuge geladene Geschädigte zu einer Aussage in der Hauptverhandlung bereit; er äußerte sich auch zur Motivation seiner anfänglichen Auskunftsverweigerung und seines zwischenzeitlichen Entschlusses, doch noch auszusagen. Hierzu gab er u.a. auch an, dass ihm der Staatsanwalt im Falle einer Zeugenaussage im Gegenzug eine erneute Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens zugesagt habe. Eine solche Zusage hatte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft bestritten, der zuvor in der Hauptverhandlung als Zeuge zu seiner Beschuldigtenvernehmung des Geschädigten vernommen worden war.

4 Bei ihrer Wertung, dass die Glaubwürdigkeit des Geschädigten durch den Wechsel in seiner Aussagebereitschaft nicht durchgreifend beeinträchtigt sei, hat die Strafkammer maßgeblich auch darauf abgestellt, dass der Geschädigte die ihm gemachte Einstellungszusage selbst offengelegt habe, was gegen eine im Hinblick hierauf wahrheitswidrig gestaltete Aussage spreche (UA S. 36). In diesem Zusammenhang hat sich die Strafkammer indes nicht mit dem in den Urteilsgründen festgestellten Widerspruch zur Zeugenaussage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt. Die Strafkammer hat nicht erkennbar in Erwägung gezogen, dass allein dieser Widerspruch ein (weiteres) Indiz gegen eine Glaubwürdigkeit des Geschädigten bilden könnte.

5 Der Fall 1 der Urteilsgründe bedarf daher insgesamt - auch hinsichtlich der für sich nicht rechtsfehlerhaften tateinheitlichen Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - einer neuen tatgerichtlichen Prüfung. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall 1 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der für den Angeklagten V. erkannten Gesamtstrafe nach sich.

6 2. Nach dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf die von den Revisionen erhobene Verfahrensrüge an, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nach seiner zeugenschaftlichen Vernehmung weiterhin in der Hauptverhandlung tätig gewesen sei und den Schlussvortrag gehalten habe, in dem er auch seine eigene zeugenschaftliche Aussage gewürdigt habe (vgl. zur Problematik die bei BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 1 bis 6 abgedruckten Entscheidungen mwN).

Basdorf Dölp König

Berger Bellay

Mots-clés

witness credibilityevidence assessmentrevisionsentencingremandprosecutorial promisechanging testimonycriminal conviction

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the conviction in count 1 for attempted aggravated extortion was sustainable despite the witness's changing willingness to testify and the alleged prosecutorial promise.

Solution extraite

No. The trial court's assessment of credibility was incomplete because it failed to address the contradiction between the witness and the prosecuting officer about the alleged promise, which could independently undermine credibility.

Motifs extraits

The conviction relied heavily on the injured party's testimony. Although the witness disclosed the supposed promise himself, the court did not engage with the directly opposing testimony of the prosecutor who denied making such a promise. That unresolved contradiction was a potentially decisive credibility indicator.

Question juridique clé

Whether the conviction for driving without a license in count 1 could stand after the other parts of count 1 were set aside.

Solution extraite

No separate final determination remained; the entire count 1 had to be retried, even though the driving-without-license finding was not itself legally defective.

Motifs extraits

Because the credibility assessment tainted the entire factual basis of count 1, the panel ordered a new trial on that count as a whole.

Question juridique clé

Whether the defendant V.'s total sentence could remain in force after count 1 was quashed.

Solution extraite

No. The quashing of count 1 necessarily vacated the total sentence imposed on V.

Motifs extraits

The total sentence was based on the conviction structure including count 1; once that count was set aside, the sentence had to be reconsidered by the trial court.

Question juridique clé

Whether the remainder of defendant V.'s revision had merit.

Solution extraite

No. Beyond the successful challenge to count 1 and the total sentence, the revision was unfounded.

Motifs extraits

The court found no further reversible error in the other challenged parts of the judgment.

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