Legal aid must not decide doubtful procedural questions in advance

BGH XII ZB 34/13Bgh / Civil Chamber 1210 juil. 2013Granted

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Résumé

In a family-law dispute over repayment of a loan, the applicant sought legal aid for an intended appeal after the first-instance court rejected her claim. The Brandenburg OLG denied legal aid because it considered the application filed with the wrong court and treated the disputed filing issue as decisive. The BGH held that doubtful legal questions must not be resolved in legal-aid proceedings; if the merits raise an unresolved legal issue, legal aid must generally be granted. The BGH therefore set aside the OLG decision and remitted the case, including costs.

Regest

§ 114 ZPO; § 58 FamFG; doubtful legal questions may not be anticipated in legal-aid proceedings. If the prospects of success depend on an unresolved legal issue, the court must not decide that issue summarily in the legal-aid stage, but must grant legal aid unless the intended proceeding is plainly without merit. The principle of equality of arms and effective access to justice requires that controversial questions be clarified in the main proceedings, which provide better possibilities for presentation and development of the party’s position (consid. 6). It is impermissible to refuse legal aid on the basis of a contested point of admissibility or filing formalities when that point itself requires higher-court clarification (consid. 5, 7).

Texte intégral

BGH — XII ZB 34/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-10

Aktenzeichen: XII ZB 34/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 114 ZPO, § 58 FamFG

Vorinstanz: vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 26. November 2012, Az: 9 UF 64/12, Beschlussvorgehend AG Guben, 16. Februar 2012, Az: 30 F 168/10

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Prozesskostenhilfebewilligung: Klärung zweifelhafter Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. November 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin hat von dem Antragsgegner, ihrem geschiedenen Ehemann, Rückzahlung eines Darlehens verlangt. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die Antragstellerin hat Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde beantragt und den Verfahrenskostenhilfeantrag am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Oberlandesgericht eingereicht.

2 Das Oberlandesgericht hat den Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Oberlandesgericht.

4 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Verfahrenskostenhilfeantrag beim dafür nicht zuständigen Rechtsmittelgericht eingereicht worden. Die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, bei welchem Gericht der Verfahrenskostenhilfeantrag für die Beschwerde nach § 58 ff. FamFG einzureichen sei, sei dahin zu beantworten, dass Verfahrensgericht im Sinne von §§ 113 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht das Rechtsmittelgericht sein könne, weil das Verfahren bei diesem weder anhängig sei noch anhängig gemacht werden solle. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe könne auch nicht mit dem Argument erreicht werden, dass eine bisher höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage im Raum stehe. Denn es mangele bereits an einem formal ordnungsmäßigen Verfahrenskostenhilfegesuch. Im Übrigen sei durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung eröffnet.

5 2. Die nach § 574 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist bereits deswegen begründet, weil das Oberlandesgericht die in der Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob vor der gesetzlichen Neuregelung in § 64 Abs. 1 Satz 2 FamFG das Verfahrenskostenhilfegesuch beim Amtsgericht oder beim Oberlandesgericht einzureichen war und ob gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung in Betracht kommt, nicht in das Verfahrenskostenhilfeverfahren verlagern durfte (vgl. - zum umgekehrten Fall des beim Amtsgericht eingereichten Verfahrenskostenhilfegesuchs - Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2012 - XII ZB 190/12 - FamRZ 2013, 369).

6 Wenn in der Hauptsache eine zweifelhafte Rechtsfrage zu klären ist, darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesgerichtshofs die Klärung der Frage nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren (Verfahrenskostenhilfeverfahren) verlagert werden. Die in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit gebietet im Fall zweifelhafter Rechtsfragen, die Erfolgsaussicht zu bejahen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren, denn das Hauptverfahren eröffnet erheblich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung des eigenen Rechtsstandpunktes (BVerfGE 81, 347). Das nur einer summarischen Prüfung unterliegende Prozesskostenhilfeverfahren hat demgegenüber nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden (BVerfG FamRZ 2002, 665; Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2011 - XII ZB 69/11 - FamRZ 2011, 1137 Rn. 8 und vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022 mwN). Bei zweifelhaften Rechtsfragen hat das Gericht demnach Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, auch wenn es der Auffassung ist, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Antragstellers zu entscheiden ist.

7 Die Rechtsbeschwerde bringt zu Recht vor, dass entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts auch nicht deshalb etwas anderes gilt, weil allein die Frage zu beantworten sei, ob ein formal ordnungsgemäßes Verfahrenskostenhilfegesuch vorliege. Vielmehr hat das Oberlandesgericht über die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beschwerde entschieden und diese aus Gründen verneint, die der höchstrichterlichen Klärung bedürfen und nicht in das Verfahrenskostenhilfeverfahren verlagert werden dürfen.

Dose Weber-Monecke Schilling

Günter Botur

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