Child sexual abuse and self-incrimination in sentencing

BGH 1 StR 204/13Bgh / Ire chambre pénale23 juil. 2013Modified

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The BGH partially succeeded the defendant's legal appeal against a conviction by the LG Nürnberg-Fürth for violations of supervisory instructions and sexual offenses against children. It discontinued cases 1-5 because the required criminal complaint did not cover the acts against other children. It also set aside the conviction in cases 7 and 8 because the findings did not support the seriousness threshold for sexual acts, and it annulled the entire sentence because the trial court had likely aggravated punishment by referring to the defendant's silence about his conduct. The remaining appeal was rejected, and the matter was remanded for retrial before another juvenile chamber.

Regeste Omnilex

§ 145a Satz 2 StGB; criminal complaint requirement in prosecutions for breaches of supervision instructions: if the complaint is limited to certain acts or victims, proceedings may not extend to other acts absent timely supplementation. § 184g no. 1 StGB; sexual acts of some seriousness are not established automatically by brief touching of non-genital body parts; specific findings on type, intensity and duration are required. § 46 StGB; sentencing may not be aggravated by the accused's mere failure to disclose or confess criminal conduct, as this would infringe the privilege against self-incrimination (consid. 7-12).

Texte intégral

BGH — 1 StR 204/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-23

Aktenzeichen: 1 StR 204/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 StGB, § 176 StGB, § 184g Nr 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 8. Februar 2013, Az: JK I KLs 651 Js 40795/12

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Sexueller Missbrauch von Kindern: Erheblichkeit einer sexuellen Handlung; strafschärfende Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens eines Angeklagten

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Februar 2013 wird

a) das Verfahren in den Fällen 1. bis 5. der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

aa) hinsichtlich der Fälle 7. und 8. der Urteilsgründe,

bb) im gesamten Strafausspruch.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

A.

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zehn tatmehrheitlicher Fälle des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, in drei Fällen jeweils zugleich mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und in zwei weiteren Fällen jeweils zugleich mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2 Dem liegen folgende Feststellungen zugrunde:

3 Der mit Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. Juni 2006 unter anderem wegen sexuellen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilte Angeklagte war am 7. Januar 2010 aus der Strafhaft entlassen worden. Mit Beschluss vom 17. November 2009 hatte das Landgericht den Eintritt der Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren ab Haftentlassung festgestellt und dem Verurteilten für diesen Zeitraum untersagt, Kontakt zu Kindern und Jugendlichen aufzunehmen, mit ihnen zu verkehren, sie zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen oder sich mit ihnen alleine in abgeschlossenen Räumlichkeiten oder an wenig frequentierten Örtlichkeiten aufzuhalten.

4 Der Angeklagte hatte diese Weisungen verstanden. Gleichwohl schloss er sich ab Juni 2010 einer Gruppe von Kindern und Jugendlichen an, die regelmäßig in einem Park Fußball spielte. Er besuchte mit Mitgliedern der Gruppe Frei- bzw. Hallenbäder (Fälle 1. und 2.), nahm einzelne Jugendliche allein in seinem Auto mit (Fälle 3. und 4.) und ließ sich von einem Jugendlichen zuhause besuchen (Fall 5.). Dem im April 2012 zur Gruppe hinzu gestoßenen 13-jährigen F. näherte sich der Angeklagte in der Absicht, ihn zu sexuellen Handlungen zu ermutigen. Neben anderem – namentlich sexualisierten Chatbotschaften (Fall 6.) und entsprechenden Reden während einer Heimfahrt im Auto (Fall 10.) – näherte sich der Angeklagte dem Jungen dreimal auch körperlich: In einem Fall (Fall 9.) drückte er dem neben ihm sitzenden F. den Deckel einer Trinkflasche mindestens drei Sekunden lang gegen den mit einer Jacke bedeckten, bekleideten Penis, woraufhin F. den Angeklagten zur Abwehr in den Oberarm biss. Bei zwei anderen Gelegenheiten (Fälle 7. und 8.) berührte der Angeklagte den Jungen am bekleideten Oberkörper, als dieser wiederum – einmal am Spielfeldrand, einmal im Auto – neben ihm saß.

B.

5 Die auf die – näher ausgeführte – Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet i. S. v. § 349 Abs. 2 StPO.

I.

