“Platinum-Club” lacks distinctiveness at filing date

BPatG 27 W (pat) 529/13Tribunal fédéral des brevets / Division 2728 nov. 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The applicant sought registration of the word mark “Platinum-Club” for advertising, entertainment and hospitality services after the trade mark office had refused it. The Federal Patent Court dismissed the appeal, holding that the sign would be understood by the relevant public as a laudatory and descriptive reference to an exclusive club or high-class offer and therefore lacked distinctive character. The court further held that distinctiveness must be assessed as of the filing date; later acquired recognition or the hope of future use cannot create protectability retroactively. Prior registrations and a later logo did not alter the result. No reimbursement of the appeal fee was ordered.

Regeste Omnilex

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; Beurteilung der Unterscheidungskraft nach dem Anmeldetag; eine erst später erworbene Verkehrsdurchsetzung vermag fehlende originäre Unterscheidungskraft nicht rückwirkend zu ersetzen. Ein Zeichen, das vom Verkehr als werblich-anpreisender oder sachbezogener Hinweis verstanden wird, ist von der Eintragung ausgeschlossen. Voreintragungen entfalten keine Bindungswirkung; Gleichbehandlungsgesichtspunkte vermögen keinen Eintragungsanspruch zu begründen. Für die Prüfung der angemeldeten Wortmarke ist allein das angemeldete Zeichen maßgeblich; ein später entwickeltes Logo bleibt außer Betracht (consid. 18-23).

Texte intégral

BPatG — 27 W (pat) 529/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-28

Aktenzeichen: 27 W (pat) 529/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 3 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Platinum-Club" – keine Unterscheidungskraft – zur durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft: für die Beurteilung ist auf den Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 053 059.1

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. November 2013 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richter k.A. Schmid

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Angemeldet ist für die Dienstleistungen

2 35: Werbung in sozialen Netzwerken

3 41: Unterhaltung im High-Class-Bereich; kulturelle Aktivitäten im High-Class-Bereich

4 43: Bewirtung von Gästen im High-Class-Bereich

5 als Wortmarke

6 Platinum-Club

7 Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung mit Beschluss vom 24. April 2013 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

8 Das hat die Markenstelle damit begründet, die angemeldete Marke sei aus den einfachen englischen Begriffen "Platinum" (= "Platin"), Bezeichnung eines Edelmetalls und Hinweis auf eine besondere Qualität, eine herausgehobene Stellung sowie auf etwas Besonderes/Exklusives, und "Club" (= Klub, Verein) zusammengesetzt. Es wirke als Sachhinweis auf irgendeinen exklusiven/herausgehobenen Klub/Verein. Dieses Verständnis liege insbesondere deshalb nahe, weil der angemeldete Begriff im Zusammenhang mit qualitativ hochwertigen/exklusiven Klubangeboten bereits nachweisbar sei (vgl. bspw. Internetauszüge Anlagen 3-6 zum Amtsbescheid vom 13.12.2012). Die angemeldete Marke wirke daher als beschreibender und werblich anpreisender Sachhinweis, nicht jedoch als betrieblicher Herkunftshinweis.

9 Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit sei nicht ausschlaggebend, welches konkrete Konzept hinter der Marke stehe. Die Unterscheidungskraft sei aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher zu beurteilen, wenn ihnen die Marke als Kennzeichnung der beanspruchten Dienstleistungen entgegentrete. Da der Verbraucher ohne weitere Hintergrundinformationen, die nicht unterstellt werden dürften, nicht wissen könne, welche Einzelkomponenten dem Angebot zu Grunde lägen, könne die Intention des Anmelders nicht berücksichtigt werden. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der Anmeldung sei allein entscheidend, ob die angesprochenen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher einschlägiger Dienstleistungen die beanspruchte Bezeichnung ohne Kenntnis sonstiger Umstände als betriebliches Unterscheidungsmerkmal auffassten, was bei allgemein verständlichen, beschreibenden und werblich anpreisenden Sachangaben zu verneinen sei.

10 Der Hinweis des Anmelders auf Voreintragungen (vermeintlich) vergleichbarer Marken führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Solche Eintragungen seien zwar zu berücksichtigen, sie könnten aber keine für den zu entscheidenden Fall rechtlich bindende Wirkung entfalten. Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Marke seien keine Ermessensentscheidungen. Ihre Rechtmäßigkeit sei allein auf der Grundlage des Gesetzes zu beurteilen. Registrierte Marken seien zwar zu berücksichtigen, aber nicht entscheidend (EuGH GRUR 2008, 339 - Develey-Kunststoff-Flasche, Rdn. 56 - 58). Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG könne daher kein Anspruch auf Eintragung abgeleitet werden. Die Beurteilung der Schutzfähigkeit bereits eingetragener Marken sei dem dafür vorgesehenen Löschungsverfahren nach §§ 50, 54 MarkenG vorbehalten. Im Übrigen entsprächen die zitierten Voreintragungen "lions international" sowie "Sansibar" ohnehin nicht der hier zu beurteilenden Marke. Bei diesen Voreintragungen handle es sich nicht um beschreibende Angaben. Hinzu komme, dass die Marken teilweise graphisch ausgestaltet seien bzw. der Schutz einen anderen Waren- bzw. Dienstleistungssektor umfasse, so dass ein abweichendes Ergebnis gerechtfertigt erscheine.

