Legal aid refused for intended insolvency appeal

BGH IX ZB 107/12Bgh / Civil Chamber 912 déc. 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice denied the debtor’s renewed request for legal aid for a planned Rechtsbeschwerde against the Mühlhausen decisions. It held that the intended appeal had no sufficient prospect of success. The debtor had a duty under insolvency law to notify his change of residence and cooperate with the proceedings. His delayed notification over many months, which caused failed searches and service problems, justified refusal of discharge from residual debt relief. The court also held that the debtor’s late submissions could not have changed the result.

Regeste Omnilex

§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO; legal aid for an intended Rechtsbeschwerde is refused if the underlying challenge has no sufficient prospect of success. In insolvency proceedings, the debtor’s duties of information and cooperation under § 97 InsO include timely notification of a change of residence. A prolonged and causative breach of this duty may justify refusal of residual debt discharge under § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Where the court sets a response period in written proceedings, it must clearly warn the debtor of the consequences of default; however, a procedural error is immaterial if the omitted or excluded submissions would not have altered the outcome (consid. 2 f.). The discharge refusal is not disproportionate where the omission substantially impedes the proceedings and frustrates service over an extended period (consid. 4).

Texte intégral

BGH — IX ZB 107/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-12

Aktenzeichen: IX ZB 107/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 97 InsO, § 290 InsO

Vorinstanz: vorgehend LG Mühlhausen, 8. Oktober 2012, Az: 2 T 178/12vorgehend AG Mühlhausen, 5. Juli 2012, Az: 8 IN 41/07

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Insolvenzverfahren: Versagung der Restschuldbefreiung bei verspäteter Anzeige des Wohnungswechsels durch den Schuldner

Tenor

Der (erneute) Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 8. Oktober 2012 wird abgelehnt.

Gründe

1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).

2 1. Die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage nach der Versagung der Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren, insbesondere im Hinblick auf den Ausschluss neuen Vorbringens, lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 7 ff; vom 22. September 2011 - IX ZB 133/10, NZI 2011, 861 Rn. 7) ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Hat ein Schlusstermin stattgefunden, kann nachgereichtes Vorbringen des Schuldners nur zurückgewiesen werden, wenn dieser rechtzeitig und deutlich auf die Folgen unzureichender Erklärungen hingewiesen worden ist. Im schriftlichen Verfahren muss dem Schuldner eine Erklärungsfrist zum Versagungsantrag des Gläubigers gesetzt werden (vgl. Vallender, VIA 2009, 1, 3). Im Hinblick auf das Grundrecht des Schuldners auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG) muss er zugleich hinreichend deutlich auf die Folgen einer Fristversäumung hingewiesen werden. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner hier nur eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, ihn aber nicht über die Folgen einer Versäumung der Frist oder einer unzureichenden Stellungnahme belehrt.

3 Das Beschwerdevorbringen hätte daher verwertet werden müssen. Dieser Fehler hat sich jedoch nicht ausgewirkt. Das neue Vorbringen hätte der Beschwerde im Ergebnis nicht zum Erfolg verholfen (§ 114 ZPO). Das gilt insbesondere hinsichtlich des vagen, in sich widersprüchlichen und mit früheren Erklärungen des Schuldners selbst nicht in Einklang zu bringenden Vortrags dazu, ein als Zeuge benannter Bekannter des Schuldners sei beauftragt worden, dem Verwalter die neue Anschrift des Schuldners mitzuteilen. Der Schuldner hat überdies nicht vorgetragen, die Erledigung des behaupteten Auftrags kontrolliert zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZB 208/11, ZVI 2013, 278 Rn. 8).

4 2. Die vom Beschwerdegericht weiter aufgeworfene Frage, innerhalb welcher Frist ein Wohnungswechsel mitzuteilen ist und wie sich die Frist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit darzustellen habe, bedarf ebenfalls keiner grundsätzlichen Klärung. Die Mitteilung eines Wohnsitzwechsels und die Angabe der aktuellen Einkünfte gehören zu den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners (§ 97 InsO), bei deren vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Nichterfüllung dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden kann (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO; vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 159/06, nv Rn. 10; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 181/07, ZInsO 2008, 975 Rn. 8; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 21/07, nv Rn. 3; vom 26. April 2012 - IX ZB 274/11, nv Rn. 2). Die fehlende Mitwirkung muss sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und nennenswerte Auswirkungen auf das Verfahren gehabt haben (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008, aaO Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier ohne weiteres erfüllt. Der Schuldner, der zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt zu Beginn des Jahres 2011 umgezogen ist, hat sich erst im Dezember 2011 beim Insolvenzgericht gemeldet, nachdem der weitere Beteiligte zu 2 über einen Arbeitskollegen Kontakt zu ihm aufgenommen hatte. In der Zwischenzeit hatte nicht nur der weitere Beteiligte zu 2 vergeblich Nachforschungen am früheren Wohnsitz und an der Arbeitsstelle des Schuldners angestellt. Auch mehrere Beschlüsse des Insolvenzgerichts konnten nicht zugestellt werden. Eine Anfrage des Insolvenzgerichts beim Einwohnermeldeamt war erfolglos geblieben, so dass schließlich die öffentliche Zustellung der Beschlüsse angeordnet werden musste. Eine Versagung der Restschuldbefreiung ist unter diesen Umständen nicht unverhältnismäßig.

Kayser Lohmann Fischer

Pape Möhring

Mots-clés

insolvencyresidual debt relieflegal aidcooperation dutychange of residencewritten procedureprocedural fairnessdischarge refusal

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the intended Rechtsbeschwerde had sufficient prospects of success for legal aid.

Solution extraite

No. The planned appeal lacked sufficient prospects of success.

Motifs extraits

The debtor’s additional submissions could not change the result; the challenged refusal of discharge was legally sustainable.

Question juridique clé

Whether discharge could be denied for failing to timely notify the trustee and court of a change of residence.

Solution extraite

Yes. A debtor’s duty to provide information and cooperate includes notifying a change of residence; a prolonged, causative breach may justify refusal of discharge.

Motifs extraits

The debtor moved at the beginning of 2011 but informed the court only in December 2011. In the meantime, searches, service attempts, and a municipal register inquiry failed, making public service necessary. This substantial and lengthy non-cooperation was not disproportionate.

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