Serious bodily harm requires near-total loss of function

BGH 4 StR 509/13Bgh / Criminal Chamber 415 janv. 2014Modified

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court partly amended the conviction in count 2. The defendant had shot the injured party in the right knee with a pump gun, causing lasting impairment, but the findings did not show that the knee had become largely unusable in the sense of § 226(1) no. 2 StGB. The conduct was instead dangerous bodily harm under § 224(1) nos. 2 and 5 StGB. The sentence remained unchanged because the correction did not alter the applicable sentencing framework. The appeal was otherwise dismissed.

Regeste Omnilex

§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB; Voraussetzungen der Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körperglieds; für die Annahme schwerer Körperverletzung genügt eine erhebliche und dauerhafte Gebrauchsbeeinträchtigung nicht. Erforderlich ist vielmehr eine wertende Gesamtbetrachtung, wonach infolge des Funktionsausfalls die wesentlichen faktischen Wirkungen dem physischen Verlust des Gliedes gleichkommen; nur dann ist das Körperglied weitgehend unbrauchbar (vgl. consid. 3 f.). Bleibt es bei einer zwar gravierenden, aber nicht funktionsäquivalenten Beeinträchtigung, scheidet § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB aus und es liegt gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 StGB vor. Ein solcher Schuldspruchwechsel lässt den Strafausspruch unberührt, wenn der Strafrahmen unverändert bleibt.

Texte intégral

BGH — 4 StR 509/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-15

Aktenzeichen: 4 StR 509/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 226 Abs 1 Nr 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Dortmund, 3. April 2013, Az: 44 KLs 150 Js 186/12 - 58/12

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Schwere Körperverletzung: Voraussetzung der Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körperglieds

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. April 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Führen einer verbotenen Schusswaffe und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe (Fall 3 der Urteilsgründe), wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit Führen einer verbotenen Schusswaffe und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe (Fall 2 der Urteilsgründe), wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und Patronenmunition (Fall 4 der Urteilsgründe) sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 1 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur Schuldspruchänderung im Fall 2 der Urteilsgründe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Nach den Feststellungen zu Fall 2 der Urteilsgründe schoss der Angeklagte dem Nebenkläger am 20. Juni 2011 mit einer mit Schrotpatronen geladenen Pumpgun aus einem Meter Entfernung in dessen rechtes Knie. Der Geschädigte befand sich wegen der erlittenen Schussverletzung mehr als zwei Monate lang in stationärer Behandlung. Er wurde zwölfmal operiert, zuletzt im Sommer 2012. Seit der letzten Operation kann der Geschädigte erstmals seit der Tat wieder ohne Unterarmgehstützen gehen. Infolge der Schussverletzung ist das rechte Knie dauerhaft geschädigt. Es besteht ein Muskeldefizit rechts sowie eine Beugehemmung von 60 Grad. Außerdem liegt eine Instabilität vor, die muskulär nur teilweise kompensiert werden kann, so dass in Zukunft mit dem Auftreten einer Arthrose im rechten Kniegelenk zu rechnen ist, die eine Knieprothese notwendig machen wird. Dem Geschädigten werden dauerhaft keine schweren körperlichen Belastungen, sondern nur sitzende Tätigkeiten möglich sein. Es besteht eine Minderung der Erwerbstätigkeit von 30 %.

3 2. Für die Beurteilung, ob ein wichtiges Glied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehr gebraucht werden kann, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln, ob als Folge der vorsätzlichen Körperverletzung so viele Funktionen ausgefallen sind, dass das Körperglied weitgehend unbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen faktischen Wirkungen denjenigen eines physischen Verlustes entsprechen (BGH, Urteile vom 15. März 2007 - 4 StR 522/06, BGHSt 51, 252, 257 mwN und vom 6. November 2008 - 4 StR 375/08 Rn. 9).

4 Diese strengen Voraussetzungen sind nach den Urteilsfeststellungen nicht erfüllt. Die dort genannten gesundheitlichen Folgen der Tat für den Nebenkläger stellen für ihn zwar eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dar, da er das Knie nur eingeschränkt beugen kann und ihm schwere körperliche Belastungen dauerhaft nicht möglich sein werden. Diese erheblichen Beeinträchtigungen belegen aber noch keinen Funktionsverlust, der einem physischen Verlust des Körpergliedes gleichzustellen wäre. Damit ist der Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt.

5 3. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 StGB. Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab.

6 Der aufgezeigte Rechtsfehler hat auf den Bestand des Strafausspruchs keine Auswirkung. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Körperverletzungshandlung die im Fall 2 der Urteilsgründe festzusetzende Einzelstrafe niedriger als drei Jahre und neun Monate bemessen hätte. Der Strafzumessung wäre der nämliche Strafrahmen zugrunde zu legen gewesen. Denn die Obergrenze des Strafrahmens beträgt sowohl bei § 224 Abs. 1 StGB als auch bei § 226 Abs. 1 StGB zehn Jahre. Tateinheitlich verwirklicht ist außerdem der Verbrechenstatbestand des § 51 Abs. 1 WaffG mit einer für die Bemessung der Strafe maßgeblichen Strafuntergrenze von einem Jahr und § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG.

Sost-ScheibleRoggenbuckCierniak
RiBGH Dr. Mutzbauer ist
urlaubsabwesend und deshalb
an der Unterschrift gehindert.
Sost-ScheibleBender

Mots-clés

serious bodily harmdangerous bodily harmimportant limbfunctional impairmentrevisionsentencingweapon offense

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the right knee injury constituted serious bodily harm under § 226(1) no. 2 StGB because an important limb became unusable

Solution extraite

No. The injury caused a substantial and lasting impairment, but not a functional loss equivalent to physical loss of the limb.

Motifs extraits

§ 226(1) no. 2 StGB requires, after overall assessment, that so many functions have failed that the limb has become largely unusable and the effects are equivalent to physical loss. The findings showed serious limitations, but not that level of functional loss.

Question juridique clé

Whether the conduct instead amounted to dangerous bodily harm under § 224(1) nos. 2 and 5 StGB

Solution extraite

Yes. The established facts fulfill dangerous bodily harm, so the conviction was amended accordingly.

Motifs extraits

The shooting with a loaded pump gun from close range satisfies the elements of dangerous bodily harm.

Question juridique clé

Whether the sentence had to be changed after the conviction was reclassified

Solution extraite

No change. The error did not affect the sentence; the Court excluded a lower individual sentence in count 2.

Motifs extraits

Both § 224(1) and § 226(1) carry the same maximum penalty of ten years, and the concurrent weapons offenses also left the sentencing framework unchanged.

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