11 Ob auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einer Eintragung entgegenstehe, könne somit dahinstehen.Der Anmelder hat dagegen Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, das DPMA habe zwar den Bedeutungsgehalt der Marke zutreffend erfasst. Auf dieser Grundlage hätte es aber die Schutzfähigkeit der Anmeldung bejahen müssen. Der Lions Club habe zwar zwischenzeitlich weltweiten Bekanntheitsstatus erlangt. Er habe diesen aber noch nicht bei der Aufnahme seiner Aktivitäten gehabt. Um jedoch an eine breite Öffentlichkeit herantreten und einen hohen Bekanntheitsgrad erlangen zu können, sei der Markenschutz ein wesentliches Schutzbedürfnis. Nur unter dieser Maßgabe werde der entsprechende Bekanntheitsgrad in Zukunft erreicht. Es gehe nicht an, von den insoweit maßgeblichen Verkehrskreisen zu sprechen und abzuwarten, bis ein Begriff einen erhöhten öffentlichen Bekanntheitsgrad erlangt habe, gleichsam aber der mannigfachen Gefahr von Schutzrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, bevor Markengeltung erlangt werde.

12 Nicht hilfreich seien auch die Ausführungen, dass die zu Vergleichszwecken herangezogenen Marken "Lions International" sowie "Sansibar" teilweise graphisch ausgestaltet seien. Auch für den "Platinum-Club" liege zwischenzeitlich ein Logo vor, mit Hilfe dessen man eine Wort-/Bildmarke anmelden könnte. Erschwernisse bei der Anmeldung von Wortmarken gegenüber der Anmeldung von Wort-/Bildmarken sehe das Markengesetz nicht vor.

13 Der Hinweis auf "Lions International" sei daher geeignet, die Fehlerhaftigkeit der vom DPMA eingenommenen Rechtsposition zu zeigen.

14 Der Anmelder beantragt sinngemäß,

15 den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.

II.

16 Die zulässige Beschwerde, über die nachdem der Anmelder keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, ohne eine solche entschieden werden kann, hat in der Sache keinen Erfolg.

17 Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke steht § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, wie die Markenstelle zutreffend begründet hat. Diese Argumentation macht sich der Senat zu eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug.

18 Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist auf den Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen.

19 Dabei kann eine Verkehrsdurchsetzung zum Tragen kommen, wenn ein an sich nicht unterscheidungskräftiges Zeichen benutzt wurde und so Verkehrsgeltung erreicht hat. Solange die nicht erreicht ist, kann die Erwartung, ein Zeichen werde, wenn es erst einmal als Marke geschützt ist, Unterscheidungskraft entwickeln, keinen Markenschutz begründen. Dieser ist nicht dazu da, diese Entwicklung zu ermöglichen.

20 Marken können auch aus anderen Gründen von der Eintragung ausgeschlossen sein. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet es unter anderem, Zeichen als Marken einzutragen, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, des Wertes oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale von Dienstleistungen dienen können, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. Ströbele, FS für Ullmann, S. 425, 428).

21 Darauf kommt es mangels Unterscheidungskraft aber nicht an.

22 Ein zwischenzeitlich entwickeltes Logo spielt bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Wortmarke keine Rolle.

23 Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.

24 Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Der vorliegende Fall wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.

Mots-clés

distinctivenesstrade mark refusaldescriptive signacquired distinctivenessfiling datecomparative registrationsword markappeal feelogo

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the sign “Platinum-Club” is devoid of distinctive character for the claimed services.

Solution extraite

Yes. The sign is understood as an exclusive or high-quality club/service reference and not as an indication of commercial origin.

Motifs extraits

The word combination is composed of readily understood English terms with laudatory and descriptive connotations; the relevant consumer will perceive it as a promotional/sachlich reference.

Question juridique clé

Whether acquired distinctiveness under § 8(3) MarkenG could justify registration based on later use or future expected use.

Solution extraite

No. Distinctiveness must be assessed as of the filing date; later acquired goodwill cannot retroactively create protectability.

Motifs extraits

Protection is not granted to enable a sign to develop distinctiveness in the future; only actual traffic recognition at the filing date can matter.

Question juridique clé

Whether prior registrations such as “Lions International” or “Sansibar” required a different result.

Solution extraite

No. Earlier registrations have no binding effect in the present case and were not comparable in any event.

Motifs extraits

Registration decisions are not discretionary and must be assessed under the law; equality arguments do not create a claim to registration.

Question juridique clé

Whether an existing logo could affect assessment of the word mark.

Solution extraite

No. The later-developed logo is irrelevant to the assessability of the applied-for word mark.

Motifs extraits

The case concerns the word mark as filed, not a later word/image variant.

Question juridique clé

Whether reimbursement of the appeal fee should be ordered.

Solution extraite

No. There was no reason to reimburse the appeal fee.

Motifs extraits

The court found no basis for a cost reimbursement order.

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