6 Hinsichtlich der Fälle 1. bis 5. der Urteilsgründe ist das Verfahren einzustellen, weil es insoweit an dem gemäß § 145a Satz 2 StGB erforderlichen Strafantrag fehlt. Der am 2. Mai 2012 vom Leiter der Führungsaufsichtsstelle gestellte Strafantrag umfasst nur die zum Nachteil des Kindes F. begangenen Taten (Fälle 6. bis 10.), nicht aber solche zum Nachteil anderer Kinder (Fälle 1. bis 5.). Auch der im Antrag in Bezug genommene polizeiliche Ermittlungsbericht enthält hinsichtlich bestimmter Taten des Angeklagten zum Nachteil weiterer Kinder und Jugendlicher keine konkreten Anhaltspunkte, sondern allenfalls vage Andeutungen. Eine Ergänzung des Strafantrags ist innerhalb der Antragsfrist nicht erfolgt.

II.

7 Bei der Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hält die Entscheidung des Landgerichts, soweit der Angeklagte in den Fällen 7. und 8. der Urteilsgründe auch wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist, rechtlicher Prüfung nicht stand.

8 Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen eine Bewertung der diesen Fällen zugrunde liegenden Berührungen des bekleideten Oberkörpers des Kindes als sexuelle Handlungen "von einiger Erheblichkeit" (§ 184g Nr. 1 StGB) nicht. Berührungen anderer Körperstellen als der Geschlechtsteile (zu diesen Fällen vgl. Senat, Urteil vom 14. August 2007 – 1 StR 201/07, NStZ 2007, 700; BGH, Urteil vom 6. Mai 1992 – 2 StR 490/91, NStZ 1992, 432 f.; BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 – 4 StR 23/92, BGHSt 38, 212 f.) stellen nicht ohne Weiteres Handlungen "von einiger Erheblichkeit" dar; zur Beurteilung der Erheblichkeit hätte es jedenfalls näherer Feststellungen vor allem zu Art, Intensität und Dauer dieser Berührungen bedurft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2009 – 5 StR 168/09, vom 30. Januar 2001 – 4 StR 569/00, NStZ 2001, 370 mwN, und vom 8. September 1999 – 3 StR 357/99, NStZ-RR 1999, 357).

9 Von einer abschließenden Entscheidung in der Sache (§ 354 Abs. 1 StPO) sieht der Senat ab. Er vermag nicht auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung ergänzende Feststellungen zur Erheblichkeit der sexuellen Handlungen, gegebenenfalls auch zur Frage, ob der Angeklagte durch sein Verhalten zu solchen Handlungen unmittelbar angesetzt hatte, getroffen werden können.

III.

10 1. Die materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils in den Fällen 6., 9. und 10. der Urteilsgründe deckt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

11 2. Indes können die hier verhängten Einzelstrafen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafen straferschwerend gewürdigt, dass der Angeklagte vielfältige ihm unterbreitete Hilfsangebote "in den Wind geschlagen" und es vorgezogen habe, "den Umstand, dass er sich mit Kindern und Jugendlichen regelmäßig traf und Fußball spielte, zu verschweigen und für sich zu behalten." Dies lässt besorgen, das Landgericht habe bei der Strafzumessung strafschärfend zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser sein strafbares Verhalten nicht offenbart habe. Das ist im Hinblick auf den auch bei der Strafzumessung geltenden Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 46 Rn. 49 mwN) rechtsfehlerhaft.

12 3. Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen 1. bis 5. der Urteilsgründe sowie die Aufhebungen bzw. Teilaufhebungen in den Fällen 6. bis 10. der Urteilsgründe führen zum Wegfall der Gesamtstrafe.

Wahl Graf Jäger

Radtke Mosbacher

Mots-clés

child sexual abusecriminal complaintsupervision instructionssexual act seriousnesssentencingself-incriminationappeal on points of law

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the proceedings in cases 1-5 had to be discontinued for lack of a valid criminal complaint.

Solution extraite

The proceedings were discontinued because the criminal complaint filed on 2012-05-02 covered only cases involving child F., not the other children; no timely supplementation occurred.

Motifs extraits

A complaint under § 145a sentence 2 StGB was required for the other acts, and the submitted materials did not contain sufficiently concrete indications extending the complaint to those acts.

Question juridique clé

Whether the touching of F.'s covered upper body in cases 7 and 8 constituted sexual acts of some seriousness.

Solution extraite

The findings did not support treating those touchings as sexual acts of some seriousness under § 184g no. 1 StGB.

Motifs extraits

Touching parts of the body other than the genitals does not automatically satisfy the seriousness threshold; more detailed findings on nature, intensity, and duration were necessary.

Question juridique clé

Whether the sentencing court unlawfully aggravated the sentence by relying on the defendant's silence about his conduct.

Solution extraite

The individual sentences could not stand because the trial court may have treated the defendant's failure to disclose his conduct as an aggravating factor.

Motifs extraits

Penal sentencing must respect the privilege against self-incrimination; punishing a defendant for not revealing his criminal conduct is legally erroneous under § 46 StGB.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.